Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.11.2002 – 25 W (pat) 155/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 11 746
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
Der Antrag des Markeninhabers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ist auch nach Rücknahme der Beschwerde seitens der Widersprechenden zulässig (MarkenG § 71 Abs 4), jedoch in der Sache
nicht begründet. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist
MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit, was auch durch MarkenG
§ 71 Abs 1 Satz 2 deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets
besonderer Umstände bedarf (vg zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren
Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"; Althammer/ Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl, § 71 Rdn 18). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden,
ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind
für den Senat nicht ersichtlich. Die Einlegung der Beschwerde kann nicht von Anfang an als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Insbesondere entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da die eingereichten Benutzungsunterlagen erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens aus dem nach § 43 Abs 1
Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum herausfielen, und die Widersprechende die
Beschwerde zurücknahm. Auch dass sich die Widersprechende durch Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben
hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs 4) keinen Grund für
eine Kostenauferlegung dar (Althammer/ Ströbele, aaO § 71 Rdn 23).
Der Kostenantrag musste somit ohne Erfolg bleiben.
Kliems
Brandt
Bayer
Pü