Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 28 W (pat) 152/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 56 846 hier: Löschungsverfahren S 169/00 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold
beschlossen:
Die Hauptsache hat sich erledigt.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, die sich indes im Laufe des Beschwerdeverfahrens dadurch in der Hauptsache erledigt hat, dass die Markeninhaberin im
Parallelverfahren 28 W (pat) 127/01 auf die angegriffene Marke verzichtet hat. Für
eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der
Marke ex-tunc (vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress") bestand nach der Sachlage auf Grund der Vorentscheidung im Parallelverfahren keine Veranlassung und
ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat nach der
Sach- und Rechtslage keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was
im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht
aufzuerlegen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb