Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 2 Ni 29/02

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent …

hier: Festsetzung des Streitwerts

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und

Dipl.-Ing. Schuster am 10. Dezember 2002

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht

wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

G r ü n d e

I.

In ihrer am 28. August 2002 eingegangenen Nichtigkeitsklage hat die Klägerin einen "vorläufig geschätzten" Streitwert von 50.000 € angegeben. Der Senat hat mit

Beschluß vom 23. September 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den

Streitwert im Hinblick auf die Laufzeit des Patents und die Abmahnung vom

12. Juni 2002 vorläufig auf 250.000,-- € festgesetzt. Nach Zahlung des entsprechenden Kostenvorschusses wurde die Klage zugestellt und mit Schriftsatz vom

11. November 2002 nach außergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgenommen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. November 2002 beantragt, den

Streitwert endgültig auf 50.000,-- € festzusetzen, da die Wirkung des Streitpatents

gemäß § 8 Abs 1 IntPatÜG im Hinblick auf das parallele europäische Patent

… bereits im April 2003 erlöschen werde, die Laufzeit also wesentlich kürzer sei als bei den vom Senat herangezogenen Durchschnittsfällen. Die Klägerin

hat mit Schriftsatz vom 20. November 2002 erklärt, sie sehe auf den Schriftsatz

des Beklagten vom 7. November 2002 der endgültigen Festlegung des Streitwertes und der Rückzahlung überschüssiger Gerichtsgebühren entgegen.

II.

Auf den Antrag der Parteien war der Streitwert gemäß §§ 84 Abs 2 Satz 2 PatG, 2

Abs 2 Patentkostengesetz, 11 Abs 2 und 25 Abs 2 GKG festzusetzen. Maßgeblich

für den Streitwert ist nach stRspr. zur Streitwerthöhe im Nichtigkeitsberufungsverfahren und zum bisherigen "Gegenstandswert" des erstinstantiellen Nichtigkeitsverfahrens das bei Klageerhebung bzw Berufungseinlegung vorhandene wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung eines unberechtigt bestehenden Monopolrechts, wobei diesem Interesse meist der "gemeine Wert" eines Patents entspricht, welcher wiederum aus den mutmaßlichen Erträgen eines

Patentinhabers durch Eigennutzung und Lizenzeinnahmen bis zum Ablauf der

Schutzdauer ermittelt werden kann (Schulte, PatG 6. Aufl, § 84 Rdn 66 – 69;

Busse, PatG 5. Aufl, § 84 Rdnr 48; BGH GRUR 1957,79 "Streitwert im Nichtigkeitsverfahren II"). Zu der mutmaßlichen Höhe derartiger Erträge kann naturgemäß am ehesten der Inhaber des Patents Angaben machen. Vorliegend hat der

Patentinhaber auf die voraussichtlich in Kürze eintretende Wirkungslosigkeit des

Streitpatents hingewiesen und hiermit den von ihm angegebenen Streitwert von

50.000,-- € begründet. Nachdem auch die Klägerin in der Klage diesen Wert genannt hat, sieht der Senat keinen Anlaß, ihn nicht der Festsetzung zugrundezulegen, auch wenn die Beklagte in ihrer Abmahnung vom 12. Februar 2002 noch Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000,-- € geltend gemacht hat und ihrem Schriftsatz vom 7. November 2002 nicht zu entnehmen ist,

worauf die Änderung ihrer Auffassung im Einzelnen beruht. Diese Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus, an die Stelle der übereinstimmenden Angaben der Parteien einen fiktiven (höheren) Durchschnittswert

festzusetzen.

Meinhardt

Gutermuth

Schuster

Na