Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 29 W (pat) 312/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 16 604.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 6.70
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2000 wird aufgehoben, soweit die
Anmeldung für „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung und Geschäftsführung; Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk
und Fernsehen; Erziehung; Ausbildung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen
sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-
ROM und CD-I); Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln und Liefern von, Nachrichten und Informationen; Vermietung
von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
„music on click“
ist für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-
oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse
9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und
Fernsehen;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von
sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung
und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen
Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen
Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen;
Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 3. Juli 2000 teilweise zurückgewiesen, nämlich für
„elektrische, elektronische, Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen
Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich
CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und
Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern;
Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“. Insoweit stelle das angemeldete Zeichen eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe dar. Die Wortfolge „music on click“ in ihrer
Gesamtheit sei in ihrer Bedeutung „Musik auf Klick“ ohne unzulässige Zergliederung ohne weiteres verständlich. Aufgrund des vielfach genutzten und geläufigen
Begriffs „Klick“ bzw. „click“ konkretisiere sich dieser ohne weiteres auf die Betätigung einer Computer-Maus, so dass der Gesamtbegriff in allgemein verständlicher
Weise entsprechend dem verwandten Begriff „music on demand“ zum Ausdruck
bringe, auf welche technische Weise die Musik im Internet zum Download angefordert werde. Dies bedeute bezüglich der meisten in Klasse 9 beanspruchten Waren, dass diese bestimmt und geeignet seien, Musiktitel aus dem Internet abzurufen und herunterzuladen. Die bedruckten oder geprägten Karten dienten zur Inanspruchnahme dieser Leistungen, die Lehr- und Unterrichtsmittel beschäftigten sich
inhaltlich mit ihnen. Werbung und Geschäftsführung könnten das Angebot „music
on click“ zum Gegenstand haben. Bei den Dienstleistungen der Klassen 38, 41
und 42 stelle das Zeichen entweder eine Zweckbestimmung oder eine Angabe der
Art dar oder weise darauf hin, dass sie unter Verwendung von „music on click“
erbracht würden. In dieser Bedeutung dürfe die Angabe weder zugunsten eines
einzelnen Anmelders monopolisiert werden noch sei sie als Hinweis auf einen
bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass das angemeldete Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise
und nicht freihaltungsbedürftig sei. Aus den Bestandteilen der angemeldeten
Wortfolge ergebe sich keine beschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaften der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hinweise. Der
Begriff „music“ sei in seinem fach- und sachspezifischen Bezug offen und inhaltlich ausfüllungsbedürftig. Dies gelte auch für den Begriff „click“. Beide Begriffe
könnten für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen denklogisch nicht von
beschreibender Qualität sein. Selbst wenn es sich um Worte der Alltagssprache
handle, nehme der Verkehr sie nicht allein und stets nur als solche auf. Die Wortfolge „music on click“ sei in ihrer maßgeblichen Gesamtheit aber nicht nur deshalb
eintragungsfähig, weil schon ihre Bestandteile weder beschreibend noch gebräuchlich seien, sondern auch wegen ihrer Prägnanz, mit der sie sich deutlich
von sonstigen Werbeslogans abhebe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung hat sie angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II
Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Eintragung des angemeldeten Zeichens hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen
kein Eintragungshindernis entgegensteht. Im übrigen fehlt der Wortverbindung
„music on click“ aber jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden ( BGH GRUR
2002, 64 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 1998, 922 ff - Canon; BGH GRUR 2001, 413 f
- SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen, weshalb jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke aber für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt
der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft (BGH a.a.O. - INDIVIDUELLE).
Diese Grundsätze gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans ohne dass
an deren Schutzfähigkeit strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein erheblicher phantasievoller Überschuß in der Aussage bzw in der sprachlichen Form verlangt werden darf
(BGH GRUR 2001, 1043 ff – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Dabei ist zu
beachten, dass eine Marke grundsätzlich mehrere Funktionen in sich vereinigt (vgl Fezer, MarkenG, 2. Aufl, Einl. Rdn 39 ff), so dass neben ihrer Identifizierungsfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis die Werbewirkung
und Werbewirksamkeit eines Slogans nicht die Annahme der Unterscheidungskraft ausschließt (BGH a.a.O.). Eine Wortfolge unterliegt daher denselben Prüfungskriterien wie eine einfache Wortmarke. Das bedeutet, dass
ihre Schutzunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn sie sich lediglich in
einer beschreibenden Angabe oder einer Anpreisung und Werbeaussage
allgemeiner Art erschöpft oder eine längere Wortfolge ist, wobei Indizien für
die Eignung, konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, die Kürze,
eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge, ebenso die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wortfolge ohne ergänzende
Zusätze mehrdeutig oder unscharf ist und deshalb zum Nachdenken anregt
(BGH WRP 2000, 739, 740 „Unter uns“ mwN) und ein eindeutig beschreibender Inhalt daher nicht erkennbar ist (BGH GRUR 2000, 323 ff, 324
„Partner with the Best“).
