Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 28 W (pat) 213/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Markenanmeldung 300 27 599.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 300 27 599 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 398 42 736 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 27 599 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 398 42 736 angeordnet. Dagegen hat der
Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes
von
Amts
wegen
(vgl
dazu
auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb