Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 26 W (pat) 96/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 66 759.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle
für Klasse 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
für die Waren
THERMOPORT
"verschließbare Isolierbehälter aus Edelstahl oder Kunststoff, auch
mit Heiz- oder Kühlelementen, zum Transport von Speisen;
Speiseschalen aus Edelstahl, auch mit Wärmespeicher"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. In dem Anmeldeformular waren
als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte der Anmelderin die Patentanwälte
R… mit Kollegen aufgeführt.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 4. März 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung
wird auf einen Bescheid des Amtes vom 3. Dezember 2001 verwiesen, zu dem
sich die Anmelderin innerhalb der in diesem Bescheid gesetzten Frist nicht geäußert habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, daß ihr eine
Kopie des Beanstandungsbescheids vom 3. Dezember 2001 erst nach Zugang
des angefochtenen Beschlusses zugesandt worden sei. Der ihr mittlerweile vorliegende Beanstandungsbescheid sei nicht an ihre Vertreter adressiert, trage ein
anderes Aktenzeichen und benenne nicht sie als Anmelderin. Aufgrund dieser
unzutreffenden Angaben habe der Beanstandungsbescheid weder sie selbst noch
ihre Vertreter vor Beschlußfassung erreicht, so daß keine Möglichkeit bestanden
habe, sich zum Beanstandungsbescheid zu äußern. Der angefochtene Beschluß
sei deshalb bereits aufgrund der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben.
Demgemäß beantragt die Anmelderin ua die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückerstattung der Beschwerdegebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel iSv
§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG leidet. Außerdem gebietet es die Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs 3 MarkenG).
Das Verfahren vor der Markenstelle leidet insofern an einem erheblichen Mangel,
als der angefochtene Beschluß zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung auf einen Bescheid vom 3. Dezember 2001 Bezug nimmt, der ausweislich
der Amtsakte nicht an die Vertreter der Anmelderin adressiert ist und auch eine
andere Firma als die Anmelderin als Anmelderin angibt. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Bescheid den Vertretern der Anmelderin oder
dieser selbst dennoch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses zugegangen
sein könnte, ist die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf
Umstände gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Eine
derartig gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs 2 MarkenG)
stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG dar, so
daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren mit der
Kostenfolge aus § 71 Abs 3 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen war.
Albert
Richterin Eder kann
wegen Urlaubs nicht
unterschreiben.
Albert
Kraft
Bb