Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.11.2002 – 23 W (pat) 39/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Patent 197 09 518
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und Lokys
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung
überreichten neuen Unterlagen (neue Ansprüche 1 und 12) zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Das angegriffene Patent 197 09 518 (Streitpatent) wurde mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Spracheingabe einer Zieladresse in ein Zielführungssystem im Echtzeitbetrieb" am 10. März 1997 angemeldet und nach Erteilung durch die Prüfungsstelle für Klasse G10L des Deutschen Patent- und
Markenamts unter der gleichen Bezeichnung am 5. März 1998 veröffentlicht.
Nach Prüfung zweier Einsprüche hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 23. August 2000 das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat die Einsprüche der Einsprechenden I und II für zulässig
erklärt und das Verfahren nach Anspruch 1 sowie die Vorrichtung nach Anspruch
12 im Hinblick auf die von ihnen als Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen
1)
2)
3)
4)
deutsche Offenlegungsschrift 196 00 700,
Literaturstelle : “Funkschau“, 1994, Heft 26, Seiten 18 und 19,
Literaturstelle : „RFE“, 1/97, Seite 78,
Bedienungsanleitung zum Sprachprogramm WATSON von AT & T,
herausgegeben 1996 von AT & T; Deckblatt, Inhaltsübersicht und
Seite 21,
5)
Literaturstelle: „Voice-driven navigation system now available for
cars“ in Speech Recognition Update, Nr. 32, Februar 1996, Seiten
13 und 14,
6)
7)
PCT- Offenlegungsschrift WO 96/13030 und
US-Patentschrift 5 172 321
als neu und erfinderisch angesehen, da durch diesen Stand der Technik der
Fachmann insbesondere nicht zu den Merkmalen (f) und (g) gemäß der im angefochtenen Beschluß (vgl Seite 3) angegebenen Merkmalsanalyse zum Verfahren
nach Anspruch 1 und entsprechend der Vorrichtung nach Anspruch 12 angeregt
werde.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Einsprechenden I und
II.
Dabei stützten sich die Einsprechenden I und II auf die weitere Druckschrift:
8)
deutsche Offenlegungsschrift 39 28 049.
In der mündlichen Verhandlung beantragen die Einsprechenden I und II übereinstimmend,
den Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. August 2000 aufzuheben und das Patent zu widerrufen,
hilfsweise im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Unterlagen (neue Ansprüche 1 und 12) die Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerden der Einsprechenden I und II zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß den Gegenständen der neugefaßten Patentansprüche 1 und 12 der nachgewiesene Stand der Technik nicht patenthindernd
entgegenstehe. Außerdem erklärt sie, daß sie im Hinblick auf die neu formulierten
Patentansprüche 1 und 12 grundsätzlich auch mit einer Zurückverweisung an das
Deutsche Patent- und Markenamt einverstanden sei.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 12 haben nach einer Korrektur des Bezugszeichens für die externe Datenbasis und eines Grammatikfehlers im Anspruch 12
folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen
„1.
zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem zum Führen des Kraftfahrzeuges im Echtzeitbetrieb, bei welchem eingegebene Sprachäußerungen eines Benutzers mittels einer Spracherkennungseinrichtung erkannt und gemäß ihrer Erkennungswahrscheinlichkeit klassifiziert werden und
diejenige Sprachäußerung mit der größten Erkennungswahrscheinlichkeit als die eingegebene Sprachäußerung identifiziert
wird, wobei mindestens eine Sprachäußerung ein zulässiges
Sprachkommando ist, welches die diesem Sprachkommando zugeordneten Bedienfunktionen des Zielführungssystems aktiviert,
wobei alle zulässigen Sprachäußerungen auf mindestens einer
externen Datenbasis gespeichert sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
wenigstens eine Bedienfunktion des Zielführungssystems mindestens einen Eingabedialog umfasst, wobei nach der Aktivierung
der wenigstens einen Bedienfunktion des Zielführungssystems
mindestens ein Eingabedialog bestimmt wird und in Abhängigkeit
davon aus den auf der externen Datenbasis gespeicherten zulässigen Sprachäußerungen in Echtzeit mindestens ein zugehöriges
notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular
generiert und anschließend das mindestens eine Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei das Lexikon auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfasst.
12.
Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei welcher ein Zielführungssystem (2) zum
Führen eines Kraftfahrzeugs über entsprechende Verbindungen (12)
mit einem Sprachdialogsystem (1) verbunden ist, wobei abhängig
von mindestens einer von einem Benutzer in eine Spracheingabeeinrichtung (5) gesprochene Sprachäußerung, wenn die gesprochenen
Sprachäußerung als ein zulässiges Sprachkommando von einer
Spracherkennungseinrichtung (7) erkannt wird, mittels einer Dialog-
und Ablaufsteuerung (8) eine dem Sprachkommando zugeordnete
Bedienfunktion des Zielführungssystems (2) aktivierbar ist, wobei alle
zulässigen Sprachäußerungen auf mindestens einer Datenbasis (9;
4; 3) speicherbar sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
mittels der Dialog- und Ablaufsteuerung (8) in Abhängigkeit von mindestens einem Eingabedialog, welcher Teil mindestens einer Bedienfunktion ist, in Echtzeit wenigstens ein notwendiges Lexikon aus
den auf der mindestens einen externen Datenbasis (4) gespeicherten
zulässigen Sprachäußerungen generierbar und als Vokabular in die
Spracherkennungseinrichtung (7) ladbar ist, wobei das Lexikon auch
Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfasst.“
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden sind zulässig. Sie haben jedoch nur insofern Erfolg, als der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache – entsprechend dem Hilfsantrag der Einsprechenden I und II – an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zurückverwiesen wird.
1) Die nunmehr verteidigten Patentansprüche 1 und 12 sind zulässig, denn deren
Gegenstände gehen nicht über den Offenbarungsgehalt des erteilten Streitpatents
hinaus und alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann – einem
mit der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem zum Führen des Kraftfahrzeuges im Echtzeitbetrieb
befassten berufserfahrenen Diplom-Physiker oder Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluß - aus der Streitpatentschrift bzw der Gesamtheit der ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.
Das Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer
Zieladresse in ein Zielführungssystem in Echtzeit gemäß geltendem Patentanspruch 1 findet seine inhaltliche Stütze im erteilten Anspruch 1 iVm der Beschreibung gemäß Seite 2, Zeile 61 bis Seite 3, Zeile 18 der Streitpatentschrift sowie
iVm dem Ausführungsbeispiel nach Figur 10, dem zufolge zwischen einer externen Datenbasis (4) und einer internen Datenbasis(3, 9) der Spracherkennungseinrichtung unterschieden wird (vgl BGH GRUR 1991, 307, 308 – "Bodenwalze"
mwNachw).
Daß das Zielführungssystem in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist, ergibt sich aus
dem Umstand, daß ein Umgebungs-Lexikon nach der Initiierung generiert und
gemäß Patentanspruch 1 in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei das Umgebungs-Lexikon während der Fahrt dynamisch nachgeladene Ortsnamen rund um den aktuellen Fahrzeugstandort enthält,
damit diese Orte in der unmittelbaren Umgebung des Kraftfahrzeuges direkt eingesprochen werden können, vgl Streitpatentschrift Seite 4, Zn 19 bis 26.
Die Beschränkung des vom Eingabedialog abhängigen, zu generierenden und in
die interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu ladenden Lexikons
auf ein zum Eingabedialog zugehöriges notwendiges Lexikon geht aus der Streitpatentschrift Seite 3, Zn 19 bis 23 hervor. Daß dieses Lexikon auch Einträge zur
phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt, ergibt sich aus der Patentschrift Seite 4, Zn 37 bis 41 iVm der Tabelle 1.
Somit geht die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nicht über die Lehre des
Streitpatents hinaus. Weil die Patentschrift sich nur durch die ergänzende Würdigung des Standes der Technik gemäß Seite 1, Zn 6 bis 13 von den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen unterscheidet, ist die Lehre des Patentanspruchs 1 auch
ursprünglich offenbart.
Der geltende Vorrichtungsanspruch 12 geht auf den in der ursprünglichen Fassung erteilten Patentanspruch 12 zurück, wobei die neuen einschränkenden
Merkmale denjenigen im geltenden Patentanspruch 1 entsprechen und ihre inhaltliche Stütze an den selben Stellen der Patentschrift sowie der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen finden.
