Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 47/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 13 774.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. März 1999 die Wortmarke

EG

für

„Gleitlager, Magnetlager (Klasse 7)“

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

7. Januar 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich um eine Angabe handle, die im Verkehr zur Bezeichnung der

geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen könne. Das Markenwort sei die Kurzbezeichnung für „Europäische Gemeinschaft“ und als solche der

inländischen Bevölkerung allgemein bekannt. Auch wenn der Begriff nicht mehr

völkerrechtlich die Staatenverbindung als solche bezeichne, handle es sich um

einen im Verkehr benutzten Ausdruck, der das Gebiet der Länder nenne, die in

der EG bzw der EU zusammengeschlossen seien.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die geographische Bezeichnung „EG“ nicht mehr existiere.

Heutzutage sei jedem geläufig, daß der geographische Bereich „EU“ heiße, die

alte Bezeichnung werde nur noch im Zusammenhang mit Vorgängen vor 1993

verwendet.

Der Buchstabe „E“ sei herkunftsbezeichnend für die Anmelderin, und zwar seit

1973, der zweite Buchstabe „G“ gebe eine genormte Baugruppe wieder. Der Begriff habe sich auf dem einschlägigen Markt durchgesetzt; die Anmelderin legt

diesbezüglich Unterlagen zu ihrem Umsatz und ihrem Marktanteil vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Senat hält die angemeldete Marke „EG“ entsprechend der Beurteilung der

Markenstelle insbesondere für freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder der

Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses bezüglich

geographischer Herkunftsangaben richtet sich dabei insbesondere nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof

in der

„Chiemsee“-Entscheidung zu Art 3 Abs 1 lit c) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr

89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die

Marken vom 21. Dezember 1988 vorgegeben hat. Diese Vorschrift liegt der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde und ist für deren

richtlinienkonforme Auslegung maßgebend (EuGH GRUR 1999 723, vgl dazu

auch BPatGE 41, 278 - WALLIS). Bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses

an Ortsangaben sind dementsprechend nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu

berücksichtigen, sondern es ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise in

der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO Ls 1, Tz 30; so auch BPatGE GRUR 2000,

1050 - Cloppenburg).

„EG“ ist die Kurzbezeichnung für „Europäische Gemeinschaft“ (Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 2001 - CD-ROM) und den angesprochenen Verkehrskreisen

- hier im wesentlichen einem Fachpublikum - in dieser Bedeutung ohne weiteres

geläufig. Zwar trägt die Anmelderin zutreffend vor, daß nach Inkrafttreten des

Maastrichter Vertrages

im Jahr 1993 völkerrechtlich der Begriff

„EU“

(= Europäische Union) den Begriff „EG“ ersetzt hat. Dennoch findet der Ausdruck

„EG“ als allgemein geläufige Abkürzung für die Europäischen Gemeinschaften

weiterhin Verwendung, wie sich insbesondere auch aus der der Anmelderin übersandten Recherche des Senats ergibt

(vgl zB Süddeutsche Zeitung,

9. November 2000, S 11 - Artikel: „Diese Menschen spielen mit einem Weltkrieg“;

24. August 2000, S 9 - Artikel: „Glückliche Kühe, glückliche Bauern - Viel Lob für

die neue EG-Verordnung zur ökologischen Tierhaltung; 3. Januar 2000, S 14

- Artikel: „Neuer Alter Fritz“). So heißt der Europäische Gerichtshof nach wie vor

„Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“.

Hinsichtlich des wirtschaftlich bedeutenden Gebiets der Europäischen Gemeinschaft (vgl aaO - WALLIS) ist daher davon auszugehen, daß der Begriff als geographische Herkunftsangabe zur freien Verwendung für die hier beanspruchten

Waren der Klasse 7 benötigt wird. Die beteiligten Verkehrskreise werden

- insbesondere im Hinblick auf die insoweit einschlägigen europäischen Normen

und gegebenenfalls Qualitätsvorgaben - eine Verbindung zwischen dem Markenwort und den beanspruchten Waren ohne weiteres herstellen können.

2. Nach Auffassung des Senats gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die streitgegenständliche Marke für die hier beanspruchten Waren,

Gleitlager und Magnetlager in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Die Anmelderin hat die entsprechenden Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. Eine entsprechende Glaubhaftmachung erfordert Angaben, aus denen sich

ergibt, in welcher Form für welche Waren/Dienstleistungen, von wem, in welchem

Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art

einer Marke eingesetzt worden ist (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl, § 8 Rdz 211).

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2002 hat die Anmelderin zwar vorgetragen, daß der Umsatz bei „EG-Lagern“ im Geschäftsjahr 2000 … Euro, im

Geschäftsjahr 2001 … Euro betragen habe. Der Weltmarktanteil

liege bei

Lagerbezeichnungen des „Typ E“ bei ca. 70%. Der Senat hat die Anmelderin in

der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, daß entscheidungserheblich die entsprechenden Umsatzzahlen bzw Marktanteile für Waren ausschließlich mit der Bezeichnung „EG“ seien. Die Anmelderin, die daraufhin Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen erhalten hatte, hat nunmehr mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 mitgeteilt, daß sie sich nicht in der Lage sehe, weitere

Unterlagen beizubringen.

Von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung kann daher nicht ausgegangen werden.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl