Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 28 W (pat) 213/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 300 27 599.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 300 27 599 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 398 42 736 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 27 599 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 398 42 736 angeordnet. Dagegen hat der

Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes

von

Amts

wegen

(vgl

dazu

auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb