Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 7 W (pat) 705/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2002
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 22 337
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 43 22 337 beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1, 13 bis 16 vom 27. November 2002, den Patentansprüchen 2 bis 12 vom 29. Oktober 2002,
Beschreibung Seite 1 vom 27. November 2002, im übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen die am 21. September 2000 veröffentlichte Erteilung des Patents
43 22 337 mit der Bezeichnung „Sitzmöbel“ ist am 21. November 2000 Einspruch
erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung
gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik sind zu der bereits im Verfahren vor der Erteilung des
Patents berücksichtigten schweizerischen Patentschrift 656 296 im Einspruchsverfahren noch die deutsche Patentschrift 25 07 848 C3 und die deutsche Offenlegungsschrift 31 04 049 genannt worden.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2002 hat der Patentinhaber beantragt, das Einspruchsverfahren an das Patentgericht zu verweisen.
Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1, neue Patentansprüche 13 bis 16 und 1 Blatt Beschreibung überreicht.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 hatte der Patentanmelder ua bereits Patentansprüche 2 bis 12 vorgelegt. Der Patentinhaber hat beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den jeweils am
27. November 2002 überreichten Patentansprüchen 1, 13 bis 16,
und Beschreibung Seite 1, den Patentansprüchen 2 bis 12 vom
29. Oktober 2002, im übrigen Beschreibung und Zeichnungen nach
Patentschrift.
Die Einsprechende hat auf eine sachliche Stellungnahme zu den zuletzt in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüchen verzichtet.
Nach der geltenden Beschreibung des angefochtenen Patents geht die vorliegende Erfindung aus von der schweizerischen Patentschrift 656 296, aus der eine
Sitz- und Liegeeinrichtung bekannt ist, die aus verschiedenen rhomboidartigen
Elementen mittels Drehgelenken zusammensetzbar ist (Sp 1 Z 43 bis 47). Aus
den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Nachteilen dieses Sitzmöbels leitet
sich die dem Patent nunmehr zugrundeliegende Aufgabe her, ein Sitzmöbel der
bekannten Art handhabungsmäßig zu verbessern (Sp 1 Z 48 und 49).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Sitzmöbel mit einem nach oben durch eine Sitzfläche begrenzten
Unterteil und mindestens einem als Rücken- oder Armlehne ausgebildeten Lehnenteil, das unter Veränderung eines zwischen der
Sitzfläche und einer Körperan- oder -auflagefläche des Lehnenteils
gebildeten Winkels zwischen mindestens zwei unterschiedlichen
Endstellungen verstellbar ist, wobei das Lehnenteil gegenüber dem
Unterteil um eine Achse eines Drehgelenks verdrehbar ist, die einander gegenüberliegende Flächen des Unterteils und des Lehnenteils senkrecht durchsetzt, dadurch gekennzeichnet, daß das
Drehgelenk aus einer Buchse besteht, in der ein Drehzapfen durch
mindestens einen über eine zylindrische Umfangsfläche des Drehzapfens nach außen überstehenden, in eine Kulissenführung der
Buchse eingreifenden Bolzen zwischen den Endstellungen drehbar
und axial begrenzt verschieblich gelagert ist und daß sich die Kulissenführung in Umfangsrichtung um die halbe Umfangsfläche der
Buchse herum erstreckt und an beiden Enden des Umfangsbogens
parallel zur Achse auf das Unterteil zu gerichtet ist.“
Die Ansprüche 2 bis 16 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Sitzmöbel
nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung
eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die Patentansprüche sind zulässig, denn ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart und erweitern auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind aus den erteilten Ansprüchen 1, 15
bis 18, 21 und 22 hervorgegangen. Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis
12 entsprechen denen der erteilten Ansprüche 3 bis 13, die Merkmale der
Ansprüche 13 bis 16 denen der erteilten Ansprüche 17, 19, 20 und 23.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Sitzmöbel nach Patentanspruch 1 ist neu,
denn aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften geht ein Sitzmöbel mit
sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 hervor. Insbesondere offenbaren die bekannten Gegenstände keine Drehgelenke bestehend aus Buchse und
darin gelagertem Drehzapfen mit einer Kulissenführung in der Buchse für den
Drehzapfen, die sich einerseits in Umfangsrichtung der Buchse und andererseits
an den Endpunkten des Umfangsbogens parallel zur Buchsenachse erstreckt.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ein Sitzmöbel mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 ist
aus der schweizerischen Patentschrift 656 296 bekannt (u.a. Fig. 4 und zugehörige Beschreibungsteile). Es umfaßt ein Lehnenteil und ein Sitzteil, die mittels an
ihnen drehfest befestigten Kupplungsteilen 6, 6’ miteinander verbunden werden
können. Das Kupplungsteil 6’ ist axial in das Kupplungsteil 6 einsteckbar und kann
in eingesteckter Lage relativ zum Teil 6 um die gemeinsame Kupplungsachse verdreht werden bis eine Rasteinrichtung (Auslöser 12, Raster 19) wirksam wird und
die Position der beiden Kupplungsteile und damit die Zuordnung der beiden Möbelteile fixiert (Fig. 9 bis 11 iVm S 3 reSp Z 4 bis 10). Da zwei um 180° versetzte
Rastpositionen vorgesehen sind (Fig. 9 iVm S 3 liSp Z 27 bis 29), sind auch zwei
End- bzw. Raststellungen mit unterschiedlich sich ergebenden Winkeln zwischen
den Körperanlageflächen der verbundenen Möbelteile einstellbar. Die Kupplung,
deren Achse die einander gegenüberliegenden Flächen der Möbelteile senkrecht
durchsetzt, stellt somit auch ein Drehgelenk im Sinne des angegriffenen Patents
dar, das in Übereinstimmung mit einem weiteren Merkmal des Anspruchs 1 auch
aus einem buchsenartigen Teil (6) und einem drehzapfenartigen Teil (6’) besteht.
Der Vertreter des Patentinhabers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,
daß bei der bekannten Sitz- und Liegeeinrichtung der Umbau schwierig zu handhaben sei, insbesondere sich die beiden Möbelteile beim Entkuppeln voneinander
lösen könnten und dann wieder frei zusammengeführt werden müßten, was die
Handhabung sehr unpraktisch mache.
Zur Verbesserung der Handhabung eines derartigen Sitzmöbels schlägt der Patentanspruch 1 im Kern daher eine verstellbare, die Möbelteile lösende aber nicht
gänzlich trennende Verbindung der Gelenkteile in Gestalt einer Kulissenführung
vor, wobei sich die Kulisse in der Buchse in Umfangsrichtung um den halben Umfang derselben erstreckt und an beiden Enden des Kulissenbogens parallel zur
Achse in Richtung des Unterteils fortgeführt ist und in diese Kulisse ein über die
Umfangsfläche des Drehzapfens vorstehender Bolzen eingreift. Der Drehzapfen
ist somit in den beiden Endstellungen axial begrenzt verschiebbar, so daß er mitsamt seinem Möbelteil aus der Verdrehsicherung frei kommen und dann erst um
180° in die zweite Raststellung verdreht werden kann. Durch diese Maßnahmen
bleiben die beiden Möbelteile auch dann stets axial verbunden, wenn das Möbelteil mit dem Drehzapfen aus der einen arretierten Endstellung in der Buchse in die
andere Endstellung überführt wird.
Die schweizerische Patentschrift konnte dem Fachmann, als hier zuständig wird
ein Fachhochschulingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet des Möbelbaus angesehen, die Unterschiedsmerkmale ersichtlich nicht nahe legen. Auch die ansonsten entgegengehaltenen
Druckschriften geben dem Fachmann keine Anregungen zur Auffindung der diesbezüglichen Lösungsmerkmale im Anspruch 1.
Die Polstersitzbank nach dem deutschen Gebrauchsmuster 80 13 085 weist schon
kein Drehgelenk bestehend aus Buchse und Drehzapfen auf und die deutsche
Offenlegungsschrift 31 04 049 befaßt sich mit der Gestaltung des Fußteils eines
Drehstuhls, nicht mit der Lehnenverstellung bei einem Sitzmöbel.
In der deutschen Patentschrift 25 07 848 ist zwar eine Verstelleinrichtung für zwei
Möbelteile, hier eine Armstütze (1) und eine Rückenlehne, beschrieben, die bereits ein Drehgelenk aus Zapfen (Achse 4) und Buchse (Grundkörper 2, Verlängerungsstück 12) verwendet (Fig.1). Dieses Drehgelenk ist jedoch aufgrund der Vielzahl von Bauteilen, wie mehrteilige Buchse, zwei parallel zur Achse (4) angeordnete Anschlagbolzen (9,10) mit Sicherungsringen (11,18) sowie einer an der
Achse befestigten Anschlagplatte (6) mit zwei Schlitzen zur Führung und Arretierung der Anschlagbolzen, baulich aufwendiger als die streitpatentgemäße Verstelleinrichtung gestaltet, die neben einem Zapfen und einer Buchse, in der ein
Schlitz bzw eine Kulisse eingearbeitet ist, zusätzlich nur noch einen vom Zapfen
radial vorstehenden, in die Kulisse eingreifenden Bolzen benötigt.
Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, daß die verblüffend einfache konstruktive
Verbindung der beiden Drehgelenkelemente gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 auch in Kenntnis der deutschen Patentschrift 25 07 848 und in Zusammenschau mit der schweizerischen Patentschrift 656 296 für den Fachmann nicht
auf der Hand lag und daher der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden beschränkten Fassung als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten ist.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 16 sind auf weitere Ausgestaltungen des
Sitzmöbels nach Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Cl