Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 32 W (pat) 247/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 50 558.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

JOGHURT-FRÜCHTCHEN

vom 7. Juli 2000 für die Waren

Zuckerwaren, Fruchtgummi, Weingummi, alle vorgenannten Waren auch geschäumt; Lakritz (nicht für pharmazeutische Zwecke)

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 29. August 2001 zurückgewiesen, weil "Früchtchen" im gegebenen Warenzusammenhang kein Synonym für

"Schlingel" sei, sondern eine Geschmacksangabe. Damit fehle jegliche Unterscheidungskraft. Süßwaren könnten geschmacklich Jogurt- und Früchtearomen

aufweisen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, Früchte aus Jogurt gäbe es nicht. JOGHURT-FRÜCHTCHEN dürfe man

nicht mit "Joghurt-Fruchtgummi" gleichsetzen. Die Verkleinerungsform führe zur

Unterscheidungskraft und weg von einem Freihaltungsbedürfnis, zumal "Früchtchen" eine übertragene Bedeutung habe. Entsprechend gäbe es viele vergleichbare eingetragene Marken.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung

der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchen Waren nach Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dienen können

(vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).

JOGHURT-FRÜCHTCHEN enthält ausschließlich konkret warenbezogene, beschreibende Merkmalsangaben, die auf für den Verkehr bedeutsame Eigenschaften der Waren selbst Bezug nehmen. "Joghurt" dient zur Bezeichnung von Inhaltsstoff/Geschmack, denn es gibt bei den beanspruchten Waren auch Joghurt-

Früchte-Geschmack. Das gleiche gilt für "Früchtchen", das die Form (kleiner

Früchte) und den Geschmack der Waren benennt. Auf dem Markt sind Süßigkeiten, wie z.B. Frucht- und Weingummis, die Fruchtformen (Zitronenschnittchen,

Kirschen mit Stiel etc.) haben und mit den entsprechenden Aromastoffen in der

Geschmacksrichtung dem angepasst sind.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu