Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.12.2002 – 30 W (pat) 26/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 26/02 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR- Marke 691 834
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist farbig international registriert unter der Nummer 691 834 für eine Vielzahl von
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41.
Für diese Marke ist die Schutzbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Marke wurde am 2. Juli 1998 in MINT veröffentlicht.
Widerspruch erhoben hat am 29. Oktober 1998 die Inhaberin der seit dem
21. Juli 1997 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 39
und 41 farbig eingetragenen Marke 397 14 955
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen. Bildlich seien die Marken deutlich verschieden; klanglich sei die Wiedergabe der IR-
Marke mit „Deplus“ nicht zwingend.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen insbesondere klangliche Verwechslungsgefahr für gegeben, weil beide Marken mit „Deplus“ wiedergegeben würden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. November 2001 aufzuheben und der IR-Marke 691 834 den
Schutz für die Waren der Klasse 9, „livres, journaux“ (Klasse 16,
sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 zu verweigern.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr nicht für gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf
die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Teil
Erfolg. Es besteht keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so (cid:31)ass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999,
20 - Canon; BGH MarkenR 1999; 297 - HONKA; BGH MarkenR 2001, 204, 205
- REVIAN/EVIAN).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke
aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Selbst wenn die
Warenlage dann einen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke erfordern würde um Verwechslungen auszuschließen, ist dieser Abstand aber in jeder Hinsicht
gewahrt.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken in ihrer konkreten
bildlichen Ausgestaltung klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des
Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf den Beschluß der Markenstelle bezug genommen. Daß die Marken bei
der visuellen Gegenüberstellung nicht hinreichend sicher auseinandergehalten
werden könnten, wird von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren ersichtlich auch nicht behauptet.
Aber auch die Benennung der angegriffenen Buchstaben-Bild-Marke berührt in
begrifflicher Hinsicht nicht den Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke. Eine
Verwechslungsgefahr wäre hier nur dann zu bejahen, wenn der Verkehr den
Wortbegriff „Deplus“ der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke wiederfindet, wenn also das Wort „Deplus“ die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der angegriffenen Marke darstellt (vgl Althammer/Ströbele
MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 123 mwN; BGH GRUR 1999, 990 - Schlüssel). Davon ist
nicht auszugehen. Der auf schwarzem Grund gestaltete Markenbestandteil
ist zumindest auch als Kreuz anzusehen, nicht aber vorrangig als die Wiedergabe
des mathematischen Additionszeichens "+" (=plus bzw zuzüglich). Dies beruht vor
allem auf der Gestaltung als geometrische Figur mit zwei gleich langen, sich
rechtwinklig schneidenden Balken, die der Grundform des griechischen Kreuzes
entspricht (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, Band 12, 20. Aufl S 508). Dementsprechende Kreuzfiguren werden allgemein auch mit dem Wort "Kreuz" benannt,
wie zum Beispiel das "Rote Kreuz" (internationales Zeichen des Sanitätsdienstes),
das "Blaue Kreuz" (Zeichen christlicher Selbsthilfevereine zur Suchtkrankenhilfe),
das "Grüne Kreuz" (Zeichen der Vereinigung für gesundheitliche Vorsorge) oder
auch bei der Schweizer Nationalflagge ("weißes Kreuz auf rotem Feld"). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der vorliegenden
Darstellung das in der Mathematik verwendete Operationszeichen "+" (plus) für
die Addition gesehen und sie naheliegend mit "plus" benannt werden wird; auch
die Zusammenfügung mit dem Buchstaben "D" legt dies nicht nahe, denn nicht
Buchstaben, sondern Zahlen werden addiert; ebensowenig führen die Waren/Dienstleistungen zu einer Verbindung mit dem Pluszeichen. Hinzu kommt weiter die Zusammenfügung der beiden einzeln in einem Quadrat gestalteten Markenbestandteile in ein Rechteck, die an eine Flaggendarstellung erinnert. "Deplus"
ist damit nicht die naheliegende und ungezwungene, jedenfalls aber nicht die erschöpfende Benennung der angegriffenen Marke. Daß die Firmenbezeichnung der
Markeninhaberin ein mathematisches Pluszeichen aufweist, ist ohne Belang. Im
Widerspruchsverfahren sind (nur) die Marken als solche zu vergleichen und nicht
ihre Verwendung etwa in Verbindung mit Firmen oder anderen Zusätzen. Die bloße Möglichkeit, die Marke auch mit dem Wort "Deplus" zu benennen, reicht für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl Althammer/Ströbele aaO), da
Marken kein Doppelschutz zugebilligt werden kann.
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen
Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1
Abb. 2