Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 24 W (pat) 186/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 717 982
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Mai 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Für die für die Waren und Dienstleistungen
"16 Produits de
l'imprimerie; publications de périodiques
imprimés,
livres, magazines et
journaux; papeterie;
instruments pour écrire; photographies; matériel d'instruction
et d'enseignement à l'exception des appareils); matériel pour
les artistes, papier et articles de bureau (à l'exception des
meubles).
25 Vêtements, chaussures, chapellerie.
35 Services de gestion des affaires commerciales; services d'expertise commerciale et de gestion; services de gestion d'informations commerciales; services de développement commercial; mise à disposition d'informations et de conseils en
rapport avec les services précités, services d'expertise en
rapport avec les services précités.
41 Services d'éducation, de divertissement et de formation, tous
se rapportant à
la conservations de
la nature et de
l'environnement; organisation de
conférences et de
séminaires; production, location et projection de films; publications et productions de livres, de journaux, de magazines et de
matériel d'information et d'éducation.
42 Préparation et exécution de projets pour la conservation,
l'étude et la protection de la nature et de l'environnement;
conseils, rapports et recherches en relation avec ces
services."
international registrierte Marke 717 982
CLIMATE SAVERS
wird um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
der IR-Marke durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes den Schutz
wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert und zur Begründung ausgeführt, die aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern "climate"
(= Klima) und "savers" (= Retter) bestehende Marke "CLIMATE SAVERS" habe
den Aussagegehalt
"Klimaretter". Der Mehrheit der angesprochenen
Verkehrskreise werde damit in kurzer prägnanter Form Inhalt oder Bestimmung
der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dahingehend vermittelt,
daß diese sich mit dem Thema "Klimarettung" beschäftigten, dieses zum Inhalt
hätten oder auf "klimarettende/klimaschonende" Art hergestellt seien. Die
sprachüblich gebildete Wortkombination weise keinen über die reine Sachangabe
hinausgehenden phantasievollen Überschuß auf. Der Verweis auf die angeblich
vergleichbaren Voreintragungen ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung,
auch nicht die Voreintragung in Großbritannien und Nordirland, da eine mögliche
Indizwirkung allenfalls das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses betreffe, nicht
aber die Frage der Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er macht im wesentlichen geltend, daß fremdsprachige Marken nicht schematisch nach ihrem jeweiligen in der Übersetzung der deutschen Sprache erscheinenden, vermeintlich beschreibenden Inhalt beurteilt werden dürften, sondern danach, ob die beschreibende Bedeutung der Übersetzung von den inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres erkannt werde oder ob die Wettbewerber den - fremdsprachigen - Begriff
für den inländischen Warenvertrieb oder für den Ex- und Import benötigten. "Climate Saver(s)" sei kein üblicher Begriff in der englischen Sprache. Für die der
englischen Sprache mächtigen inländischen Verkehrskreise ergäben sich mehrere
Übersetzungen des Begriffs, neben "Klima-Retter" auch "Klima-Sparer" oder
"Klima-Reduzierer", nicht aber "Klima-Schützer", da sich die Übersetzung
"Schützer" für "saver" in den einschlägigen Lexika nicht finde. Um zu der
Bedeutung
"Klimaschützer"
zu
gelangen,
bedürfte
es mehrerer
Überlegungsschritte. Sowohl diese als auch die Doppeldeutigkeit der Übersetzung
führten zur Annahme der Kennzeichnungskraft und zur Verneinung einer
freihaltebedürftigen Angabe. Nach der vom Senat herangezogenen Internet-
Recherche werde der Begriff
"Climate Saver(s)" überwiegend als eine
kennzeichnende Bezeichnung des WWF als Arbeitstitel oder als Programmname
wiedergegeben und führe zu völlig anderen Ergebnissen als die deutschsprachige
Internet-Suche nach "Klimaschützer". Auch im Hinblick auf die am 12. Juni 2001
erfolgte Eintragung der Marke
in den USA und den darin enthaltenen,
ausschließlich auf das Wort "Climate" bezogenen Disclaimer seien die Deduktionen der englischen Sprache durch das Deutsche Patent- und Markenamt unzutreffend.
Der Markeninhaber beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat er für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland auf den Schutz für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 sowie für die
folgenden Waren der Klasse 16: "Produits de l’imprimerie; publications de
périodiques imprimés, livres, magazines et journaux; matériel d’instruction et
d’enseignement (à l’exception des appareils);" verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die IR-Marke ist in
der jetzt geltenden Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
nicht nach den Vorschriften der §§ 8 Abs 2 Nr 1 u 2, 107, 113 MarkenG iVm Art 5
MMA und Art 6 quinquies B Nr 1 PVÜ vom Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeschlossen.
In bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für welche die IR-Marke nach dem
erklärten Teilverzicht noch Schutz beansprucht, kann der Wortzusammensetzung
"CLIMATE SAVERS" weder ein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden, noch handelt es sich um ein gebräuchliches
Wort (bzw um eine gebräuchliche Wortfolge) in einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Der IR-Marke fehlt deshalb nicht jede Unterscheidungskraft im Sinn
von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und Art 6 quinquies B Nr 1 1. Alt PVÜ (vgl zB BGH
MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR
2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2001, 1150 "LOOK" jeweils mwN).
Zwar ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die englische Wortkombination "CLIMATE SA-
VERS" in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die unmittelbar
dem Klimaschutz dienen, ohne weiteres in der naheliegenden Bedeutung "(die)
Klimaretter" oder auch "(die) Klimaschützer/-bewahrer/-schoner" verstehen
werden. Daran, daß dem inländischen Publikum die Bedeutung des einfachen,
dem entsprechenden deutschen Wort "Klima" zudem recht ähnlichen englischen
Wortes "CLIMATE" überwiegend bekannt bzw erkennbar ist, bestehen keine
Zweifel. Das weitere Markenwort "SAVERS" erschließt sich in der konkreten
Zusammenstellung nach dem vorstehenden Substantiv "CLIMATE" als plurale
Substantivbildung aus dem Verb "to save", das neben "(ein-/auf-/er-)sparen" auch
die Bedeutungen "(er)retten" sowie "bewahren, erhalten, schonen, schützen" hat
(vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil I, Englisch-
Deutsch, Ausg 2001, S 983). Insbesondere im Sinn von "bewahren, schützen,
erhalten" ist das englische Verb "(to) save" in Deutschland aus dem Spruch "God
save the Queen" (= Gott schütze die Königin) bekannt (vgl Neues Deutsches
Wörterbuch, Verlag Naumann & Göbel, Ausg 1996, S 382). Zwar läßt sich das
englische Wort "saver" als Substantiv lexikalisch nur in den Bedeutungen "Retter" sowie außerdem "Sparer, sparsames Gerät" nachweisen (vgl Langenscheidts,
aaO). Dies schließt jedoch nicht aus, daß das Wort in entsprechendem
Sinnzusammenhang nicht auch in einer anderen von dem Verb "to save"
abgeleiteten Bedeutung verwendet und verstanden wird, wie beispielsweise der
auf dem Computersektor auch im Inland geläufige Begriff "screen saver" für
Bildschirmschoner zeigt (vgl Beck EDV-Berater, Computer-Englisch, 4. Aufl,
S 576). Auf dem Gebiet des Klimaschutzes bieten sich daher als einschlägige,
sinngebende Übersetzungen der Wortzusammenstellung "CLIMATE SAVERS"
neben der Bedeutung "(die) Klimaretter" vor allem auch die Bedeutungen "(die)
Klimaschützer, -bewahrer, -erhalter" an. Ungeachtet des Sprachverständnisses
einer englisch sprechenden Person ist für das inländische Publikum gerade die
Bedeutung "Klimaschützer" besonders naheliegend, weil dies in Deutschland ein
häufig verwendeter, sehr geläufiger Begriff ist, mit dem Personen, die sich für den
Klimaschutz einsetzen, bezeichnet werden
(vgl die dem Markeninhaber
übermittelten Ausdrucke der Internet-Recherche, Google-Suche, Seiten aus
Deutschland, zu dem Suchbegriff "Klimaschützer"). Abgesehen davon wird auf
den, dem Markeninhaber übersandten englischsprachigen Internetseiten, die die
"Climate
Savers
Initiative"
des WWF
betreffen
(vgl
insbes
http://www.ibm.com/news/uk/uk483.html), der Begriff "Climate Saver" sowie die
sinnentsprechende Wortzusammensetzung "Climate Saving Tips" im jeweiligen
sprachlichen Kontext - zB "…by following at least three of our Top Ten Climate Saving Tips. Top Ten Tips to become a Climate Saver: …" - auch eindeutig beschreibend im Sinn von "Klimaschützer, -bewahrer, -retter" bzw "klimaschützend, -
bewahrend,- rettend" und nicht als eine produktkennzeichnende phantasievolle
mehrdeutige Begriffsbildung gebraucht.
In der Bedeutung "(die) Klimaretter, -schützer" erschließt sich die Bezeichnung
"CLIMATE SAVERS" den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen aber nur
für solche Waren oder Dienstleistungen als eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage, die in einem direkten, unmittelbaren Bezug zu "Klimarettern, -schützern" stehen können, sei es, daß die Produkte oder Dienstleistungen
selbst direkt dem Klimaschutz dienen, sei es, daß "Klimaretter, -schützer" den
(thematischen) Inhalt bzw Gegenstand der Produkte oder Leistungen darstellen
können (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHÖN"; GRUR 2001,
jedoch bei den 1043, 1045 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"). Dies verbleibenden beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht
ist
der Fall.
Soweit es sich bei den noch in Rede stehenden Waren der Klassen 16 und 25 um
solche handeln kann, die auf klimaschonende Weise hergestellt werden, ergibt
sich ein beschreibender Bezug zu dem Begriff "Klimaretter, -schützer" nur
mittelbar aufgrund mehrerer Gedankenschritte. Es ist daher für den Verkehr auch
nicht nahegelegt, die Wortkombination "CLIMATE SAVERS" als beschreibende
personifizierende Bezeichnung der Waren ihrer Art nach als "Klimaretter, -
schützer" aufzufassen. Insoweit stellt die Marke allenfalls einen vagen Hinweis auf
Modalitäten der Herstellungsweise dar, dem nicht jede Unterscheidungskraft
abgesprochen werden kann.
Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35, im wesentlichen Geschäftsführung sowie Gutachtens-, Auskunfts- und Informationstätigkeit in Handels- und Geschäftsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen sind ihrem maßgeblichen Inhalt und Gegenstand nach nicht auf Fragen des Klimaschutzes ausgerichtet, wie dies etwa bei einschlägigen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes, zB bei Umweltschutzberatung, der Fall wäre. Zwar können auch in der Geschäftsführung sowie in Handels- und Geschäftsangelegenheiten Aspekte des Klimaschutzes Berücksichtigung finden, beispielsweise durch
die Auswahl abgasarmer Geschäftsfahrzeuge oder generell durch die Beachtung
von Energiesparmaßnahmen in den Geschäfts- und Produktionsabläufen. In bezug auf die Tätigkeit der Geschäftsführung sowie die Gutachter-, Auskunfts- und
Informationstätigkeit in Handels- und Geschäftsangelegenheiten ist dies allerdings
nur ein Teilaspekt und nicht der das Wesen dieser Dienstleistungen ausmachende
Gesichtspunkt. Daher ist die Wortkombination "CLIMATE SAVERS" in der dargelegten Bedeutung auch insoweit im Verkehr nicht als im Vordergrund stehender
unmittelbarer Sachhinweis auf Inhalt, Gegenstand oder Bestimmung der Dienstleistungen, sondern als noch hinreichend unterscheidungskräftiger betrieblicher
Herkunftshinweis zu verstehen (vgl EuG GRUR Int 2002, 747, 750 "TELE AID").
Nachdem der IR-Marke "CLIMATE SAVERS" aus den dargelegten Gründen keine
die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung zukommt, kann ihr des weiteren auch nicht wegen des
Schutzhindernisses einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und des Art 6 quinquies B Nr 1 2. Alt PVÜ der Schutz
in Deutschland verweigert werden.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb