Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 24 W (pat) 37/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 15 527 6.70

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

21. Juni 2000

und

vom

6. November 2001 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 21. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 397 15 527 wegen des Widerspruchs aus der Marke 602 260 angeordnet. Mit Beschluß vom

6. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung

vom

3. Dezember 2002 hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist

auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb