Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.11.2002 – 33 W (pat) 67/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 67/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 48 544.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 12. August 1999 die Wortmarke

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für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38 und 42 zur Eintragung in

das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 9. Januar 2002, abgesandt am 18. Januar 2002, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Am 18. Februar 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Fax mit dem

Briefkopf des Anmelders eingegangen, in welchem er „Beschwerde einlegt“ und

das mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen“ ohne Namen bzw Unterschrift

endet. Dem Fax war ein Beleg für die Einzahlung einer Gebühr in Höhe von

200 Euro auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der

Landeszentralbank München beigefügt. Das Fax enthielt ferner - hilfsweise - eine

Abbuchungsermächtigung hinsichtlich des Betrags von 200 Euro. Das Original des

Schreibens vom 18. Februar 2002 ging - ebenfalls ohne Namenszug und

Unterschrift - am 21. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein.

Mit Schreiben vom 15. März 2002 sandte die Justizangestellte der Geschäftsstelle

des Senats das Fax und das Original der Schreiben an den Anmelder mit der

Bitte, die Unterschriften nachzuholen. Mit Schreiben vom 10. April 2002,

eingegangen am 12. April 2002, schickte dieser beide Schreiben unterschrieben

an das Gericht zurück.

Der mittlerweile anwaltschaftlich vertretene Anmelder vertritt die Auffassung, daß

bei der ursprünglich mittels elektronisch erstellten Faxes eingelegten Beschwerde

die Unterschrift nachgeholt werden könne. Im übrigen habe er die von der

Justizangestellten des Senats gesetzte Frist zur Nachholung der Unterschrift erfüllt. Darüber hinaus sei die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr mit Hinweis auf dem Überweisungsbeleg als rechtzeitige Beschwerde zu werten.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 19. Juni 2002 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die fehlenden

Unterschriften auf Fax und Original hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Beschwerdeeinlegung (§ 66 Abs 2 MarkenG) unterschrieben worden ist.

Gegen den am 21. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat der Anmelder per Fax

am 18. Februar 2002, mit Original am 21. Februar 2002 „Beschwerde“ eingelegt,

wobei beide Schreiben weder Namenszug noch Unterschriften enthielten. Die

Beschwerdeschrift entsprach damit nicht dem Erfordernis der eigenhändigen

Unterschrift, das sich aus § 65 Abs 1 Nr 8 MarkenG iVm § 64 Abs 1 MarkenV

ergibt, wonach Originale von Anträgen und Eingaben unterschrieben einzureichen

sind.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs

ist die eigenhändige Unterschrift unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für

Rechtsmittelschriften und sonstige fristwahrende bestimmende Schriftsätze. Durch

die Unterschrift und die damit vorausgesetzte Schriftlichkeit der Erklärung soll

sichergestellt werden, daß dem Schriftstück

Inhalt und Bedeutung der

abzugebenden Erklärung und die Person des Erklärenden hinreichend zuverlässig

entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem

Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und

Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist. Es ist ein Gebot

der Rechtssicherheit, soweit wie möglich für Klarheit darüber zu sorgen, ob eine

für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem

Gesetz dazu befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der

Erklärende dafür die Verantwortung trägt (GmS-OGB BGHZ 75, 340; BGH GRUR

1989, 506 - Widerspruchsunterzeichnung), wo ausdrücklich offengelassen worden

ist, ob diese für anwaltliche Schriftsätze geltende Rechtsprechung auch auf

bestimmende Schriftsätze der Partei selbst anzuwenden ist).

Der Grundsatz, daß ein bestimmender Schriftsatz, wie die vorliegend in Rede stehende

Beschwerdeeinlegung,

zu

seiner Wirksamkeit

eigenhändiger

Unterzeichnung bedarf, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Im Hinblick auf die

Fortentwicklung der Nachrichtenübermittlungstechnik hat die Rechtsprechung für

Telegramme (RGZ 151,82; BGHZ 79, 314) sowie für Fernschreiben (BGHZ 97,

283) Ausnahmen vom Unterschrifterfordernis mit Rücksicht darauf zugelassen,

daß bei den in dieser Weise übermittelten Erklärungen deren Inhalt und die

Person, von der sie ausgehen, hinreichend zuverlässig

feststehen. Der

gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom

5. April 2000 (NJW 2000, 2340) ausgeführt, daß die Übermittlung bestimmender

Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit

eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen ist. Auch

nach § 65 Abs 1 MarkenV kann das unterschriebene Original von Anträgen und

Eingaben durch Telekopierer übermittelt werden. Nach § 66 Abs 1 MarkenV

können Anträge und Eingaben durch Telegramm, Telex oder ähnliche Formen der

Datenübermittlung übermittelt werden, wobei die Namensangabe an die Stelle der

Unterschrift tritt.

In der Rechtsprechung ist das Fehlen der Unterschrift darüber hinaus in

verschiedenen Fällen für unschädlich erachtet worden, wenn sich aus anderen

Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für Urheberschaft und

Rechtsverkehrswillen ergeben hat, so wenn zwar nicht die Urschrift, aber eine

beglaubigte Abschrift handschriftlich unterzeichnet worden war (BGH LM ZPO

§ 519, Nr 14), wenn - bei bestimmenden Schriftsätzen einer Körperschaft oder

Anstalt des Öffentlichen Rechts - der maschinenschriftlich wiedergegebene Name

des Verfassers einen Beglaubigungsvermerk trug (GmS-OGB BGHZ 75, 340),

wenn innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 ZPO durch einen unterschriebenen

Schriftsatz auf die nicht unterzeichnete Einspruchsschrift Bezug genommen wurde

(BGH LM ZPO § 338 Nr 1) oder wenn ein unterzeichnetes Begleitschreiben mit

einem nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz eine feste Verbindung

aufwies (BGHZ 97, 251).

Der 12. Senat des Bundespatentgerichts (BPatGE 31, 15) hat darüber hinaus

einen entscheidenden Anhaltspunkt dafür, daß eine - nicht unterschriebene -

Beschwerdeschrift ernsthaft und entgültig gewollt und auch so zu verstehen war,

in dem Hinweis in der Beschwerdeschrift gesehen, daß die Beschwerdegebühr mit

gleichem Datum per Zahlkarte entrichtet worden sei, was sich ausweislich der

Zahlungsanzeige als zutreffend herausgestellt hat. Demgegenüber hat der

Bundesgerichtshof (GRUR 1989, 506 - Widerspruchsunterzeichnung) entschieden, daß der einer nicht unterschriebenen Widerspruchsschrift beigeheftete

unterschriebene Verrechnungsscheck dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines

bestimmenden Schriftsatzes nicht genügt. Allein

in der Angabe des

Verwendungszwecks auf dem Scheck („Widerspruchsgebühr ....“) könne eine

ausreichende Widerspruchserklärung nicht erblickt werden, ebenso wenig wie

darin, daß mittels einer Heftklammer eine Verbindung zwischen dem

Verrechnungsscheck und der nicht unterschriebenen Widerspruchsschrift hergestellt worden war.

Auch im vorliegenden Fall hat der Anmelder die Beschwerdegebühr rechtzeitig

eingezahlt, was nach Auffassung des Senats für sich allein genommen die

fehlende Unterschrift auf der Beschwerdeschrift nicht zu ersetzen vermag. Die Gebührenzahlung kann zwar - zusammen mit anderen Anhaltspunkten - ein Indiz für

den Willen des Anmelders sein, das Verfahren im Rahmen einer Beschwerde

weiterbetreiben zu wollen. Aus der Zahlung einer Beschwerdegebühr können jedoch keine weiteren Informationen bezüglich der konkreten Absichten des Beschwerdeführers entnommen werden. Lediglich aus der Beschwerdeschrift selbst

ergeben sich der Umfang der Beschwerde (ggfs. richtet sich diese nur gegen

einen Teil des angefochtenen Beschlusses), die gestellten Anträge (Hauptanträge,

Hilfsanträge, Kostenanträge, Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

und ähnliches. Hinzu kommt, daß ein Beschwerdeführer möglicherweise zunächst

- vor Einreichung der Beschwerdeschrift - eine Beschwerdegebühr entrichtet, im

Anschluß daran jedoch die Entscheidung trifft, sein Begehren nicht im Wege einer

Beschwerde weiterverfolgen zu wollen. Die aus Gründen der Rechtssicherheit

erforderliche Gewähr für Urheberschaft, Rechtsverkehrswillen und Ernsthaftigkeit

des Erklärungswillens kann daher aus der Gebührenzahlung - ohne Hinzutreten

weiterer gewichtiger Anhaltspunkte - nicht bzw nicht in ausreichendem Umfang

abgeleitet werden.

Im vorliegenden Fall kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der gegen die

Ernsthaftigkeit eines entsprechenden Erklärungswillens des Anmelders spricht:

Sowohl das Fax vom 18. Februar 2002 als auch das Original, das am

21. Februar 2002 - noch fristwahrend - beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangen ist, enthalten keine Unterschrift. Außerdem befinden sich auf beiden

Schreiben unter dem Abschlußsatz

„Mit

freundlichen Grüßen“ keinerlei

Namensangaben. Insgesamt ist daher die Person des Erklärenden und insbesondere deren Wille, den Beschwerdeschriftsatz dem Gericht zuzuleiten, zweifelhaft.

Eine Nachholung der Unterschriftsleistung nach Fristablauf ist auf Grund der eindeutigen Regelung des § 66 Abs 2 MarkenG, wonach die Beschwerde innerhalb

eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist, nicht möglich.

2. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Ziff 2 MarkenG im

Hinblick auf die abweichende Entscheidung des 12. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 31, 15) zu.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl