Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 24 W (pat) 186/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 717 982

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Mai 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die für die Waren und Dienstleistungen

"16 Produits de

l'imprimerie; publications de périodiques

imprimés,

livres, magazines et

journaux; papeterie;

instruments pour écrire; photographies; matériel d'instruction

et d'enseignement à l'exception des appareils); matériel pour

les artistes, papier et articles de bureau (à l'exception des

meubles).

25 Vêtements, chaussures, chapellerie.

35 Services de gestion des affaires commerciales; services d'expertise commerciale et de gestion; services de gestion d'informations commerciales; services de développement commercial; mise à disposition d'informations et de conseils en

rapport avec les services précités, services d'expertise en

rapport avec les services précités.

41 Services d'éducation, de divertissement et de formation, tous

se rapportant à

la conservations de

la nature et de

l'environnement; organisation de

conférences et de

séminaires; production, location et projection de films; publications et productions de livres, de journaux, de magazines et de

matériel d'information et d'éducation.

42 Préparation et exécution de projets pour la conservation,

l'étude et la protection de la nature et de l'environnement;

conseils, rapports et recherches en relation avec ces

services."

international registrierte Marke 717 982

CLIMATE SAVERS

wird um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.

Die Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

der IR-Marke durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes den Schutz

wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert und zur Begründung ausgeführt, die aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern "climate"

(= Klima) und "savers" (= Retter) bestehende Marke "CLIMATE SAVERS" habe

den Aussagegehalt

"Klimaretter". Der Mehrheit der angesprochenen

Verkehrskreise werde damit in kurzer prägnanter Form Inhalt oder Bestimmung

der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dahingehend vermittelt,

daß diese sich mit dem Thema "Klimarettung" beschäftigten, dieses zum Inhalt

hätten oder auf "klimarettende/klimaschonende" Art hergestellt seien. Die

sprachüblich gebildete Wortkombination weise keinen über die reine Sachangabe

hinausgehenden phantasievollen Überschuß auf. Der Verweis auf die angeblich

vergleichbaren Voreintragungen ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung,

auch nicht die Voreintragung in Großbritannien und Nordirland, da eine mögliche

Indizwirkung allenfalls das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses betreffe, nicht

aber die Frage der Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er macht im wesentlichen geltend, daß fremdsprachige Marken nicht schematisch nach ihrem jeweiligen in der Übersetzung der deutschen Sprache erscheinenden, vermeintlich beschreibenden Inhalt beurteilt werden dürften, sondern danach, ob die beschreibende Bedeutung der Übersetzung von den inländischen Verkehrskreisen ohne

weiteres erkannt werde oder ob die Wettbewerber den - fremdsprachigen - Begriff

für den inländischen Warenvertrieb oder für den Ex- und Import benötigten. "Climate Saver(s)" sei kein üblicher Begriff in der englischen Sprache. Für die der

englischen Sprache mächtigen inländischen Verkehrskreise ergäben sich mehrere

Übersetzungen des Begriffs, neben "Klima-Retter" auch "Klima-Sparer" oder

"Klima-Reduzierer", nicht aber "Klima-Schützer", da sich die Übersetzung

"Schützer" für "saver" in den einschlägigen Lexika nicht finde. Um zu der

Bedeutung

"Klimaschützer"

zu

gelangen,

bedürfte

es mehrerer

Überlegungsschritte. Sowohl diese als auch die Doppeldeutigkeit der Übersetzung

führten zur Annahme der Kennzeichnungskraft und zur Verneinung einer

freihaltebedürftigen Angabe. Nach der vom Senat herangezogenen Internet-

Recherche werde der Begriff

"Climate Saver(s)" überwiegend als eine

kennzeichnende Bezeichnung des WWF als Arbeitstitel oder als Programmname

wiedergegeben und führe zu völlig anderen Ergebnissen als die deutschsprachige

Internet-Suche nach "Klimaschützer". Auch im Hinblick auf die am 12. Juni 2001

erfolgte Eintragung der Marke

in den USA und den darin enthaltenen,

ausschließlich auf das Wort "Climate" bezogenen Disclaimer seien die Deduktionen der englischen Sprache durch das Deutsche Patent- und Markenamt unzutreffend.

Der Markeninhaber beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat er für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland auf den Schutz für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 sowie für die

folgenden Waren der Klasse 16: "Produits de l’imprimerie; publications de

périodiques imprimés, livres, magazines et journaux; matériel d’instruction et

d’enseignement (à l’exception des appareils);" verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die IR-Marke ist in

der jetzt geltenden Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

nicht nach den Vorschriften der §§ 8 Abs 2 Nr 1 u 2, 107, 113 MarkenG iVm Art 5

MMA und Art 6 quinquies B Nr 1 PVÜ vom Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland ausgeschlossen.

In bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für welche die IR-Marke nach dem

erklärten Teilverzicht noch Schutz beansprucht, kann der Wortzusammensetzung

"CLIMATE SAVERS" weder ein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden, noch handelt es sich um ein gebräuchliches

Wort (bzw um eine gebräuchliche Wortfolge) in einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Der IR-Marke fehlt deshalb nicht jede Unterscheidungskraft im Sinn

von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und Art 6 quinquies B Nr 1 1. Alt PVÜ (vgl zB BGH

MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR

2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2001, 1150 "LOOK" jeweils mwN).

Zwar ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die englische Wortkombination "CLIMATE SA-

VERS" in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die unmittelbar

dem Klimaschutz dienen, ohne weiteres in der naheliegenden Bedeutung "(die)

Klimaretter" oder auch "(die) Klimaschützer/-bewahrer/-schoner" verstehen

werden. Daran, daß dem inländischen Publikum die Bedeutung des einfachen,

dem entsprechenden deutschen Wort "Klima" zudem recht ähnlichen englischen

Wortes "CLIMATE" überwiegend bekannt bzw erkennbar ist, bestehen keine

Zweifel. Das weitere Markenwort "SAVERS" erschließt sich in der konkreten

Zusammenstellung nach dem vorstehenden Substantiv "CLIMATE" als plurale

Substantivbildung aus dem Verb "to save", das neben "(ein-/auf-/er-)sparen" auch

die Bedeutungen "(er)retten" sowie "bewahren, erhalten, schonen, schützen" hat

(vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil I, Englisch-

Deutsch, Ausg 2001, S 983). Insbesondere im Sinn von "bewahren, schützen,

erhalten" ist das englische Verb "(to) save" in Deutschland aus dem Spruch "God

save the Queen" (= Gott schütze die Königin) bekannt (vgl Neues Deutsches

Wörterbuch, Verlag Naumann & Göbel, Ausg 1996, S 382). Zwar läßt sich das

englische Wort "saver" als Substantiv lexikalisch nur in den Bedeutungen "Retter" sowie außerdem "Sparer, sparsames Gerät" nachweisen (vgl Langenscheidts,

aaO). Dies schließt jedoch nicht aus, daß das Wort in entsprechendem

Sinnzusammenhang nicht auch in einer anderen von dem Verb "to save"

abgeleiteten Bedeutung verwendet und verstanden wird, wie beispielsweise der

auf dem Computersektor auch im Inland geläufige Begriff "screen saver" für

Bildschirmschoner zeigt (vgl Beck EDV-Berater, Computer-Englisch, 4. Aufl,

S 576). Auf dem Gebiet des Klimaschutzes bieten sich daher als einschlägige,

sinngebende Übersetzungen der Wortzusammenstellung "CLIMATE SAVERS"

neben der Bedeutung "(die) Klimaretter" vor allem auch die Bedeutungen "(die)

Klimaschützer, -bewahrer, -erhalter" an. Ungeachtet des Sprachverständnisses

einer englisch sprechenden Person ist für das inländische Publikum gerade die

Bedeutung "Klimaschützer" besonders naheliegend, weil dies in Deutschland ein

häufig verwendeter, sehr geläufiger Begriff ist, mit dem Personen, die sich für den

Klimaschutz einsetzen, bezeichnet werden

(vgl die dem Markeninhaber

übermittelten Ausdrucke der Internet-Recherche, Google-Suche, Seiten aus

Deutschland, zu dem Suchbegriff "Klimaschützer"). Abgesehen davon wird auf

den, dem Markeninhaber übersandten englischsprachigen Internetseiten, die die

"Climate

Savers

Initiative"

des WWF

betreffen

(vgl

insbes

http://www.ibm.com/news/uk/uk483.html), der Begriff "Climate Saver" sowie die

sinnentsprechende Wortzusammensetzung "Climate Saving Tips" im jeweiligen

sprachlichen Kontext - zB "…by following at least three of our Top Ten Climate Saving Tips. Top Ten Tips to become a Climate Saver: …" - auch eindeutig beschreibend im Sinn von "Klimaschützer, -bewahrer, -retter" bzw "klimaschützend, -

bewahrend,- rettend" und nicht als eine produktkennzeichnende phantasievolle

mehrdeutige Begriffsbildung gebraucht.

In der Bedeutung "(die) Klimaretter, -schützer" erschließt sich die Bezeichnung

"CLIMATE SAVERS" den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen aber nur

für solche Waren oder Dienstleistungen als eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage, die in einem direkten, unmittelbaren Bezug zu "Klimarettern, -schützern" stehen können, sei es, daß die Produkte oder Dienstleistungen

selbst direkt dem Klimaschutz dienen, sei es, daß "Klimaretter, -schützer" den

(thematischen) Inhalt bzw Gegenstand der Produkte oder Leistungen darstellen

können (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHÖN"; GRUR 2001,

jedoch bei den 1043, 1045 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"). Dies verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht

ist

der Fall.

Soweit es sich bei den noch in Rede stehenden Waren der Klassen 16 und 25 um

solche handeln kann, die auf klimaschonende Weise hergestellt werden, ergibt

sich ein beschreibender Bezug zu dem Begriff "Klimaretter, -schützer" nur

mittelbar aufgrund mehrerer Gedankenschritte. Es ist daher für den Verkehr auch

nicht nahegelegt, die Wortkombination "CLIMATE SAVERS" als beschreibende

personifizierende Bezeichnung der Waren ihrer Art nach als "Klimaretter, -

schützer" aufzufassen. Insoweit stellt die Marke allenfalls einen vagen Hinweis auf

Modalitäten der Herstellungsweise dar, dem nicht jede Unterscheidungskraft

abgesprochen werden kann.

Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35, im wesentlichen Geschäftsführung sowie Gutachtens-, Auskunfts- und Informationstätigkeit in Handels- und Geschäftsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen sind ihrem maßgeblichen Inhalt und Gegenstand nach nicht auf Fragen des Klimaschutzes ausgerichtet, wie dies etwa bei einschlägigen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes, zB bei Umweltschutzberatung, der Fall wäre. Zwar können auch in der Geschäftsführung sowie in Handels- und Geschäftsangelegenheiten Aspekte des Klimaschutzes Berücksichtigung finden, beispielsweise durch

die Auswahl abgasarmer Geschäftsfahrzeuge oder generell durch die Beachtung

von Energiesparmaßnahmen in den Geschäfts- und Produktionsabläufen. In bezug auf die Tätigkeit der Geschäftsführung sowie die Gutachter-, Auskunfts- und

Informationstätigkeit in Handels- und Geschäftsangelegenheiten ist dies allerdings

nur ein Teilaspekt und nicht der das Wesen dieser Dienstleistungen ausmachende

Gesichtspunkt. Daher ist die Wortkombination "CLIMATE SAVERS" in der dargelegten Bedeutung auch insoweit im Verkehr nicht als im Vordergrund stehender

unmittelbarer Sachhinweis auf Inhalt, Gegenstand oder Bestimmung der Dienstleistungen, sondern als noch hinreichend unterscheidungskräftiger betrieblicher

Herkunftshinweis zu verstehen (vgl EuG GRUR Int 2002, 747, 750 "TELE AID").

Nachdem der IR-Marke "CLIMATE SAVERS" aus den dargelegten Gründen keine

die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung zukommt, kann ihr des weiteren auch nicht wegen des

Schutzhindernisses einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und des Art 6 quinquies B Nr 1 2. Alt PVÜ der Schutz

in Deutschland verweigert werden.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb