Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.11.2002 – 25 W (pat) 155/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 11 746

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin k.A. Bayer

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

Der Antrag des Markeninhabers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ist auch nach Rücknahme der Beschwerde seitens der Widersprechenden zulässig (MarkenG § 71 Abs 4), jedoch in der Sache

nicht begründet. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist

MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn

dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit, was auch durch MarkenG

§ 71 Abs 1 Satz 2 deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets

besonderer Umstände bedarf (vg zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren

Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"; Althammer/ Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl, § 71 Rdn 18). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden,

ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind

für den Senat nicht ersichtlich. Die Einlegung der Beschwerde kann nicht von Anfang an als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Insbesondere entspricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da die eingereichten Benutzungsunterlagen erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens aus dem nach § 43 Abs 1

Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum herausfielen, und die Widersprechende die

Beschwerde zurücknahm. Auch dass sich die Widersprechende durch Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben

hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs 4) keinen Grund für

eine Kostenauferlegung dar (Althammer/ Ströbele, aaO § 71 Rdn 23).

Der Kostenantrag musste somit ohne Erfolg bleiben.

Kliems

Brandt

Bayer