Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 28 W (pat) 152/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 56 846 hier: Löschungsverfahren S 169/00 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold

beschlossen:

Die Hauptsache hat sich erledigt.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, die sich indes im Laufe des Beschwerdeverfahrens dadurch in der Hauptsache erledigt hat, dass die Markeninhaberin im

Parallelverfahren 28 W (pat) 127/01 auf die angegriffene Marke verzichtet hat. Für

eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der

Marke ex-tunc (vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress") bestand nach der Sachlage auf Grund der Vorentscheidung im Parallelverfahren keine Veranlassung und

ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat nach der

Sach- und Rechtslage keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was

im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht

aufzuerlegen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb