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BPatG Beschluss vom 09.12.2002 – 19 W (pat) 704/02

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 9. Dezember 2002 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 40 16 757 6.70

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent 40 16 757 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag, ferner Beschreibung

Spalten 1-6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

9. Dezember 2002, sowie Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 10. Mai 2001 die Erteilung des

Patents 40 16 757 veröffentlicht, das am 25. Mai 1990 unter Inanspruchnahme der

inländischen Prioritäten vom 21. Juni 1989 (Az: P 39 29 242.9) und vom

9. Oktober 1989 (Az: P 39 33 655.7) angemeldet worden ist. Das Patent hat die

Bezeichnung "Beschlag für einen um eine horizontale Achse schwenkbaren Flügel

eines Fensters mit einer Öffnerschere und einer Falzschere“.

Gegen das Patent hat die Fa. G…-U… GmbH am 9. August 2001 Einspruch eingelegt. Zur Begründung machte sie geltend, der Gegenstand des Patents sei unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht neu bzw. nicht erfinderisch und deshalb nicht schutzfähig.

Am 4. April 2002 hat die Einsprechende den Antrag gemäß § 147 Abs 3 Nr 2

PatG gestellt, daß über den Einspruch das Bundespatentgericht entscheiden solle.

Der geltende (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene),

in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„a) Beschlag für einen um eine horizontale Achse schwenkbaren

Kippflügel eines Fensters,

b) mit einer über ein Gestänge steuerbaren Öffnungsschere, die

zum Verschwenken des Flügels in eine Putzstellung vom Flügel

oder vom Blendrahmen aushängbar ist, und

c) mit einer Falzschere, die den Flügel in der Putzstellung abstützt,

dadurch gekennzeichnet, dass

d) die Falzschere eine Bremse aufweist, um den Flügel aus einer

Fangstellung kontinuierlich gebremst in die Putzstellung zu überführen,

e) wobei die Bremse als Friktionsbremse ausgebildet ist und

f) im Bereich zwischen der Schließstellung und der Fangstellung

des Flügels mit einer Freilaufeinrichtung zusammenwirkt,

g) dass die Falzschere relativ zueinander bewegbare Lenker aufweist, die als Teleskoplenker ausgebildet sind, und

h) dass die Bremse ein Bremsglied aufweist, das mit dem einen

Lenker verbunden ist und

i) in einem Profilkörper des anderen Lenkers derart verschiebbar

geführt ist, dass die Öffnungsbewegung gebremst und die Schließbewegung ungebremst erfolgt,

j) wobei die Freilaufeinrichtung derart ausgebildet ist, dass das

Bremsglied im Bereich zwischen der Schließstellung und der Fangstellung des Flügels auch bei der Öffnungsbewegung verschiebbar

ist, ohne dass die Bremse in Wirkstellung gelangt, und dazu

k) der Profilkörper des anderen Lenkers in diesem Bereich einen

erweiterten Querschnitt aufweist.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist statt des Merkmals k) bei sonst unverändertem Wortlaut das Merkmal:

„l) der Profilkörper des anderen Lenkers in diesem Längenabschnitt

mit einem diesem Profilkörper einen hinreichend elastischen Querschnitt verleihenden axialen Längsschlitz ausgebildet ist.“

auf.

Damit soll aufgabengemäß ein Beschlag entwickelt werden, der auch bei schweren Flügeln und geringem Falzraum sicher eingesetzt werden kann. Durch die

kontinuierliche Bremsung soll auch bei schweren Flügeln keine extreme Dimensionierung der Falzschere erforderlich sein (PS Sp 1 Z 50-60).

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender

Weise insbesondere ausgehend von der DE 37 22 965 C1 oder der DE 32 02 389

A1 durch die DE-PS 377 169.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag, jeweils mit Beschreibung Spalten 1-6, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002, sowie Zeichnungen Figuren 1 bis 6

gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, sämtliche erstmals im Einspruch genannte

Schriften seien nicht einschlägig, da sie entweder Drehfenster oder Türen mit

senkrechten Drehachsen oder Möbelbeschläge beträfen, und zudem alle schon

ziemlich alt seien. Für das der Anmeldung zugrundeliegende Sicherheitsproblem,

schwere Kippflügel vor dem Absturz zu bewahren, verbunden mit dem geringen

für die Falzschere zur Verfügung stehenden Raum, habe der Fachmann keinerlei

Anlass, sich bei den genannten Schriften nach einer Lösung umzusehen. Die

teilweise vorhandenen Übereinstimmungen fielen nur bei rückschauender Betrachtungsweise ins Auge.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Auf den Antrag der Einsprechenden vom 4. April 2002 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte - wie in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung in der

Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent beschränkt mit

den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Der Anspruch gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig.

1.1 Neuheit

Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu, da aus

den im Prüfungs- und Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften

eine Anordnung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.

Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Fenster- und Türbeschlägen.

Die DE 28 12 894 A1 (D4) zeigt in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) bis c)

einen Beschlag für einen um eine horizontale Achse schwenkbaren Kippflügel 2

eines Fensters mit einer über ein Gestänge steuerbaren Öffnungsschere, die zum

Verschwenken des Flügels in eine Putzstellung vom Flügel oder vom Blendrahmen aushängbar ist (Anspruch 1 S 4 Abs 2). Sie hat auch eine Falzschere 4, die

den Flügel (nach Überschreiten einer Fangstellung, siehe z.B. Anspruch 2) in der

Putzstellung abstützt (Anspruch 1 S 5 Abs. 3). Die Falzschere weist auch zwei

relativ zueinander bewegbare Lenker auf (Teilmerkmal g).

Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind weder eine Friktionsbremse mit Freilaufeinrichtung noch ein Teleskoplenker vorgesehen.

Die DE 32 02 389 A1 (D3) ist eine Weiterentwicklung des Beschlags nach der DE

28 12 894 A1 (Seite 4, Abs 1,3), bei dem in Übereinstimmung mit dem Merkmal g)

die relativ zueinander bewegbaren Lenker 4,5 der Falzschere als Teleskoplenker

ausgebildet sind (Anspruch 1). Auch dort ist der Kippflügel 3 eines Fensters gemäß Merkmal a) um eine horizontale Achse schwenkbar, und die Falzschere

stützt den Flügel gemäß Merkmal c) in der Putzstellung ab (Anspruch 1, Fig 2,

Seite 8, Abs 3, Seite 10, Abs 3 bis 5). Die aushängbare Öffnerschere gemäß

Merkmal b) ist in dieser Schrift nicht gesondert erwähnt. Daraus wird der Fachmann entnehmen, dass nur die Falzschere nach der DE 28 12 894 A1 weiterentwickelt wird, nicht aber die Öffnerschere die er aber als unverändert vorhanden

voraussetzt. Der DE 32 02 389 A1 sind somit die Merkmale a) bis c) und g) entnehmbar.

Im Unterschied zum Gegenstand des A1 ist eine Friktionsbremse mit Freilaufeinrichtung nicht vorgesehen.

Die DE 37 22 965 C1 (D1) zeigt in Übereinstimmung mit den Merkmalen a) g) und

(teilweise) b) und c) des im Anspruch 1 einen Beschlag für einen um eine horizontale Achse 3 schwenkbaren Kippflügel eines Fensters mit einer über ein Gestänge 5,6 steuerbaren Öffnungsschere 4 , und mit einer Falzschere 10 (Sp. 3 Z 2

bis 12), die relativ zueinander bewegbare Lenker (Arme 11,12) aufweist, die als

Teleskoplenker ausgebildet sind.

Die Falzschere 10 ist zum Auffangen von Explosions-Druckwellen als gedämpfte

Fangschere mit Dämpfungsgummis 15 ausgebildet (Sp. 2, Z. 35 bis 39, Sp. 7

Z. 21 bis 56). Diese Dämpfungsgummis können bei Stauchung auch mit den benachbarten Begrenzungsflächen der Lenker (Arme 11,12) in Kontakt kommen und

dort als Nebeneffekt gemäß dem Merkmal e) eine Bremsung durch Friktion bewirken.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 (Merkmale b), c), d) ist nicht

die Öffnungsschere sondern die Falzschere 10 zum Verschwenken des Flügels in

eine Putzstellung vom Flügel oder vom Blendrahmen aushängbar (Sp 6 Z 15 bis

19, Z 49 bis 54) und kann damit den Flügel nicht in der Putzstellung abstützen,

und auch nicht gebremst aus der Fangstellung in die Putzstellung überführen.

Einzelheiten der Friktionsbremse mit der Freilaufeinrichtung nach Merkmal f) sowie h) bis k) sind dieser Schrift nicht entnehmbar.

Die weiteren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Schriften betreffen

keine Fenster-Kippflügel mit aushängbarer Öffnerschere und einer Falzschere, die

den Flügel in Putzstellung abstützt. Aus ihnen sind jedoch Einzelheiten von Bremsen für Flügel (Drehfenster, Türen, Möbelklappen) bekannt:

So zeigen die DE 24 28 605 A1 (insbes Fig 1,2, S 2, Abs. 2), AT-PS 242 553 (insbes Fig und S 2, Z 32 bis 36), US 2 108 891 (insbes. Fig 6, S 1, reSp Z 42 bis 45),

DE-PS 377 169 und DE-GM 18 88 930 (insbes. S 1 Z 1 bis 23, Fig) - im wesentlichen entsprechend den Merkmalen e), f), h), ,j) und k) - Friktionsbremsen die bereichsweise nicht zur Wirkung kommen. Der Querschnitt des Profilkörpers, der

den Bremsschuh umgibt, wird dazu in diesem Bereich erweitert, oder der Profilkörper endet vorher.

Die DE-GM 71 47 342 (insbes. Fig 1, S 9 Abs 1), DE-PS 377 169 und FR

1 551 174 (insbes. Fig 3-6, S 2, vorletzter Abs) zeigen entsprechend den Merkmalen e) und i) Friktionsbremsen für Flügel oder Klappen, die nur die Öffnungsbewegung oder Schließbewegung bremsen und die jeweilige Gegenbewegung

ungebremst lassen; die DE 25 13 302 A1 (insbes S 5, letzter Abs) und die CH 267

340 (insbes Anspruch 2) zeigen gleichermaßen einseitig wirkende hydraulische

bzw. pneumatische Bremsen.

Die DE-PS 377 169 beschreibt dabei einen Türschließer mit einer Friktionsbremse

und einer Freilaufeinrichtung, die sowohl einseitig nur bei der Öffnungsbewegung,

als auch bereichsweise wirkt. Sie zeigt damit im wesentlichen entsprechend den

Merkmalen e) bis h):

-relativ zueinander bewegbare Lenker (Kolbenstange 14 und Gehäuseteile 1), die

als Teleskoplenker ausgebildet sind,

-ein Bremsglied (Kolbenkörper mit Metallplatten 21,22), das mit dem einen Lenker

14 verbunden ist und in einem Profilkörper (Stahllineale, Lederbelag 9,10) des

anderen Lenkers derart verschiebbar geführt ist, dass die Schließbewegung gebremst und die Öffnungsbewegung ungebremst erfolgt (S 2, Z 1 bis 6).

-Im Bereich nahe der Schließstellung ist zur Aufhebung der Bremswirkung die Ledergleitbahn abgenommen und die Stahllineale sind etwas divergierend geformt

(S 2, Z 70 - 77). Der Profilkörper weist also in diesem Bereich einen erweiterten

Querschnitt auf, und die Freilaufeinrichtung ist derart ausgebildet, dass das

Bremsglied im Bereich nahe der Schließstellung verschiebbar ist, ohne dass die

Bremse in Wirkstellung gelangt.

Diese Bremse weist also die Merkmale e) bis k) des Anspruchs 1 mit Ausnahme

der Fangstellung als Bereichsende und der Wirkrichtung der Freilaufeinrichtung

(Freilauf beim Öffnen, nicht wie Anspruch 1 beim Schließen) auf.

Die US-PS 2 049 726 zeigt eine Friktionsbremse im Falzraum.

Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und wurden auch in der mündlichen Verhandlung weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffen, so daß

auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

1.2 Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der Anordnung nach DE 32 02 389 A1 stellt sich die Aufgabe

(siehe Spalte 1, Zeile 50 bis 54) der Patentschrift von selbst, denn der Fachmann

wird bestrebt sein, die Sicherheit des Fensterbeschlags insbesondere gegen das

„Abstürzen“ des Fensters mit möglicher Beschädigung der Beschläge und Personengefährdung auch bei zunehmender Fenstergröße und dadurch schwerer werdenden Fensterflügeln zu gewährleisten. Dazu ist ihm geläufig, dass bei Flügeln

verschiedener Bauart (Fenster, Türen, Möbelklappen) Friktionsbremsen eingesetzt

werden, um unkontrollierte Bewegungen der Flügel, wie Auf- oder Zuschlagen

durch Wind, Federkraft oder Schwerkraft, mit der daraus erwachsenden Gefahr

von Beschädigungen insbesondere der Beschläge zu verhindern. Um das

Kippfenster kontinuierlich gebremst in die Putzstellung zu überführen, wird er also

nach einer Friktionsbremse für Flügel suchen, die möglichst in Teleskopbauart,

wie die bekannte Falzschere aufgebaut ist, und die auch bestimmte Bereiche von

der Bremskraft freihalten kann; denn im Bereich zwischen Schließstellung und

Fangstellung würde die Bremskraft nichts nützen und nur den normalen Öffnungsvorgang behindern. In diesem Zusammenhang ist ihm weiter bekannt, dass

Friktionsbremsen mit bereichsweise oder nur in einer Bewegungsrichtung wirksamen Freilaufeinrichtungen schon sehr lange üblich sind. Er wird deshalb bei seiner

Suche auch älteren Stand der Technik mit berücksichtigen wie er in der DE-PS

377 169 mit einer Bremse beschrieben ist, deren Freilaufeinrichtung nicht nur den

Bereich nahe der Schließstellung, sondern zusätzlich auch eine Bewegungsrichtung von störender Bremskraft freihalten kann. Dass er beim Einsatz in der

Falzschere eines Kippfensters die Wirkrichtung der Freilaufeinrichtung so wählen

muss, dass die Öffnungsbewegung gegen Absturz gesichert und damit gebremst

wird, die Schließbewegung aber ungebremst erfolgen kann liegt für ihn auf der

Hand; die Bemessung des Freilaufbereichs zwischen Schließstellung und Fangstellung nimmt er im Rahmen seines handwerklichen Könnens vor.

Der Fachmann war damit in der Lage den Beschlag nach Anspruch 1 ohne erfinderische Überlegungen zu realisieren.

Die Anmelderin macht zwar den Zeitfaktor als Beweisanzeichen für erfinderische

Tätigkeit geltend, wies jedoch kein über längere Zeit bestehendes Bedürfnis oder

entsprechende Bemühungen der Fachwelt nach. Nach der Überzeugung des Senats war der Fachmann erst mit größer und schwerer werdenden Flügeln vor das

beschriebene Sicherheitsproblem gestellt, das er dann auch umgehend durch den

Einsatz der bereits im Zusammenhang mit Fenster- und Türflügeln bzw Klappen

bekannten Friktionsbremse lösen konnte.

Dass der Fachmann durch den geringen Falzraum am Einsatz einer solchen

Bremse gehindert worden wäre, konnte der Senat ebenfalls nicht erkennen, denn

es gibt im Stand der Technik bereits Bremsen und Dämpfungseinrichtungen im

Falzraum (z.B. DE 37 22 965 C1, DE 24 28 605 A1, US 2 049 726).

2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag entnimmt der Fachmann

den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 14 bis

17 der Patentschrift als zur Erfindung gehörend. Auch zur Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen bestehen keine Bedenken.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu und beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die unter Punkt 1.1 herausgearbeiteten Unterschiede des Anspruchs 1 zum Stand

der Technik gelten auch hier. Zusätzlich zeigt keine der Entgegenhaltungen einen

dem Profilkörper einen hinreichend elastischen Querschnitt verleihenden axialen

Längsschlitz im Freilaufbereich (Merkmal l). Es ist auch keinerlei Hinweis, der einen derartigen Längsschlitz nahelegen oder den Fachmann zu Überlegungen in

dieser Richtung veranlassen könnte, in den Druckschriften erkennbar geworden.

Der Erfinder hat nun erkannt dass ein solcher Längsschlitz in besonders einfacher

und platzsparender Weise die Bremse außer Eingriff bringt und damit den Freilauf

realisiert.

Um zum Gegenstand nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen des Fachmanns.

3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit patentfähig. und

damit auch die Vorrichtungen der auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14, die

erteilten Unteransprüche entsprechen. Die Beschreibung genügt den an sie nach

§ 34 PatG zu stellenden Forderungen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr.-Ing. Kaminski

Dr.-Ing. Scholz

Pr