Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.12.2002 – 32 W (pat) 312/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 41 742.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. Juni 2002
insoweit aufgehoben, als mit ihm der angemeldeten Marke der
Schutz für
elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9
enthalten; Erstellung von Computer-Software
versagt wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Communitynet
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende
Waren und Dienstleistungen versagt:
elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten;
Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet;
Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren
und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die
Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von
Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses;
Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet,
nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von
Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-
Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen;
Erstellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet; Vermittlung von
Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften.
Zur Begründung heißt es, das angemeldete Zeichen sei für die versagten Waren
und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis auf ein Gemeinschaftsnetz, für das Geräte geeignet sein bzw. in dem die versagten Dienstleistungen stattfinden und angeboten werden könnten. Der Begriff "Communitynet" sei bei verschiedenen Anbietern nachweisbar (Belege waren dem Beschluss beigefügt).
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und bis
5. November 2002 eine Begründung angekündigt. Diese ist bis zum Tag der Entscheidung nicht eingegangen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nur für die Dienstleistungen, die sich mit Netzen generell oder solchen in einem engeren geographischen oder personenbezogenen Umfeld (Gelbe Seiten, Chatrooms etc.) befassen, das Eintragungshindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Im übrigen kann weder festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, noch dass sie eine Bereicherung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,
dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine
Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,
das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt
es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch
so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke insoweit keinen ohne
weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat.
Dass Geräte gerade für Gemeinschaftsnetze geeignet sind, ist keine spezifische
Eigenart, auf die beschreibend hingewiesen wird. Gleiches gilt für Software, so
dass deren Erstellung damit ebenfalls nicht beschrieben wird.
Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke insoweit
auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nach dieser Vorschrift sind Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft,
Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder
sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).
Die wörtlich aus Art 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn
eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it;
BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist jedoch keine Tendenz, "Communitynet" mit beschreibender Bedeutung auch für
Hard- und Software zu verwenden, prognostizierbar. Auch aus dem Englischen
sind solche Tendenzen nicht erkennbar.
Etwas anderes gilt für die Geschäfts- und Kontaktvermittlung, wie auch Versteigerungen und Auktionen sowie Nachrichtendienstleistungen im Internet. Dafür ist
"Communitynet" eine Angabe, die zur Bezeichnung der Bestimmung, der Art oder
sonstiger Merkmale dienen kann. Eine entsprechende Verwendung von "Communitynet" im beschreibenden Sinn hat die Markenstelle nachgewiesen. In gemeindebezogenen oder auf bestimmte Personenkreise zugeschnittenen User-Gemeinden werden im Internet Nachrichten ausgetauscht, Geschäfte oder sonstige Kontakte vermittelt und Tauschbörsen angeboten.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu