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BPatG Beschluss vom 27.11.2002 – 7 W (pat) 705/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. November 2002

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 22 337

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 43 22 337 beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1, 13 bis 16 vom 27. November 2002, den Patentansprüchen 2 bis 12 vom 29. Oktober 2002,

Beschreibung Seite 1 vom 27. November 2002, im übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen die am 21. September 2000 veröffentlichte Erteilung des Patents

43 22 337 mit der Bezeichnung „Sitzmöbel“ ist am 21. November 2000 Einspruch

erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung

gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik sind zu der bereits im Verfahren vor der Erteilung des

Patents berücksichtigten schweizerischen Patentschrift 656 296 im Einspruchsverfahren noch die deutsche Patentschrift 25 07 848 C3 und die deutsche Offenlegungsschrift 31 04 049 genannt worden.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2002 hat der Patentinhaber beantragt, das Einspruchsverfahren an das Patentgericht zu verweisen.

Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1, neue Patentansprüche 13 bis 16 und 1 Blatt Beschreibung überreicht.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 hatte der Patentanmelder ua bereits Patentansprüche 2 bis 12 vorgelegt. Der Patentinhaber hat beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den jeweils am

27. November 2002 überreichten Patentansprüchen 1, 13 bis 16,

und Beschreibung Seite 1, den Patentansprüchen 2 bis 12 vom

29. Oktober 2002, im übrigen Beschreibung und Zeichnungen nach

Patentschrift.

Die Einsprechende hat auf eine sachliche Stellungnahme zu den zuletzt in der

mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüchen verzichtet.

Nach der geltenden Beschreibung des angefochtenen Patents geht die vorliegende Erfindung aus von der schweizerischen Patentschrift 656 296, aus der eine

Sitz- und Liegeeinrichtung bekannt ist, die aus verschiedenen rhomboidartigen

Elementen mittels Drehgelenken zusammensetzbar ist (Sp 1 Z 43 bis 47). Aus

den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Nachteilen dieses Sitzmöbels leitet

sich die dem Patent nunmehr zugrundeliegende Aufgabe her, ein Sitzmöbel der

bekannten Art handhabungsmäßig zu verbessern (Sp 1 Z 48 und 49).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Sitzmöbel mit einem nach oben durch eine Sitzfläche begrenzten

Unterteil und mindestens einem als Rücken- oder Armlehne ausgebildeten Lehnenteil, das unter Veränderung eines zwischen der

Sitzfläche und einer Körperan- oder -auflagefläche des Lehnenteils

gebildeten Winkels zwischen mindestens zwei unterschiedlichen

Endstellungen verstellbar ist, wobei das Lehnenteil gegenüber dem

Unterteil um eine Achse eines Drehgelenks verdrehbar ist, die einander gegenüberliegende Flächen des Unterteils und des Lehnenteils senkrecht durchsetzt, dadurch gekennzeichnet, daß das

Drehgelenk aus einer Buchse besteht, in der ein Drehzapfen durch

mindestens einen über eine zylindrische Umfangsfläche des Drehzapfens nach außen überstehenden, in eine Kulissenführung der

Buchse eingreifenden Bolzen zwischen den Endstellungen drehbar

und axial begrenzt verschieblich gelagert ist und daß sich die Kulissenführung in Umfangsrichtung um die halbe Umfangsfläche der

Buchse herum erstreckt und an beiden Enden des Umfangsbogens

parallel zur Achse auf das Unterteil zu gerichtet ist.“

Die Ansprüche 2 bis 16 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Sitzmöbel

nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG in der Fassung des

Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung

eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Die Patentansprüche sind zulässig, denn ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart und erweitern auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind aus den erteilten Ansprüchen 1, 15

bis 18, 21 und 22 hervorgegangen. Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis

12 entsprechen denen der erteilten Ansprüche 3 bis 13, die Merkmale der

Ansprüche 13 bis 16 denen der erteilten Ansprüche 17, 19, 20 und 23.

Das zweifellos gewerblich anwendbare Sitzmöbel nach Patentanspruch 1 ist neu,

denn aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften geht ein Sitzmöbel mit

sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 hervor. Insbesondere offenbaren die bekannten Gegenstände keine Drehgelenke bestehend aus Buchse und

darin gelagertem Drehzapfen mit einer Kulissenführung in der Buchse für den

Drehzapfen, die sich einerseits in Umfangsrichtung der Buchse und andererseits

an den Endpunkten des Umfangsbogens parallel zur Buchsenachse erstreckt.

Die Lehre des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ein Sitzmöbel mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 ist

aus der schweizerischen Patentschrift 656 296 bekannt (u.a. Fig. 4 und zugehörige Beschreibungsteile). Es umfaßt ein Lehnenteil und ein Sitzteil, die mittels an

ihnen drehfest befestigten Kupplungsteilen 6, 6’ miteinander verbunden werden

können. Das Kupplungsteil 6’ ist axial in das Kupplungsteil 6 einsteckbar und kann

in eingesteckter Lage relativ zum Teil 6 um die gemeinsame Kupplungsachse verdreht werden bis eine Rasteinrichtung (Auslöser 12, Raster 19) wirksam wird und

die Position der beiden Kupplungsteile und damit die Zuordnung der beiden Möbelteile fixiert (Fig. 9 bis 11 iVm S 3 reSp Z 4 bis 10). Da zwei um 180° versetzte

Rastpositionen vorgesehen sind (Fig. 9 iVm S 3 liSp Z 27 bis 29), sind auch zwei

End- bzw. Raststellungen mit unterschiedlich sich ergebenden Winkeln zwischen

den Körperanlageflächen der verbundenen Möbelteile einstellbar. Die Kupplung,

deren Achse die einander gegenüberliegenden Flächen der Möbelteile senkrecht

durchsetzt, stellt somit auch ein Drehgelenk im Sinne des angegriffenen Patents

dar, das in Übereinstimmung mit einem weiteren Merkmal des Anspruchs 1 auch

aus einem buchsenartigen Teil (6) und einem drehzapfenartigen Teil (6’) besteht.

Der Vertreter des Patentinhabers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,

daß bei der bekannten Sitz- und Liegeeinrichtung der Umbau schwierig zu handhaben sei, insbesondere sich die beiden Möbelteile beim Entkuppeln voneinander

lösen könnten und dann wieder frei zusammengeführt werden müßten, was die

Handhabung sehr unpraktisch mache.

Zur Verbesserung der Handhabung eines derartigen Sitzmöbels schlägt der Patentanspruch 1 im Kern daher eine verstellbare, die Möbelteile lösende aber nicht

gänzlich trennende Verbindung der Gelenkteile in Gestalt einer Kulissenführung

vor, wobei sich die Kulisse in der Buchse in Umfangsrichtung um den halben Umfang derselben erstreckt und an beiden Enden des Kulissenbogens parallel zur

Achse in Richtung des Unterteils fortgeführt ist und in diese Kulisse ein über die

Umfangsfläche des Drehzapfens vorstehender Bolzen eingreift. Der Drehzapfen

ist somit in den beiden Endstellungen axial begrenzt verschiebbar, so daß er mitsamt seinem Möbelteil aus der Verdrehsicherung frei kommen und dann erst um

180° in die zweite Raststellung verdreht werden kann. Durch diese Maßnahmen

bleiben die beiden Möbelteile auch dann stets axial verbunden, wenn das Möbelteil mit dem Drehzapfen aus der einen arretierten Endstellung in der Buchse in die

andere Endstellung überführt wird.

Die schweizerische Patentschrift konnte dem Fachmann, als hier zuständig wird

ein Fachhochschulingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger

Berufserfahrung auf dem Gebiet des Möbelbaus angesehen, die Unterschiedsmerkmale ersichtlich nicht nahe legen. Auch die ansonsten entgegengehaltenen

Druckschriften geben dem Fachmann keine Anregungen zur Auffindung der diesbezüglichen Lösungsmerkmale im Anspruch 1.

Die Polstersitzbank nach dem deutschen Gebrauchsmuster 80 13 085 weist schon

kein Drehgelenk bestehend aus Buchse und Drehzapfen auf und die deutsche

Offenlegungsschrift 31 04 049 befaßt sich mit der Gestaltung des Fußteils eines

Drehstuhls, nicht mit der Lehnenverstellung bei einem Sitzmöbel.

In der deutschen Patentschrift 25 07 848 ist zwar eine Verstelleinrichtung für zwei

Möbelteile, hier eine Armstütze (1) und eine Rückenlehne, beschrieben, die bereits ein Drehgelenk aus Zapfen (Achse 4) und Buchse (Grundkörper 2, Verlängerungsstück 12) verwendet (Fig.1). Dieses Drehgelenk ist jedoch aufgrund der Vielzahl von Bauteilen, wie mehrteilige Buchse, zwei parallel zur Achse (4) angeordnete Anschlagbolzen (9,10) mit Sicherungsringen (11,18) sowie einer an der

Achse befestigten Anschlagplatte (6) mit zwei Schlitzen zur Führung und Arretierung der Anschlagbolzen, baulich aufwendiger als die streitpatentgemäße Verstelleinrichtung gestaltet, die neben einem Zapfen und einer Buchse, in der ein

Schlitz bzw eine Kulisse eingearbeitet ist, zusätzlich nur noch einen vom Zapfen

radial vorstehenden, in die Kulisse eingreifenden Bolzen benötigt.

Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, daß die verblüffend einfache konstruktive

Verbindung der beiden Drehgelenkelemente gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 auch in Kenntnis der deutschen Patentschrift 25 07 848 und in Zusammenschau mit der schweizerischen Patentschrift 656 296 für den Fachmann nicht

auf der Hand lag und daher der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden beschränkten Fassung als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten ist.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 16 sind auf weitere Ausgestaltungen des

Sitzmöbels nach Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Cl