Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.11.2002 – 26 W (pat) 29/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 397 16 397
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch
aus der Marke 1 033 300 zurückgewiesen wurde.
Aufgrund dieses Widerspruchs wird die Löschung der Marke
397 16 397 "Euroquell" angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"natürliches Mineralwasser sowie daraus hergestellte Getränke"
eingetragene Marke 397 16 397
Euroquell
ist ua Widerspruch erhoben aus der älteren Marke 1 033 300
siehe Abb. 1 am Ende
die für die Waren
"alkoholfreie Getränke, nämlich Mineralwässer, Limonaden und
Fruchtsäfte; Brunnensalze"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien die sich gegenüberstehenden Marken
zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt,
so daß ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen hinreichend auszuschließen. Diesen Abstand halte die angegriffene
Marke jedoch ein.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht, denn die Marken "Euroquell"
und "EUROBEL" wichen bereits durch die unterschiedlichen Buchstaben "qu" und
"B" am Anfang der jeweils dritten Silbe hinreichend voneinander ab, zumal sich
der Verkehr ohnehin nicht an dem gängigen Kürzel "Euro" für "Europa, europäisch", sondern an den weiteren Bestandteilen orientieren werde. Entsprechendes gelte für eine etwaige schriftbildliche Verwechslungsgefahr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
besteht zwischen den beiderseitigen Kennzeichnungen eine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr. An den Markenabstand seien strenge Anforderungen zu
stellen, denn die Warenverzeichnisse beider Zeichen seien sachlich identisch. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als Ganzes sei nicht etwa durch den
häufig verwendeten Markenbestandteil "EURO" vermindert, denn auch der weitere
Zeichenbestandteil "BEL" sei nicht von überragender Unterscheidungskraft, so
daß umsomehr der (jeweilige) erste Wortbestandteil bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden müsse. Im Gesamteindruck wiesen beide Zeichen große Ähnlichkeiten auf: Ihr Wortanfang, ihre Silbenzahl, ihr Sprechrhythmus und ihre Vokalfolge stimmten überein. Die beiden Konsonanten "qu" und "B" seien zwar unterschiedlich, sie reichten aber nicht aus, die übrigen klanglichen Gemeinsamkeiten der für Massenartikel bestimmten Zeichen zu überspielen. Die unterschiedlichen Sinngehalte der Marken könnten ihre Unterscheidbarkeit ebenfalls nicht gewährleisten.
Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Widerspruch
stattzugeben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Unterschiede der Buchstaben "B" und "qu", die die Gefahr
klanglicher und schriftbildlicher Verwechslungen der sich gegenüberstehenden
Marken ausschließen würden. Da die Vorsilbe "Euro" als gängiges Kürzel in sehr
vielen Wortkombinationen verwendet werde, sei der Verkehr gezwungen, sich an
den "individualisierenden" Endsilben zu orientieren, die erkennbar deutlich unterschiedliche Sinngehalte aufwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "Euroquell" und der
Widerspruchsmarke "EUROBEL" eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl
BGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Identität
oder zumindest naher Ähnlichkeit der Waren auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "alkoholfreie Getränke" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke "EUROBEL", die sich nach ihrem Gesamteindruck bemißt, ist
trotz ihrer beschreibenden Bestandteile ("EURO" = Europa, europäisch; "BEL" =
franz.: schön, hübsch, stattlich) als durchschnittlich zu bewerten, zumal beide
Sinngehalte keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu den damit zu kennzeichnenden Waren aufweisen und auch insgesamt keinen naheliegenden beschreibenden Begriff ergeben.
Im Hinblick auf die Wechselwirkung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren hält die jüngere Marke angesichts der Identität oder nahen Ähnlichkeit der Waren, der breiten Abnehmerkreise, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen
Ähnlichkeit
im maßgeblichen Gesamteindruck der Zeichen (BGH aaO –
Sabèl/Puma) nicht den erforderlichen Abstand ein.
Was die klangliche Ähnlichkeit der Marken im einzelnen betrifft, so wird deren Gesamteindruck von dem in der Regel ohnehin stärker beachteten, identischen Bestandteil "Euro" und den klangstarken Endbuchstaben "el(l)" wesentlich mit bestimmt. Zwar ist davon auszugehen, daß es sich bei "Euro" um ein auf vielen Warengebieten häufig verwendetes, geläufiges Kürzel handelt (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz 6. Aufl, § 8 Rdn 248). Dieser Umstand schließt aber
nicht aus, daß dieser Zeichenbestandteil sich mit den weiteren Angaben zu einem
zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbindet und zum klanglichen Gesamteindruck maßgeblich beiträgt, zumal der Verkehr seine Auffassung
aufgrund eines ungenauen Erinnerungsbildes an einer Marke gewinnt, für das erfahrungsgemäß Übereinstimmungen stärker prägend sind als die Unterschiede
(vgl BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal). Darüber hinaus bestehen weitere Übereinstimmungen in der Vokalfolge, der Silbenzahl und der Betonung. Es
kommt hinzu, daß es sich bei den betreffenden Getränken um preiswerte Waren
des täglichen Bedarfs handelt, die häufig ohne besondere Aufmerksamkeit erworben werden. Soweit die Endsilben "quell" und "BEL" unterschiedliche Sinngehalte
anklingen lassen, vermögen diese ein Verhören aus der Erinnerung heraus nicht
hinreichend sicher auszuschließen. Entsprechendes gilt für die jeweils in der weniger beachteten Wortmitte vorhandenen, einzigen Abweichungen "qu" und "B" vor
dem nachfolgenden hellen Vokal "e" gegenüber dem überwiegenden Gleichklang
der Kennzeichnungen.
Demgemäß war der Beschwerde stattzugeben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG bestand kein Anlaß.
Albert
Eder
Kraft
Bb
Abb.1