Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.11.2002 – 25 W (pat) 259/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 89 358.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems des Richters Engels sowie der Richterin k.A. Bayer 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2001 und vom 4. September 2001 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat am 6. Dezember 2000 die Bezeichnung

VAMPIR

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 42 hat nach

Beanstandung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, die Anmeldung ua für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Filmproduktion, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen und von Theaterdekorationen; Unterhaltung; Filmproduktion; Filmvermietung; Filmvorführungen; Freizeitunterhaltung; Darbietungen von Shows; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Betrieb eines zoologischen Gartens; Büchervermietung; Schaustellung von Tieren; Theateraufführungen; Tierdressur; Vermietung von Bühnendekorationen; Vermietung von

Zeitschriften; Volksbelustigungen; Zirkusdarbietungen; Grabpflege; Kostüm- und

Kleidervermietung; Tierzucht" wegen bestehender Schutzhindernisse im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Das Wort "VAMPIR" sei nicht nur

eine Bezeichnung für eine Tiergattung, sondern auch ein Zentralthema der Literatur und des Kinos, dem literarischen Thema "Vampir", und stelle deshalb in bezug

auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nur einen themen- und inhaltsbezogenen Hinweis bzw einen Titel dar. Da es der geläufigen Praxis entspreche, den inhalts- und themenbezogenen Gegenstand von Informationen auf dem

jeweiligen Informationsträger als Bezeichnung des Speicher- oder sonstigen Mediums selbst schlagwortartig herauszustellen, sei für das Wort "VAMPIR" als

schlagwortartig-inhaltsbezogene selbstevidente Aussage auch ein konkret-aktuelles Freihaltebedürfnis festzustellen.

Der Anmelder hat gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung Beschwerde erhoben und das Verzeichnis durch Streichung der oben genannten Waren und

Dienstleistungen sowie durch Aufnahme von Ausnahmevermerken beschränkt

und wie folgt neu gefasst:

"Klasse 3:

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen;

Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

Klasse 5:

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;

Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche

Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungzide, Herbizide.

Klasse 9:

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-,

optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und

-instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten,

ausgenommen solche Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten, die das Thema "Vampir" betreffen; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art, ausgenommen solche,

die das Thema "Vampir" betreffen; Feuerlöschgeräte.

Klasse 12:

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem

Wasser; Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

Klasse 14:

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte

Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;

Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16

enthalten; Buchbinderartikel; Fotografien, ausgenommen solche, die das Thema

"Vampir" bereffen; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für

Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate

und solche Lehr- und Unterrichtsmittel, die das Thema "Vampir" betreffen); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten;

Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 17:

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in

Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Pakkungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten;

Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 19:

Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler

(nicht aus Metall).

Klasse 20:

Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,

Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,

Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen.

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 28:

Spiele und Spielzeug ohne Bezug zum Thema "Vampir"; Turn- und Sportartikel,

soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.

Klasse 34:

Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten, ausgenommen solche, die das Thema "Vampir" betreffen; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit;

Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet, ausgenommen solche, die das Thema "Vampir" betreffen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung

und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über

Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwekken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen

und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle.

Klasse 36:

Versicherungs- und Finanzwesen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung

(Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen

von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung,

Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung.

Klasse 38:

Nachrichtenwesen und Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von

Nachrichten, Durchführung von Telefondiensten, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals; Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild, auch

durch Satelliten, computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik

und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet, Bereitstellen von Nachrichten, Daten und sonstigen Informationen in Computernetzwerken, insbesondere im Internet, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen,

Betreiben eines Tele-Shopping-Kanals, Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals,

Dienstleistungen für Online-Einkauf, nämlich Betrieb von sich auf Verkauf von Waren beziehenden Datenbanken einschließlich Produktinformation und Verbraucherberatung, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Vermietung von Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör; Dienstleistung einer Künstleragentur; von

sämtlich vorstehend genannten Dienstleistungen der Klasse 38 sind solche ausgenommen, die das The "Vampir" betreffen.

Klasse 41:

Erziehung; Durchführung von EDV-Seminaren, Schulungen, Kommunikationstraining; Erstellen von Seminar-Konzepten und Seminarunterlagen; Künstlervermittlung; Musikdarbietungen; Ballettunterricht; Fahrunterricht; Fernkurse; Gesangsunterricht; Musikunterricht; Sportunterricht; Sprachunterricht; Tanzunterricht; Vorschulunterricht; Weiterbildung; Betrieb einer Sportanlage; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Betrieb eines

botanischen Gartens; sämtliche nachfolgende Dienstleistungen der Klasse 41 ausgenommen solche, die das Thema "Vampir" betreffen: Unterricht durch Rundfunk

und Fernsehen; Betrieb eines Vergnügungsparks; Betrieb eines Museums; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften.

Klasse 42:

Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Organisation und Durchführung von

Blutspendeveranstaltungen; Betrieb von gastronomischen Betrieben mit Nutzungsmöglichkeiten von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen, insbesondere im Internet und

World Wide Web; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen; Vermittlung und/oder Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für

die Telekommunikation; Dienstleistungen eines Providers, insbesondere Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen, insbesondere im Internet;

Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Informationsmaklers; Vergabe von

Lizenzen; Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Webconsulting und Webhosting; Computerberatungsdienste; Aktualisieren

von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Erstellen

von technischen Gutachten; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen

in Rechtsangelegenheiten; Fotografieren; Recherchen (technische und rechtliche)

in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung und

gutachterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Bestattung oder Erd- und

Feuerbestattung; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Altenheimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen

eines Architekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und

Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines

medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; Ehevermittlung und

Vermittlung von Bekanntschaften; Garten- und Landschaftsgestaltung; Landvermessung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Zimmerreservierung; sämtliche

nachfolgenden Dienstleistungen der Klasse 42 ausgenommen solche, die das

Thema "Vampir" betreffen: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Programmerstellung,

insbesondere Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte über globale Informationsnetzwerke und andere Netzwerke sowie

Online-Dienste; Informationsverarbeitung durch Sammeln, Aufbereiten und Liefern

von Nachrichten; Erstellen von Netzwerkseiten (Homepages); Einstellen von Web-

Seiten ins Internet, auch für Dritte; Dienstleistungen einer Datenbank; Sammeln,

Speichern und Verarbeiten von Daten und Nachrichten."

Er beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist und der Entscheidung das neugefasste Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zugrunde zu legen

ist.

Zur Begründung der Beschwerde hat der Anmelder ausgeführt, dass der Eintragung des Wortes "VAMPIR" Schutzhindernisse für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entgegenstünden. Weder handele es sich

um eine beschreibende Angabe noch um einen allgemeinen Begriff.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "VAMPIR"

nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen.

Auch der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung "VAMPIR" unter Berücksichtigung der ursprünglichen, nicht eingeschränkten Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wegen

des möglichen Bezugs auf die Art bzw den Inhalt oder den Gegenstand der in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe bzw themenbezogene Sachangabe darstellt. Zu Recht hat deshalb die Markenstelle in bezug

auf die Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2

MarkenG darauf abgestellt, dass der Eintragung des Begriffs "VAMPIR" nicht nur

die Bedeutung als Bezeichnung einer Tiergattung entgegenstehen kann, sondern

insbesondere auch die durch Alleinstellung hervorgehobene schlagwortartig-inhaltsbezogene Sachaussage des jedermann bekannten literarischen, filmischen

oder historischen "Vampir"-Themas.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung

ausgeschlossen ist, wenn bei der Beanspruchung von Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auch nur für eine spezielle hierunter fallende

Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis vorliegt (vgl BGH WRP 2002,

91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum

Löschungsverfahren). Hierbei ist eine markenrechtliche Unterscheidungskraft

auch dann zu verneinen, wenn die beanspruchte Bezeichnung nicht nur die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen selbst beschreibt, sondern wegen ihrer Nähe zu einem Werktitel ein Verkehrsverständnis als Sachangabe in bezug auf den

Inhalt oder den möglichen Gegenstand der Waren oder Dienstleistungen nahe legt

bzw einen thematischen Bezug zB auf den Zweck oder das Ergebnis einer Dienstleistung oder die Funktion einer Ware aufweist (vgl auch BGH MarkenR 2001,

2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368, 370 – Gute

Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH MarkenR 2002, 338, 340 – Bar jeder Vernunft;

EuG GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; EuG GRUR Int 2001, 556 – CI-

NE ACTION; vgl auch BPatG MarkenR 2002, 299, 304 – OEKOLAND).

Die von der Markenstelle erhobenen Bedenken sind vorliegend jedoch in vollem

Umfang dadurch ausgeräumt, dass der Anmelder das Verzeichnis auf solche Waren und Dienstleistungen beschränkt hat, für welche die Bezeichnung "Vampir"

auch nach Auffassung des Senats weder eine unmittelbar beschreibende Angabe

darstellt noch eine sonstige Angabe, welche sich wegen des thematischen Bezugs

seines sachbezogenen Informationsgehalts dem Verkehr ohne weiteres als Sachangabe aufdrängt - insbesondere aufgrund sonstiger, mittelbarer Zusammenhänge - und welche deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird

(vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH).

Denn in bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen ist weder eine

Bedeutung von "VAMPIR" als Bezeichnung einer Tiergattung noch als schlagwortartig-inhaltsbezogene Themenaussage nahegelegt. Auch handelt es sich nicht um

eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als

betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl hierzu zB BGH

MarkenR 2001, 209, 210 – Test it; BGH MarkenR 2002, 338, 339 – Bar jeder Vernunft). Auch sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, der angemeldeten Bezeichnung in bezug auf diese Waren und Dienstleistungen jegliche Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 - LOGO; EuG MarkenR 2002,

88, Tz 45 – EUROCOOL - zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV) und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen ist.

Aus den genannten Gründen stellt die angemeldete Bezeichnung auch in bezug

auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende, freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

dar, auch wenn man dieses Schutzhindernis in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im

Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8

Rdn 114; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 – OEKOLAND).

Auf die Beschwerde des Anmelders waren deshalb die angefochtenen Beschlüsse

aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist und die Eintragung

der angemeldeten Marke für das neugefasste Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen begehrt wird.

Kliems

Bayer

Engels