Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 26 W (pat) 96/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 66 759.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle

für Klasse 21 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

für die Waren

THERMOPORT

"verschließbare Isolierbehälter aus Edelstahl oder Kunststoff, auch

mit Heiz- oder Kühlelementen, zum Transport von Speisen;

Speiseschalen aus Edelstahl, auch mit Wärmespeicher"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. In dem Anmeldeformular waren

als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte der Anmelderin die Patentanwälte

R… mit Kollegen aufgeführt.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 4. März 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung

wird auf einen Bescheid des Amtes vom 3. Dezember 2001 verwiesen, zu dem

sich die Anmelderin innerhalb der in diesem Bescheid gesetzten Frist nicht geäußert habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, daß ihr eine

Kopie des Beanstandungsbescheids vom 3. Dezember 2001 erst nach Zugang

des angefochtenen Beschlusses zugesandt worden sei. Der ihr mittlerweile vorliegende Beanstandungsbescheid sei nicht an ihre Vertreter adressiert, trage ein

anderes Aktenzeichen und benenne nicht sie als Anmelderin. Aufgrund dieser

unzutreffenden Angaben habe der Beanstandungsbescheid weder sie selbst noch

ihre Vertreter vor Beschlußfassung erreicht, so daß keine Möglichkeit bestanden

habe, sich zum Beanstandungsbescheid zu äußern. Der angefochtene Beschluß

sei deshalb bereits aufgrund der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs

aufzuheben.

Demgemäß beantragt die Anmelderin ua die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückerstattung der Beschwerdegebühr.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel iSv

§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG leidet. Außerdem gebietet es die Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs 3 MarkenG).

Das Verfahren vor der Markenstelle leidet insofern an einem erheblichen Mangel,

als der angefochtene Beschluß zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung auf einen Bescheid vom 3. Dezember 2001 Bezug nimmt, der ausweislich

der Amtsakte nicht an die Vertreter der Anmelderin adressiert ist und auch eine

andere Firma als die Anmelderin als Anmelderin angibt. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Bescheid den Vertretern der Anmelderin oder

dieser selbst dennoch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses zugegangen

sein könnte, ist die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf

Umstände gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Eine

derartig gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs 2 MarkenG)

stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG dar, so

daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren mit der

Kostenfolge aus § 71 Abs 3 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen war.

Albert

Richterin Eder kann

wegen Urlaubs nicht

unterschreiben.

Albert

Kraft

Bb