2) Nach den Angaben der Patentinhaberin in der Patentschrift betrifft das Patent
ein Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem zum Führen
eines Kraftfahrzeuges im Echtzeitbetrieb gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens gemäß dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 12, wie es beispielsweise in dem älteren, nachveröffentlichten deutschen Patent 195 33 541 beschrieben ist, vgl Streitpatentschrift S 2 Abs 1 und 5.
Nach den Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung liegt das
zentrale Problem aller mobilen Zielführungssysteme in der beschränkten Speicherplatzkapazität des zugehörigen Computers. Andererseits ist bei großer Speicherplatzkapazität und entsprechend großem in der Spracherkennungseinrichtung
geladenen Vokabular der Erkennungsvorgang extrem langsam und fehlerbehaftet,
vgl Streitpatentschrift Seite 3, Zn 23 bis 26.
Daher ist es das technische Problem der Erfindung, ein gattungsgemäßes Verfahren so weiterzubilden, daß die besonderen Eigenschaften eines Zielführungssystems berücksichtigt werden und eine vereinfachte schnellere Spracheingabe einer Zieladresse in ein Zielführungssystem möglich ist und dadurch der Bedienkomfort verbessert wird. Ferner soll eine geeignete Vorrichtung zur Durchführung
des Verfahrens angegeben werden, vgl Streitpatentschrift Seite 2, Zn 55 bis 58.
Die Lösung dieses Problems ist im einzelnen in den Patentansprüchen 1 und 12
angegeben.
Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon (geringen Speicherplatzbedarfs) aus dem gesamten möglichen Vokabular generiert und anschließend dieses
Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei dieses Lexikon auch Einträge zur phonetischen
Transkription des Vokabulars umfaßt.
3) Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 12 sind gegenüber dem Verfahren und der Vorrichtung nach der älteren, nachveröffentlichten deutschen Patentschrift 195 33 541 neu (§ 3 PatG).
Zwar offenbart diese Patentschrift ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 12, jedoch ist dort nicht vorgesehen, nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in
eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden, sowie dieses
Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur phonetischen Transkription des
Vokabulars umfaßt, vgl dort Patentansprüche 1, 43 und 46 iVm der Beschreibung
in Spalte 1, Zn 3 bis 48, Spalte 2, Zn 25 bis 64 sowie Spalte 13, Zn 1 bis 32 und
Spalte 19, Z 57 bis Spalte 20, Z 63 und iVm den Figuren 1 bis 3 und 6 mit zugehöriger Beschreibung.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 12 sind auch gegenüber den Verfahren und Vorrichtungen nach den Entgegenhaltungen 1) bis 8) neu, wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur
erfinderischen Tätigkeit ergibt.
4) Dem gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Verfahren nach Patentanspruch 1
und der gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Vorrichtung nach Patentanspruch 12
steht der eingangs genannte Stand der Technik nicht patenthindernd entgegen,
weil es einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen, vorstehend definierten Durchschnittsfachmanns bedurfte, um zu den Gegenständen nach Patentanspruch 1 und 12 zu gelangen.
Die Entgegenhaltung 7) betrifft ein Verfahren zur Spracheingabe gesprochener
Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes
Zielführungssystem (route planning and navigation system 10) zum Führen des
Kraftfahrzeuges und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens, die eine
Spracherkennungseinrichtung (route planning computer 12 with the inclusion of
voice recognition circuitry) aufweist, mittels der mit zulässigen Sprachkommandos
(operator commands) Bedienfunktionen des Zielführungssystems aktiviert werden,
wobei alle erforderlichen Routendaten (trip dates) auf mindestens einer externen
Datenbasis (floppy disc 30, CD-ROM map data device 14) gespeichert sind und in
eine dem Computer (in-vehicle route planning and manifation computer 12) zugeordnete interne Datenbasis geladen werden, vgl dort den Anspruch 15 sowie die
Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung besonders in Spalte 2, Zn 21 bis 49.
Jedoch ist gemäß dieser Entgegenhaltung nicht vorgesehen, nach Bestimmung
eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem
gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses Lexikon
als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden, sowie dieses Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur phonetischen
Transkription des Vokabulars umfaßt, wie es in den Patentansprüchen 1 und 12
des Streitpatents gelehrt wird.
Die Entgegenhaltung 5) betrifft ebenfalls ein Verfahren und eine Vorrichtung zur
Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein
Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem (Voice-driven navigation system ...
for cars), das durch Sprachkommandos aktivierbar ist (voice activated audio navigation system; the driver spells the address; the driver can use voice commands)
und eine geografische Datenbasis auf CD-ROM (geographical databases on CD-
ROM) aufweist.
Auch in dieser Entgegenhaltung ist es nicht vorgesehen, nach Bestimmung eines
Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses Lexikon als
Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden,
sowie dieses Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur phonetischen
Transkription des Vokabulars umfaßt. Insoweit geht diese Entgegenhaltung inhaltlich nicht über die Entgegenhaltung 7) hinaus.
Ebenso verhält es sich mit der Entgegenhaltung 4), die eine Sprachanwendungsplattform (WATSONTM Advanced Speech Applications Platform) für Windows 95
und Windows NT betrifft, der zufolge zwar ein Computer durch ein Sprachkommando aktiviert werden kann, jedoch ist dort ebenfalls nicht vorgesehen, nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon
aus dem gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses
Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden, sowie dieses Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur
phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt.
Die Entgegenhaltung 6) schließlich betrifft ein Verfahren zur Spracheingabe von
gesprochenen Sprachäußerungen (method of speech recognition) u.a. zu Adressen mit Angaben zur Stadt, Straße und zum Nachnamen (town, road, surname)
von Telefonteilnehmern und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens
(speech recognition apparatus), vgl dort die Ansprüche 1 bis 11 zur Spracherkennungseinrichtung und die Ansprüche 28 bis 33 zum Verfahren zur Spracheingabe
sowie die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung.
In dieser Entgegenhaltung werden ähnliche Spracherkennungsmethoden, wie
Spracherkennung auf der Grundlage von Phonemen (Seite 7) und Dekodierung
durch einen Viterbo-Algorithmus (Seite 7 unten) oder Hidden-Marcov-Model (Seiten 10 und 11), verwendet, wie bei dem vorliegenden Streitpatent, so daß auch
das Verfahren gemäß dieser Entgegenhaltung zur Spracheingabe im Echtzeitbetrieb geeignet ist, zumal es bei einer automatischen Telefonauskunft auf einen
Echtzeitbetrieb ankommt. Weiter wird eine Sprachäußerung eines Benutzers
mittels einer Spracherkennungseinrichtung (speech recogniser 5) erkannt und
gemäß ihrer Erkennungswahrscheinlichkeit klassifiziert und diejenige mit der
größten Erkennungswahrscheinlichkeit (most clearly resembling - Seite 9, 2. Abs)
als die eingegebene Sprachäußerung identifiziert.
Nach dieser Entgegenhaltung umfaßt die Vorrichtung zur Durchführung des
Spracheingabeverfahrens einer Spracherkennungseinrichtung (speech recogniser
5), eine Steuereinheit (control unit 4), eine Datenbasis als Telefonbuch (main directory database 9) mit Namen, Adresse und Telefonnummer von Telefonkunden
in Textform sowie mehrere Datenbasen für Spracherkennung von Städtenamen
(town name recognition data store 6), von Straßennamen (road name recognition
data store 7) und von Nachnamen (surname recognition data store 8), vgl Figur 1
mit zugehöriger Beschreibung.
Die zuletzt genannten Datenbasen (6, 7, 8) enthalten in Textform alle Angaben,
die auch in der Telefonbuchbuch-Datenbasis (9) enthalten sind und darüber hinaus enthalten diese auch die phonetischen Transskriptionen von Städtenamen
(phonetic translations of town names stored in the store 6), Straßennamen und
Nachnamen (the stores 7, 8 ... are organised in the same manner), vgl Beschreibung Seite 7, Zn 9 bis 29.
Weiter ist es möglich, die Datenbasis (8) für Nachnamen, die alle Namen aus der
Telefonbuch-Datenbasis (9) enthält, derart durch Markieren zu konfigurieren, daß
der Spracherkennungsvorgang auf eine Teilmenge von Namen beschränkt
werden kann, wobei der Umfang der jeweiligen Datenbasis jedoch nicht geändert
wird, vgl Beschreibung Seite 7, Z 30 bis Seite 8, Z 2 und Seite 9, Zn 5 bis 23.
Diese Konfiguration der Daten entspricht aber nicht einer Generierung in Echtzeit
eines zum bestimmten Eingabedialog zugehörigen notwendigen Lexikons, das
auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt, wie dies im
geltenden Patentanspruch 1 gelehrt wird.
Der Unterschied zum Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw zur Vorrichtung nach
Patentanspruch 12 des Streitpatents liegt darin, daß in der Entgegenhaltung 6)
kein im Kraftfahrzeug eingebautes sprachgesteuertes Zielführungssystem offenbart ist und daß nach deren Lehre nach der Aktivierung der Bedienfunktion durch
einen eingehenden Telefonanruf (telephone call / telephone line interface 2) kein
Eingabedialog bestimmt wird und es wird dort nicht in Abhängigkeit vom Eingabedialog aus den auf der externen Datenbasis (main directory database 9) gespeicherten zulässigen Sprachäußerungen in Echtzeit mindestens ein zugehöriges
notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular generiert und als –
auch phonetische Transkriptionen umfassendes – Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen; vielmehr bleiben gemäß Entgegenhaltung 6) die umfangreichen Datenbasen (6, 7, 8, 9) einer immobilen Station nach deren Installation erhalten.
Daher erhält der Fachmann auch aus dieser Entgegenhaltung, die umfangreiche
Datenbasen einer immobilen Station voraussetzt, keine Anregung für das Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in
ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes mobiles Zielführungssystem mit zwangsläufig
beschränkter Speicherkapazität gemäß dem Patentanspruch 1 und für eine Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens gemäß dem Patentanspruch 12.
Die weiteren Entgegenhaltungen 1) bis 3) betreffen zwar jeweils Kraftfahrzeug-
Zielführungssysteme mit Sprachausgabe, jedoch ohne eine Spracherkennungseinrichtung für Spracheingaben, so daß diese Druckschriften irrelevant für das
Verfahren nach Patentanspruch 1 und für die Vorrichtung nach Patentanspruch 12
sind, vgl in Entgegenhaltung 1) die Schalter oder Berührungsfelder als Eingabevorrichtungen 5 und 55 gemäß Figur 1 und 6B iVm der Beschreibung Sp 7, Zn 47
bis 50 und Sp 13, Z 17 sowie zur Sprachausgabe den dortigen Anspruch 4 iVm
Sp 14 „Ausführungsform 3“; vgl in Entgegenhaltung 2) Seite 18 „Stadtplan mit
Stimme“ sowie die Ausdrücke Stimme des Navigationssystems „Carin“ bzw
Stimmführung, Sprachstil des Computers, Seite 19 li Sp Zieleingabe im Klartext
oder aus individuellem Adressbuch; vgl in Entgegenhaltung 3) „Komfortableres
Navigieren“ Seite 78 li Sp unten „Auf Knopfdruck kann man die letzte Durchsage
wiederholen lassen“.
Die Entgegenhaltung 8) betrifft ein sprachgesteuertes Archivsystem und liegt von
den Anmeldungsgegenständen der Patentansprüche 1 und 12 weiter weg als die
vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen.
Demnach steht der im Einspruchsverfahren genannte Stand der Technik der Patentfähigkeit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und der Vorrichtung nach
Patentanspruch 12 nicht entgegen.
Dennoch sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden, weil mit
der Übergabe der neu gefaßten beschränkten Patentansprüche 1 und 12 in der
mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind (§ 79 Abs 3, Nr 3 PatG). Insbesondere haben die Einsprechenden I
und II zu der Merkmalskombination, der zufolge nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular generiert wird und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in
eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei
dieses Lexikon auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars
umfaßt und womit nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung ein effizientes Speichermanagement für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes sprachgesteuertes Zielführungssystem im Echtzeitbetrieb geschaffen
wird, noch nicht recherchieren können, um hierzu fundiert Stellung zu nehmen.
Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß für den beanspruchten technischen Sachverhalt
insbesondere auch die
IPC-Klasse G 06 F 3/16 (akustische Eingabe/Ausgabe für Digitalrechner) relevant ist, die in der Streitpatentschrift noch
nicht einmal als Nebenklasse genannt ist.
Daher ist der Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. August 2000 aufzuheben und die Sache auf der Grundlage
der neuen Ansprüche 1 und 12 zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Knoll
Lokys
Pr