Gemessen an diesen Kriterien besitzt das Zeichen „music on click“ für die
Waren „elektrische, elektronische, Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,
Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare
Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder
geprägte Karten aus Karton oder Plastik“ sowie für die Dienstleistungen
„Telekommunikation; Unterhaltung; Dienstleistungen einer Datenbank,
nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken
sowie Sammeln und Liefern von Daten; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern“ auf Grund ihres insoweit im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts nicht die erforderliche
Unterscheidungseignung.
Dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine englischsprachige
Wortfolge handelt, steht dem nicht entgegen, da den angesprochenen
breiten Verkehrskreisen der beschreibende Sinngehalt von „music on click“
ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl. § 8 Rn 57). Bei „music“ und „on“ handelt es sich nicht nur um einfache Wörter des englischen Grundwortschatzes (Klett, Thematischer Grund-
und Aufbauwortschatz 1999), die von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne Schwierigkeiten verstanden werden, zumal sie englische
Begriffe in der Werbung und im Bereich der Elektronik und der Computer
gewohnt sind. „Music“ ist zudem mit dem deutschen Wort „Musik“
gleichzusetzen, die Präposition „on“ in der Bedeutung „auf“ ist durch in die
deutsche Sprache eingegangene Begriffe wie z.B. „on the rocks“ für „auf
Eis“ oder „on call“ für „auf Bestellung“ oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Holiday on Ice“ allgemein geläufig. „Click“ ist durch seine weitgehende Übereinstimmung mit dem deutschen lautmalerischen Wort „Klick“
und vor allem durch seine in der Computersprache verwendeten Verbindungen „anklicken“ oder „Mausklick“ ebenfalls ohne weiteres verständlich.
Mittels eines Mausklicks oder eines sogenannten Doppelklicks werden am
Computer Befehle erteilt, z.B. der Cursor gesetzt, Markierungen erzeugt
oder Dateien geöffnet. Im Internet kann man Informationen „auf Klick“ abrufen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, hat die angemeldete
Wortfolge damit die Bedeutung „Musik auf (Maus-) Klick“, die sich den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weitere Überlegungen erschließt. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung
angesprochenen Fälle „Baby-dry“ (EuGH GRUR 2001, 1145) oder „Partner
with the best“ (BGH GRUR 2000, 323) sind nach Auffassung des Senats
nicht vergleichbar. Im Gegensatz dazu ist die hier angemeldete Wortfolge
weder sprachunüblich zusammengesetzt noch weist sie mehrere unterschiedliche Übersetzungsmöglichkeiten auf. „Music on click“ weist vielmehr
durch die Verwendung einer äußerst einfachen sprachlichen Ausdrucksweise in werbeüblicher Weise schlagwortartig verkürzt darauf hin, dass mithilfe eines Klicks Musik aus dem Internet abrufbar ist, sei es zum direkten
Anhören, sei es zum Herunterladen. Die Reduzierung dieses Sachverhalts
auf drei Wörter beinhaltet zwar eine starke Abstrahierung, ist aber auf
Grund der gewählten Bestandteile eindeutig verständlich und weist keine
ungewöhnliche Struktur auf. Wie die Internet-Recherche ergeben hat,
existiert ein entsprechendes Angebot auf der Web-Site „nützliche Links“ bei
„Online-Dienstleistungen“. Weitere Angebote stehen unter der mit der angemeldeten inhaltlich identischen Wortfolge „music on demand“ zur Verfügung. Dabei steht die in „music on click“ enthaltene Aussage, sich die Musik
mittels Mausklicks verfügbar zu machen, für die angesprochenen Verkehrskreise gleichermaßen für sämtliche anderen technischen Möglichkeiten, die dies ermöglichen, wie z.B. ein Touchpad eines Laptops oder die
Tastatur eines internetfähigen PDAs oder Handys. Dies ist unabhängig davon, dass hier die Befehlseingabe zwar auch, aber nicht stets ein Geräusch, einen „Klick“ verursacht, da es sich bei dem Begriff des „Klickens“
oder „An- bzw. Doppelklickens“ um ein Synonym für (Befehls-) Auswahl
handelt. Bezüglich der in Klasse 9 beanspruchten „Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder
Daten“ und der „maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ ergibt sich der
im Vordergrund
stehende Sachbezug daraus, dass in ihnen bzw. mit ihrer Hilfe die Musik
elektronisch gespeichert und verfügbar gehalten wird oder abrufbar ist. Die
Unterrichtsgeräte können speziell auf den Musikunterricht ausgerichtet sein.
Die Schüler sind
„auf Klick“
in der Lage
typische Beispiele
für
Musikrichtungen oder Werke bestimmter Künstler etc. abzurufen. Unter die
Druckereierzeugnisse können spezielle Zugangskarten fallen, die ein
bestimmtes zweckgebundenes Guthaben aufweisen und damit die Nutzung
einer Musikdatenbank im Internet ermöglichen. Wie dargestellt, handelt es
sich bei „music on click“ um eine Sparte
im
Internet, mithin um
„Telekommunikation“, auf die sich das Eintragungshindernis insgesamt
bezieht, auch wenn die obigen Ausführungen nur
spezielle
Musikdienstleistungen im Internet betreffen. Der Anmelderin, die mit
„Telekommunikation“ einen Oberbegriff beansprucht, steht es nämlich frei,
welchen Teil der diesem unterfallenden Dienstleistungen sie später benutzt,
so dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nicht bei dem Oberbegriff
stehen bleiben darf (vgl. BGH WRP 2002, 91 ff – AC). Dass „music on click“
eine spezielle Art der Unterhaltung ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Die in Klasse 42 beanspruchten Programmierdienstleistungen können die
Erstellung der benötigten Datenbanken betreffen, so dass die angemeldete
Wortfolge auch hier einen im Vordergrund stehenden Sachhinweis enthält,
ebenso wie für die Vermietung der Zugriffszeiten zu und den Betrieb von
derartigen Musikdatenbanken
sowie Sammeln und Liefern der
erforderlichen (Musik-) Daten.
Aufgrund dieses beschreibenden Begriffsinhalts ist die angemeldete Wortfolge „music on click“ daher nicht geeignet, die genannten Waren und
Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2. Hinsichtlich der weiteren verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bestehen nach Auffassung des Senats keine Eintragungshindernisse.
a) Insoweit fehlt der angemeldeten Wortfolge „music on click“ nicht gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Weder besteht
im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Sachbezug,
noch haben sich Gesichtspunkte ergeben, dass das Zeichen insoweit
ein gebräuchliches Wort ist, das beispielsweise in der Werbung verwendet wird.
Auch wenn „music on click“ für Unterrichtsapparate im o.g. Sinn sachbeschreibend ist, trifft dies nicht in gleicher Weise auf die nicht apparativen Lehr- und Unterrichtsmittel zu. Es ist nicht erkennbar, dass aus dem
Internet abrufbare Musik deren Gegenstand sein könnte, ebenso wenig
ist dies bei Erziehung und Ausbildung der Fall. Dies gilt auch für die
Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung“. Zwar kann sich
Werbung – im Gegensatz zur Geschäftsführung – auch auf derartige
Internetdienste beziehen. Damit stellt die Wortfolge aber keine beschreibende Angabe für die Dienstleistung Werbung selbst dar, da diese
nicht mit ihrem Objekt gleichgesetzt werden darf und auch nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise
annehmen, die angebotenen Werbedienstleistungen würden sich nur
auf aus dem Internet abrufbare Musik beziehen und beschränken (vgl.
BGH GRUR 2001, 1042 ff - REICH UND SCHOEN). Aus diesem Grund
besitzt „music on click“ auch für die in Klasse 41 beanspruchten Veröffentlichungs – und Herausgabedienstleistungen keinen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Inhalt. Für die „Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen“ besitzt die Wortfolge überhaupt keinen
sachbezogenen Aussagehalt. „Music on click“ gibt, wie dargestellt, einen
Hinweis auf ein bestimmtes Angebot im Internet. Hierbei handelt es sich
um eine Dienstleistung, nicht um davon zu trennende Einrichtungen für
die Telekommunikation, so dass das Zeichen zu den in den Klassen 38
und 42 beanspruchten Betriebs- und Vermietungs- bzw. Projektierungs-
und Planungsdienstleistungen keinen
im Vordergrund stehenden
Sachbezug aufweist. Dementsprechend sind keine Gründe erkennbar,
dass das angesprochene Publikum das Zeichen insoweit nicht als Hinweis auf ein Unternehmen auffasst.
b) Bei dieser Sachlage kann bezogen auf diese nicht von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen für die angemeldete Marke
auch kein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden. Nach der Vorschrift
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung nämlich nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen,
die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dies ist auf Grund
des fehlenden unmittelbaren Sachbezugs nicht der Fall. Ein Bedürfnis
etwaiger Mitbewerber, die Bezeichnung im hier beanspruchten Bereich
für konkrete Eigenschaften der Dienstleistungen zu benutzen, kann daher weder für den gegenwärtigen Zeitpunkt festgestellt werden noch
bestehen Anhaltspunkte für eine entsprechende zukünftige Entwicklung.
2. Der Senat hat zur Klärung der Frage, inwieweit eine Wortfolge, die einen
komplexen Sachverhalt stark vereinfacht ausdrückt, Unterscheidungskraft besitzt, die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl