Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.12.2002 – 9 W (pat) 18/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 02 946.9

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

5. Dezember 2002

unter Mitwirkung

des

Richters

Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork 10.99

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

die Anmeldung unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom

7. Juni 2000 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Der Anmelder hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat unter dem

9. Oktober 2002 die Feststellung getroffen, dass die Patentanmeldung wegen

Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt. Das Bundespatentgericht hat dem Anmelder mit Schreiben vom 6. November 2002 mitgeteilt, dass sich

das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt hat.

Der Anmelder beantragt,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.

Nach § 80 Abs 3 PatG kann der Senat anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Dies ist dann geboten, wenn die Einbehaltung der Gebühr nicht

der Billigkeit entsprechen würde. Hierbei kommt es nicht entscheidend auf den

Ausgang des Verfahrens an. Vielmehr entspricht es dem Sinn der Regelung, die

Rückzahlung der Gebühr unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens dann anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer durch eine gesetzeswidrige oder unangemessene Sachbehandlung oder durch einen offensichtlichen Fehler des Patentamts genötigt worden ist, Beschwerde einzulegen und die Beschwerdegebühr zu

entrichten (vgl BPatGE 26, 17, 22; BlPMZ 1999, 40, 41).

Abgesehen davon, dass das in der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes

befindliche Original des angefochtenen Beschlusses ein Datum

trägt

(14. Dezember 2000), ist nicht ersichtlich, dass der Anmelder durch den von ihm

behaupteten Fehler zur Einlegung der Beschwerde und zur Einzahlung der Gebühr veranlaßt worden ist. Der Anmelder hat selbst nicht vorgetragen, dass das

Fehlen eines Datums auf der Ausfertigung des Beschlusses für ihn der Grund war,

warum er Beschwerde eingelegt hat. Vielmehr ergibt sich aus der von ihm eingereichten Beschwerdebegründung, dass er von einer Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes ausgegangen ist und deshalb Rechtsmittel eingelegt hat.

Damit beruht aber die Entrichtung der Beschwerdegebühr nicht auf dem Fehlen

des Datums auf der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses. Demgemäß ist

es nicht billig, dem Anmelder die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Winklharrer

Küstner

Dr.Fuchs-Wissemann

Bork

Bb