Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.11.2002 – 30 W (pat) 196/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 399 18 567
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 399 18 567 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 398 37 218 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 18 567 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 398 37 218 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/-
Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu