Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 21 W (pat) 303/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2002

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 10 443

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent Nr 43 10 443

widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 31. März 1993 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom

27. Oktober 1992 (P 42 36 196.6) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 28. April 1994 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung

„Kranken- oder Pflegebett“

erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 31. Januar 2002 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der erteilte Patentanspruch 1

mit folgendem Wortlaut zugrunde:

"Kranken oder Pflegebett mit einer Hubvorrichtung zum Aufstellen

des Rückenteils, die Kopf-End-Bereich des Rückenteils angreift und

mit wenigstens einem am Rückenteil mit Abstand zu dessen

unterem Ende angelenkten Schwenkarm, dessen anderes Ende am

Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist, wobei das Rückenteil

mittels der Hubvorrichtung aus seiner horizontalen Ausgangslage

so hochschwenkbar ist, daß sich der untere Bereich des Rückenteils beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende des Betts hin verlagert, dadurch gekennzeichnet, daß an

dem dem Mittelteil (9) des Liegerahmens zugewandten Ende des

Rückenteils (11) das eine Ende wenigstens eines Hebels (30) über

eine Gelenkachse (33) angelenkt ist, dessen anderes Ende um eine

innerhalb des Liegerahmens angeordnete horizontale Achse (31)

schwenkbar am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist."

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, hat folgenden Wortlaut:

"Kranken oder Pflegebett mit einer Hubvorrichtung zum Aufstellen

des Rückenteils, die im Kopf-End-Bereich des Rückenteils angreift

und mit wenigstens einem am Rückenteil mit Abstand zu dessen

unterem Ende angelenkten Schwenkarm, dessen anderes Ende am

Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist, wobei das Rückenteil

mittels der Hubvorrichtung aus seiner horizontalen Ausgangslage

hochschwenkbar ist, daß sich der untere Bereich des Rückenteils

beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende

des Betts hin verlagert, dadurch gekennzeichnet, daß an dem

dem Mittelteil (9) des Liegerahmens zugewandten Ende des Rückenteils (11) das eine Ende wenigstens eines Hebels (30) über

eine Gelenkachse (33) angelenkt ist, dessen anderes Ende um eine

unterhalb des Liegerahmens angeordnete horizontale Achse (31)

schwenkbar am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist und daß

die Hubvorrichtung an einer Querstrebe (10) des Matratzenrahmens angelenkt ist."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein Kranken- und Pflegebett weiter zu verbessern, insbesondere Hebelmechanismus und Schwenkwege

zu optimieren (PS, Sp. 1, Z. 44-47).

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende folgende Unterlagen in

Kopie vorgelegt:

A1 Firmenprospekt mit der Bezeichnung „Embru Pflegebetten“ der Firma

Embru-Werke, Kranken- und Pflegemöbel, 8630 Rüti ZH, mit dem Aufdruck 6.10.88 W

A2 Abbildung des Liegeteils DORMA Magicus III mit kurzer Beschreibung,

Angabe von Größen, Preisen und Artikelnummer zum Matratzenrahmen;

ohne Datumsangabe

A3 Lieferschein / Produktionsauftrag der Firma DORMA über die Lieferung

eines „DORMA MAGICUS III 872“ an das Möbel- und Bettenhaus Firma

Beat Utiger, Bern, Schweiz vom 10.06.92

A4 Konstruktionszeichnung zu „Embru-Matic III KR“, Zeichnungsnummer

1/8258 der Firma Embru-Werke Rüti vom 28.09.1989 mit letzter Änderung

vom 13.05.1992

A5 Detailvergrößerung aus der Konstruktionszeichnung nach A4.

Hierzu führt die Einsprechende aus: „Das in der A1 gezeigte Pflegebett beinhaltet

ein Liegeteil, wie es in der Anlage A2 mit der Typenbezeichnung Dorma Magicus

III dargestellt ist. Ein solches Liegeteil wurde ausweislich der Anlage A3, einem

Lieferschein der Firma Dorma, die im übrigen firmenmäßig den Embru-Werken

(A1) zugehörig ist, am 24.06.1992 an die Firma Beate Utiger in CH 3006 Bern geliefert. Die konstruktiven Einzelheiten dieses Liegeteiles Dorma Magicus III ergeben sich in aller Deutlichkeit aus der Anlage A4, einer Konstruktionszeichnung der

Embru-Werke mit der Bezeichnung „Embru-Matic III KR“, Zeichnungsnr. 1/8258,

datierend vom 28.09.1989“.

Basierend auf dieser geltend gemachten Vorbenutzungshandlung setzt sich die

Einsprechende mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Streitpatent im Einzelnen auseinander und gibt an, warum nach ihrer Meinung der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht patentfähig sei. So sei aus den Anlagen A4

und A5 ebenfalls ein Kranken- und Liegebett bekannt, das eine Vorrichtung zur

Aufstellung eines Rückenteils aufweise, wobei an dem dem Mittelteil zugewandeten Ende des Rückenteils das eine Ende eines Hebels über eine Gelenkachse angelenkt sei und wobei dessen anderes Ende um eine unterhalb des Liegerahmens

angeordnete horizontale Achse schwenkbar am Matratzenrahmen angelenkt sei.

Die Einsprechende ist der Meinung, dass durch die Datumsangabe auf dem Firmenprospekt A1 in Verbindung mit den Konstruktionszeichnungen nach den Anlagen A4 und A5 sowie dem Lieferschein nach A3 sämtliche den Einspruch begründenden Tatsachen, einschließlich der öffentlichen Zugänglichkeit des vorbenutzten Gegenstandes in ausreichendem Umfang dargelegt seien. Zudem habe sie

sich voll umfänglich mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent

auseinandergesetzt, so dass die Zulässigkeit des Einspruchs nach ihrer Meinung

gegeben sei.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende noch die CH-PS 482 426,

im Folgenden mit (2) bezeichnet, genannt. Sie ist der Meinung, dass die Druckschrift (2) den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorwegnehme bzw. der Gegenstand dieses Patentanspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der bereits im Prüfungsverfahren vor der Erteilung

berücksichtigten Druckschriften DE 38 08 408 A1, im Folgenden (1) genannt, und

(2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn aus der Druckschrift (2) seien

bis auf die streitpatentgemäße Anlenkung der Hubvorrichtung sämtliche übrigen

Merkmale bekannt und dieses Merkmal ergebe sich für den Fachmann aus der

Druckschrift (1).

Den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hält die Einsprechende für unzulässig, da

das neu aus der Beschreibung aufgenommene Merkmal zum einen in den Unterlagen nicht als wesentliches Merkmal zu entnehmen sei und zum andern die Befestigung der Hubvorrichtung für das erteilte Patent keine Rolle spiele und demzufolge durch das neu aufgenommene Merkmal ein gegenüber dem erteilten Patent geändertes Patentbegehren entstanden sei. Sollte die vorgenommene Beschränkung nach Hilfsantrag zulässig sein, so hält die Einsprechende die Anlenkung der Hubvorrichtung vor dem Hintergrund der Druckschrift (1) für eine naheliegende, allenfalls rein handwerkliche Maßnahme.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den

Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, im übrigen wie zum

Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, der Einspruch sei nicht zulässig,

da der Einspruch im Hinblick auf die vorgebrachte offenkundige Vorbenutzung

nicht ausreichend substantiiert sei. So werde nicht deutlich, woraus die öffentliche

Zugänglichkeit der behaupteten Benutzung zu ermitteln sei, ob die Lieferung gemäß Anlage A3 ohne Vorbehalt erfolgt sei und ob es sich bei der Anlage A3 statt

um einen Lieferschein nicht vielmehr um einen Produktionsauftrag handle. Zudem

zeige die Anlage A4 nur zwei Motoren, während in der Anlage A3 von drei Motoren die Rede sei.

Für den Fall, dass der Einspruch zulässig sei, beruhe ihrer Meinung nach sowohl

der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wie der nach Hilfsantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn auch bei einer Zusammenschau

der Druckschriften (1) und (2) ergebe sich keine Anregung, den Hebel 30 an einer

unterhalb des Liegerahmens angeordneten horizontalen Achse schwenkbar am

Matratzenrahmen anzulenken, da aus der Druckschrift (2) kein Matratzenrahmen

bekannt sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag hebe sich

noch weiter von der aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2)

vermittelten Lehre ab, da in (1) die Befestigung der Hubvorrichtung über eine

komplizierte Gelenkkopplung am Matratzenrahmen angelenkt sei und nach (2) die

Hubvorrichtung an dem dem Kopf-Ende-Bereich des Rückenteils gegenüberliegenden Endbereich angreife. Es fehle deshalb jegliche Anregung im Hinblick auf

die patentgemäße Anlenkung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 –

Etikettierverfahren).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig und führt auch zum

Erfolg.

A. Zulässigkeit

Der Einspruch ist zulässig.

Gemäß PatG § 59 Abs 1 kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung

der Patenterteilung Einspruch erhoben werden, der schriftlich zu erklären und zu

begründen ist und nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer der in

PatG § 21 genannten Widerrufsgründe vorliegt. Dabei sind die Tatsachen, die den

Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben.

Diesen Anforderungen ist die Einsprechende nachgekommen. Der Einspruch ist

innerhalb der Dreimonatsfrist schriftlich eingegangen, mit Gründen versehen, und

auf die Behauptung gestützt, der Patentgegenstand sei nicht patentfähig (vgl. S. 1

des Einspruchsschriftsatzes). Die Einsprechende begründet die mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatents mit einer Vorbenutzung nach den Anlagen A2 bis

A5. Ihrem Vortrag ist zu entnehmen, dass am 24.06.92 ein Pflegebett, wie es in

der Anlage A2 mit der Typenbezeichnung Dorma Magicus III dargestellt ist, an die

Firma Beate Utiger in CH 3006 Bern geliefert worden ist. Die genaue Ausgestaltung dieses Pflegebetts ist in den Anlagen A4 und A5 näher beschrieben.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine detaillierte Darlegung der Art und Weise

der öffentlichen Zugänglichkeit zumindest dann entbehrlich, wenn sich diese aus

dem Charakter der Vorbenutzungshandlung klar ergibt. Die öffentliche Zugänglichkeit ist u.a. bei einer vorbehaltlosen Lieferung an einen gewerblichen Abnehmer regelmäßig gegeben, der den Gegenstand selbst bestimmungsgemäß benutzt oder weiterveräußert, wodurch nach der Überzeugung des Senats nach der

Lebenserfahrung die Kenntnisnahme Dritter gegeben ist; z.B. die Nachweise in

Busse Patentgesetz 5. Auflage § 59 Rdn 92.

Der Einspruch ist auch weiterhin mit Tatsachen versehen, die den technischen

Zusammenhang zwischen dem behaupteten offenkundig vorbenutzten Gegenstand und dem Patentgegenstand dartun sollen. So setzt sich die Einsprechende

mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Streitpatent im Einzelnen auseinander

und gibt an, warum nach ihrer Meinung der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß

Streitpatent nicht patentfähig sei. Damit sind nach Überzeugung des Senats sowohl die vorgetragene Vorbenutzungshandlung als auch der technische Zusammenhang zwischen der Vorbenutzungshandlung und dem Patentgegenstand ausreichend substantiiert, so dass der Senat und die Patentinhaberin daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen des Widerrufsgrundes ohne eigene

Ermittlungen ziehen können.

Der von der Patentinhaberin vorgebrachte Einwand, dass in der Anlage A4 nur

zwei Motoren eingezeichnet seien, während auf dem Lieferschein A3 von drei

Motoren gesprochen wird, muss für die Beurteilung der Zulässigkeit ebenso außer

Betracht bleiben wie die Frage, ob die Anlage A3 ein Lieferschein oder ein Produktionsauftrag sei, da es sich hierbei um Fragen der Begründetheit handelt.

B. Hauptantrag

1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in

den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1-9 und der Beschreibung; der

geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 5 und 6 jeweils erster Absatz.

2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift (1) ist ein Kranken- oder Pflegebett mit einer in einem Rahmen 1 (entspricht dem Matratzenrahmen nach Streitpatent) angeordneten mehrteiligen Liegefläche 6,7,8,10 bekannt. Für das Anheben der Liegefläche, die sich

aus einer Rückenlehne 6, einer Oberschenkellehne 7, einer Unterschenkellehne 8

und einem Mittelteil 10 zusammensetzt (beim Streitpatent werden diese vier Liegeteile auch als Liegerahmen bezeichnet; vgl. Sp. 1, Z. 6-8 gemäß Streitpatentschrift), sind zwei Verstellglieder 13 und 15 vorgesehen, wobei das Verstellglied

15 für die Rückenlehne 6 (beim Streitpatent Rückenteil genannt) nach einer weiteren Variante auch durch ein Verstellglied 14 ersetzt werden kann (vgl. in (1) Fig. 1

und Sp. 2, Z. 6-28 bzw. Fig. 4 und 5). Das Verstellglied 14 (entspricht der Hubvorrichtung nach Streitpatent) zum Aufstellen der Rückenlehne 6 greift im Kopf-Ende-

Bereich der Rückenlehne 6 an. Weiter ist wenigstens ein Lenker 18 (entspricht

dem Schwenkarm beim Streitpatent) vorgesehen, der einerseits an der Rückenlehne 6 mit Abstand zu deren unterem Ende und andererseits am Längsholm 3

des Matratzenrahmens 1 angelenkt ist (vgl. Fig. 4 und 5 bzw. Sp. 2, Z. 63 bis Sp.

3, Z. 29). Dabei ist die Rückenlehne 6 mit Hilfe des Verstellglieds 14 aus ihrer horizontalen Ausgangslage so hochschwenkbar, dass sich der untere Bereich der

Rückenlehne 6 beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende

des Betts hin verlagert. Zu diesem Zweck ist die Rückenlehne 6 an ihrem unteren

Ende mit einem Querholm 4 versehen, der seinerseits in einer am Längsholm 3

des Rahmens 1 angeordneten Gleitführungsbahn 5 verschiebbar festgelegt ist

(vgl. beispielsweise die Positionen des Querholms 4 in Fig. 4 und 5 und Sp. 2, Z.

14-19).

Steht der Fachmann, ein Techniker mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion

und Weiterentwicklung von Kranken- oder Pflegebetten, vor der Aufgabe, das

gattungsgemäße Bett nach (1) weiter zu verbessern, insbesondere Hebelmechanismus und Schwenkwege zu optimieren, so wird er auf dem einschlägigen Fachgebiet nach geeigneten Lösungen suchen. Hierbei fällt sein Blick auf die Druckschrift (2).

In der Druckschrift (2) wird ebenfalls ein Kranken- oder Pflegebett beschrieben,

das einen zweiteiligen Matratzenrahmen 2 mit einem unteren am Fußende des

Bettes angeordneten Teil, welches über Zwischenglieder starr mit dem Gestell 1

verbunden ist, und einen oberen als Kopfstück 4 bezeichneten Teil aufweist. Dieses Kopfstück 4, vergleichbar dem Rückenteil beim Streitpatent (nach Fig. 2 in (2)

ist klar zu erkennen, dass mit dem Kopfstück 4 der gesamte Oberkörper angehoben wird; vgl. Bezugszeichen 6 in Fig. 2), wird mittels zweier an der dem Kopf-

Ende gegenüberliegenden Seite des Kopfstücks jeweils im Außenbereich befestigter Ansätze 15 über eine Spindel 17 und eine Kurbel 16 aus seiner horizontalen

Ausgangslage so hochgeschwenkt, dass beim Hochschwenken das Kopfstück 4

synchron zum Kopfende des Betts hin verlagert wird (vgl. Sp. 3, Z. 10-14). Um

dies zu gewährleisten sind auf beiden Seiten des Betts jeweils ein Lenker 14 (entspricht dem Schwenkarm beim Streitpatent), der einerseits am Kopfstück 4 mit

Abstand zu dessen unterem Ende und andererseits über einen Tragarm 8 am

Matratzenrahmen 2 angelenkt ist, und ein zweiter Lenker 12 vorgesehen (beim

Streitpatent als Hebel 30 bezeichnet), der an dem dem unteren Teil des Matratzenrahmens zugewandten Ende des Kopfstücks 4 über einen Drehpunkt 10 (beim

Streitpatent als Gelenkachse bezeichnet) angelenkt ist. Das andere Ende des

Lenkers 12 ist um einen unterhalb des Matratzenrahmens 2 angeordneten horizontalen Drehpunkt 14 schwenkbar, wobei dieser Drehpunkt über einen auf jeder

Seite des Betts vorhandenen Tragarm 8 am Matratzenrahmen 2 des Betts angelenkt ist (vgl. Fig. 2 und Sp. 2, Z. 23 bis Sp. 3, Z. 34). Anstelle der Spindel kann

auch ein Elektromotor vorgesehen werden (vgl. Sp. 3, Z. 57-59).

In Kenntnis dieser hinsichtlich Hebelmechanismus und Schwenkwegen optimierten Rückenverstellung nach (2) (vgl. hierzu auch die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe) wird der Fachmann diese auf das aus (1) bekannte, zusätzlich

einen Liegerahmen enthaltende Bett übertragen und so auf rein fachmännische

Weise das Rückenteil 6 nach (1) zusammen mit seinen jeweiligen Befestigungen

durch das aus (2) bekannte Rückenteil (dort als Kopfteil 4 bezeichnet) mit der Anlenkung über die beiden Lenker 11,12 und den Tragarm 8 ersetzen.

Für den Fall, dass sich die Anlenkung der Hubvorrichtung nach (1) (in (1) als Verstellglied bezeichnet) im Vergleich zu der aus (2) bekannten als günstiger erweist,

wird der Fachmann auf rein handwerkliche Weise die in (1) beschriebene Befestigung der Hubvorrichtung auf das aus (2) bekannte Rückenteil übertragen. Angeregt wird er hierzu durch die Ausführungen in (2), wonach die Längen der beiden

Lenker nach Belieben variiert werden können (vgl. in (2) Sp. 3, Z. 20-22). Er wird

demnach die Länge des Lenkers 11 nach (2) so abändern, dass dieser wieder

entsprechend dem Lenker 18 nach (1) angelenkt ist und gelangt somit wieder zu

der aus Fig. 5 nach (1) bekannten gattungsgemäßen Befestigung der Hubvorrichtung.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns nahegelegt.

3.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 .

C. Hilfsantrag

1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in

den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 9 und der Beschreibung; der

geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie Seite 5 und

6, jeweils erster Absatz und Seite 4, erster Absatz der ursprünglichen Beschreibung. Der Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 sowie die Beschreibung

gemäß Patentschrift Sp. 2, Z. 60-62 zurück.

Den von der Einsprechenden vorgetragenen Einwand, das neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal sei in den Unterlagen nicht als wesentliches

Merkmal zu entnehmen und führe im Übrigen zu einem geänderten Patentbegehren, sieht der Senat nicht für gegeben. Denn es versteht sich von selbst, dass eine

Hubvorrichtung, welche zum Ausführen einer Hubbewegung einerseits am Rückenteil angelenkt ist, andererseits an einem weiteren Auflagepunkt abgestützt

sein muss. Dieser im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht näher spezifizierte Auflagepunkt wird im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag auf der Basis der ursprünglichen Offenbarung genauer benannt und damit das Patent in zulässiger Weise und

ohne das Patentbegehren zu ändern beschränkt.

Der Patentanspruch 1 ist daher zulässig.

2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach

Hauptantrag durch das neu hinzugekommene Merkmal, wonach „die Hubvorrichtung an einer Querstrebe (10) des Matratzenrahmens angelenkt ist“. Mit diesem

Merkmal möchte die Patentinhaberin, wie sie in der mündlichen Verhandlung

ausführt, der speziellen Anordnung der Hubvorrichtung in der Mitte der Querstrebe, wie sich das aus Fig. 4 ergibt, Rechnung tragen. Dieses zusätzliche

Merkmal kann die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht stützen, denn aus der

Druckschrift (1) ist im Zusammenhang mit der dortigen Hubvorrichtung (Verstellglied 14 bzw. 15) bekannt, nur ein Verstellglied für das Aufrichten der Rückenlehen vorzusehen. Nun ist dem Fachmann, der stets darauf bedacht ist die Produktionskosten so gering wie möglich zu halten, bekannt, dass eine im Seitenbereich

des Rückenteils angeordnete Hubvorrichtung zu einer starken Verwindung des

Rückenteils insbesondere bei Belastung durch den Patientenkörper führt. Um dem

zu begegnen müsste, entweder das Rückenteil stark versteift werden, was zu höheren Produktionskosten führt oder die Hubvorrichtung müsste bezogen auf die

Querachse des Betts in der Mitte angreifen, um durch das Angreifen im Schwerpunkt Verwindungen des Rückenteils zu vermeiden. Der Fachmann wird aus diesem Grund auch bei dem Bett nach (1) das dort gezeigte Verstellglied 14 bzw. 15

mittig zur Querachse des Betts anordnen und das Verstellglied demzufolge an einem ohnehin vorhandenen Querholm (entspricht der Querstrebe beim Streitpatent) des Matratzenrahmens befestigen.

Die allgemein gehaltenere Form des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag schließt

zudem auch die Befestigung der Hubvorrichtung nur an einer Seite des Krankenbetts mit ein. Diese Möglichkeit der Befestigung entnimmt der Fachmann der

Druckschrift (1), wo im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Variante nach

Fig. 1 dargelegt wird, dass der Lenker 12 u.a. drehbar am Rahmen 1 angeschlossen ist (vgl. Sp. 2, Z. 26-28). Die Fig. 1 zeigt ebenso wie die Fig. 5, dass der Lenker 12 bzw. der entsprechende Lenker 18 nach Fig. 5 am äußersten Ende der

Längsstrebe angelenkt ist. Da ein Rahmen zumindest durch umlaufende Quer-

und Längsstreben gekennzeichnet ist, wird der Fachmann für das Anlenken des

Lenkers 12 bzw. 18 demnach auch die Querstrebe mit in seine Überlegungen einbeziehen und für den Fall, dass der Lenker 12 bzw. 18 nicht unmittelbar an der

Seite des Betts angebracht werden soll, diesen an der Querstrebe anlenken und

damit über den Lenker 18 auch die Hubvorrichtung an der Querstrebe anlenken.

Auch die im geltenden Patentanspruch 1 mit eingeschlossene direkte Anlenkung

der Hubvorrichtung an der Querstrebe (also ohne Zwischenschaltung des Lenkers

nach (1)), wie sie auch den Ausführungsbeispielen gemäß Streitpatent zu entnehmen ist, kann die erfinderische Tätigkeit nicht weiter stützen, da der Fachmann

in der Druckschrift (1) bereits den Hinweis erhält, dass es für die Befestigung der

Hubvorrichtung verschiedene Möglichkeiten gibt (vgl. Fig. 1 und 5). Der Fachmann

wird deshalb im Rahmen einfacher Versuche die für die jeweiligen Gegebenheiten

am besten geeignete Befestigung für die Hubvorrichtung auf rein handwerkliche

Weise realisieren.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist demnach ebenfalls

aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen

nahegelegt.

3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9.

Das Patent war bei dieser Sachlage zu widerrufen.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Strößner

Pr