Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 26 W (pat) 258/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 398 59 973
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Mai 2000 aufgehoben.
Aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 013 900 und
913 139 wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 398 59 973
für die Waren
„Schaumwein, Sekt“
eingetragene Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 013 900
siehe Abb. 2 am Ende
die für die Waren
"Krimsekt"
eingetragen ist, sowie aus der Marke 913 139
Krimskoje,
die für die Waren
eingetragen ist.
"Schaumweine von der Krim"
Die Markenstelle für Klasse 33 hat diese Widersprüche zurückgewiesen, weil
keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar seien die zu vergleichenden Waren
hochgradig ähnlich und den Wortbestandteilen "Kiewskoye" und "KRIMSKOYE"
(bzw "Krimskoje"), von denen allein eine Verwechslungsgefahr ausgehen könne,
komme auch jeweils selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zu. Diese
Markenwörter aber unterschieden sich in den Bestandteilen "Kiew-" und "KRIM-"
sowohl figürlich als auch klanglich sehr deutlich, wozu bei mündlicher Wiedergabe
auch die Zweisilbigkeit von "Kiew" beitrage. An den regelmäßig besonders beachteten Wortanfängen würden diese Abweichungen nicht unbemerkt bleiben,
zumal es sich bei "Kiew" und "Krim" um bekannte geographische Bezeichnungen
handle und der gemeinsame Wortteil "koy(j)e" nur eine weithin geläufige adjektivische Endung der russischen Sprache sei. Damit sei es auf die Frage der durch die
Markeninhaberin zulässigerweise bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarken nicht angekommen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie legt Unterlagen zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung vor. Wegen der umfangreichen, ununterbrochenen und langjährigen Benutzung handle es sich bei den
Widerspruchsmarken um bekannte Marken, denen ein entsprechend weiter
Schutzraum und damit eine große Kennzeichnungskraft zukomme. Kollisionsfördernd wirke sich aus, daß die zu vergleichenden Marken für identische Produkte
benützt werden könnten. Im Hinblick darauf wiesen die Vergleichsmarken zu viele
Gemeinsamkeiten auf. Die gemeinsame Endung "-SKOYE" sei dem deutschen
Verkehr nicht geläufig. Auch die Konsonanten "K" sowie die Vokale "I" stimmten
überein. Die übrigen in den Wortanfängen verbleibenden Konsonanten seien in ihrer Klangwirkung so schwach, daß die Übereinstimmungen prägend wirkten. Zudem sei ein Erwerb der Waren unter eher schlechten Vertriebsbedingungen im
flüchtigen Verkehr zu berücksichtigen. Insgesamt reichten damit die Unterschiede
in den Vergleichsmarken nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen mit der
notwendigen Sicherheit auszuschließen.
Dagegen beantragt die Markeninhaberin, die Beschwerde zurückzuweisen und
der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat sich im
übrigen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht sachlich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen der
jüngeren Marke und den Widerspruchsmarken besteht die Gefahr klanglicher
Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die miteinander zu vergleichenden Waren sind gleich. Dabei war auf seiten der
Widerspruchsmarken die in das Markenregister eingetragene Ware "Krimsekt"
bzw die dieser Ware entsprechende Bezeichnung "Schaumweine von der Krim"
zugrundezulegen, denn die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Marken auf
die zulässigerweise bestrittene Benutzung nach Art, Umfang und Dauer hinreichend im Sinne von § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG iVm § 26 Abs 1 und 3 MarkenG glaubhaft gemacht. Aufgrund der vorgetragenen Umsatzzahlen und der
langjährigen durchgehenden Benutzung ist im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft auch von gut eingeführten Marken auszugehen. Insgesamt sind daher wegen
der Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken (BGH GRUR
2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND; BGH BlPMZ 1999, 112, 114 – LIBERO)
an den Abstand der Vergleichsmarken strenge Anforderungen zu stellen, denen
die jüngere Marke nicht gerecht wird.
In der Widerspruchsmarke 2 013 900 tritt der Wortbestandteil "KRIMSKOYE" prägend hervor. Zwar ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich
auf den Gesamteindruck eines Zeichens abzustellen. Auch ein einzelner Markenbestandteil kann aber eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben,
wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist (Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdnr 175; EuGH GRUR 98, 378 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 96, 198 -
Springende Raubkatze). Dies ist bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in einer Marke regelmäßig das Wort, dem der Verkehr als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumißt (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 194). Entsprechendes gilt für die jüngere
Marke 398 59 973. Die weiteren in den Vergleichszeichen enthaltenen Wortbestandteile sind demgegenüber lediglich beschreibender Natur. Bei der Widerspruchsmarke 913 139 handelt es sich ohnehin um ein reines Wortzeichen.
Bei einer klanglichen Gegenüberstellung der prägenden Wörter der Vergleichsmarken ist zu berücksichtigen, daß rechtserheblichen Teilen der angesprochenen
Verbraucher der bloße Endungscharakter der Silben "-KOYE" bzw "-KOJE" nicht
bekannt ist. Diese werden damit den beiden Endsilben eine durchschnittliche Beachtung schenken. Zudem ist bei der jüngeren Marke in rechtserheblichem Umfang mit einer einheitlichen Aussprache der Vokalfolge "-IE-" wie "I" zu rechnen.
Aufgrund der Länge des Gesamtwortes und der eher ungebräuchlichen Vokal-
und Konsonantenfolge wird vielfach die Erinnerung an die ukrainische Stadt
"Kiew" und die übliche Aussprache ihres Namens wie ("Ki-ew") nicht wachgerufen
werden. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichswörter "KRIMSKOY(J)E" einerseits und "KIEWSKOYE" andererseits überwiegen damit die Gemeinsamkeiten.
Die Anfangskonsonanten "K" und der die jeweils erste Silbe prägende Vokal "I"
sowie die jeweils zweiten und dritten Silben stimmen überein. Dagegen weisen die
Abweichungen in den Konsonanten "R" in den Widerspruchsmarken und "W" in
der jüngeren Marke keine so eigenständige und deutliche Klangwirkung auf, daß
diese angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen vermöchten. Hinzu kommt, daß sich der Verkehr regelmäßig an
den Übereinstimmungen stärker orientieren wird als an den Abweichungen. Zwar
sind nach dem EuGH, der den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbraucher im Auge hat (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 9 Rdnr 82), stärker die unterscheidenden und dominanten Elemente zu berücksichtigen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 86). Im vorliegenden Fall sind
aber die Übereinstimmungen im Gesamteindruck so groß, daß eine klangliche
Verwechslungsgefahr auch bei durchschnittlichen Erwerbsbedingungen zu bejahen ist.
Gründe dafür, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich. Ein Verhalten der (obsiegenden) Widersprechenden, das mit der erforderlichen prozessualen Sorgfalt nicht zu
vereinbaren ist, liegt nicht vor. Im übrigen hat die Beschwerdegegnerin nicht einmal andeutungsweise darzulegen versucht, weshalb die von ihr begehrte Kostenauferlegung (ausnahmsweise) gerechtfertigt sein sollte.
Albert
Kraft
Eder
Bb
Abb. 1
Abb. 2