Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 21 W (pat) 303/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 10 443
… 6.70
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent Nr 43 10 443
widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 31. März 1993 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom
27. Oktober 1992 (P 42 36 196.6) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 28. April 1994 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung
„Kranken- oder Pflegebett“
erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 31. Januar 2002 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der erteilte Patentanspruch 1
mit folgendem Wortlaut zugrunde:
"Kranken oder Pflegebett mit einer Hubvorrichtung zum Aufstellen
des Rückenteils, die Kopf-End-Bereich des Rückenteils angreift und
mit wenigstens einem am Rückenteil mit Abstand zu dessen
unterem Ende angelenkten Schwenkarm, dessen anderes Ende am
Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist, wobei das Rückenteil
mittels der Hubvorrichtung aus seiner horizontalen Ausgangslage
so hochschwenkbar ist, daß sich der untere Bereich des Rückenteils beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende des Betts hin verlagert, dadurch gekennzeichnet, daß an
dem dem Mittelteil (9) des Liegerahmens zugewandten Ende des
Rückenteils (11) das eine Ende wenigstens eines Hebels (30) über
eine Gelenkachse (33) angelenkt ist, dessen anderes Ende um eine
innerhalb des Liegerahmens angeordnete horizontale Achse (31)
schwenkbar am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist."
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, hat folgenden Wortlaut:
"Kranken oder Pflegebett mit einer Hubvorrichtung zum Aufstellen
des Rückenteils, die im Kopf-End-Bereich des Rückenteils angreift
und mit wenigstens einem am Rückenteil mit Abstand zu dessen
unterem Ende angelenkten Schwenkarm, dessen anderes Ende am
Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist, wobei das Rückenteil
mittels der Hubvorrichtung aus seiner horizontalen Ausgangslage
hochschwenkbar ist, daß sich der untere Bereich des Rückenteils
beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende
des Betts hin verlagert, dadurch gekennzeichnet, daß an dem
dem Mittelteil (9) des Liegerahmens zugewandten Ende des Rückenteils (11) das eine Ende wenigstens eines Hebels (30) über
eine Gelenkachse (33) angelenkt ist, dessen anderes Ende um eine
unterhalb des Liegerahmens angeordnete horizontale Achse (31)
schwenkbar am Matratzenrahmen des Betts angelenkt ist und daß
die Hubvorrichtung an einer Querstrebe (10) des Matratzenrahmens angelenkt ist."
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, ein Kranken- und Pflegebett weiter zu verbessern, insbesondere Hebelmechanismus und Schwenkwege
zu optimieren (PS, Sp. 1, Z. 44-47).
Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende folgende Unterlagen in
Kopie vorgelegt:
A1 Firmenprospekt mit der Bezeichnung „Embru Pflegebetten“ der Firma
Embru-Werke, Kranken- und Pflegemöbel, 8630 Rüti ZH, mit dem Aufdruck 6.10.88 W
A2 Abbildung des Liegeteils DORMA Magicus III mit kurzer Beschreibung,
Angabe von Größen, Preisen und Artikelnummer zum Matratzenrahmen;
ohne Datumsangabe
A3 Lieferschein / Produktionsauftrag der Firma DORMA über die Lieferung
eines „DORMA MAGICUS III 872“ an das Möbel- und Bettenhaus Firma
Beat Utiger, Bern, Schweiz vom 10.06.92
A4 Konstruktionszeichnung zu „Embru-Matic III KR“, Zeichnungsnummer
1/8258 der Firma Embru-Werke Rüti vom 28.09.1989 mit letzter Änderung
vom 13.05.1992
A5 Detailvergrößerung aus der Konstruktionszeichnung nach A4.
Hierzu führt die Einsprechende aus: „Das in der A1 gezeigte Pflegebett beinhaltet
ein Liegeteil, wie es in der Anlage A2 mit der Typenbezeichnung Dorma Magicus
III dargestellt ist. Ein solches Liegeteil wurde ausweislich der Anlage A3, einem
Lieferschein der Firma Dorma, die im übrigen firmenmäßig den Embru-Werken
(A1) zugehörig ist, am 24.06.1992 an die Firma Beate Utiger in CH 3006 Bern geliefert. Die konstruktiven Einzelheiten dieses Liegeteiles Dorma Magicus III ergeben sich in aller Deutlichkeit aus der Anlage A4, einer Konstruktionszeichnung der
Embru-Werke mit der Bezeichnung „Embru-Matic III KR“, Zeichnungsnr. 1/8258,
datierend vom 28.09.1989“.
Basierend auf dieser geltend gemachten Vorbenutzungshandlung setzt sich die
Einsprechende mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Streitpatent im Einzelnen auseinander und gibt an, warum nach ihrer Meinung der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht patentfähig sei. So sei aus den Anlagen A4
und A5 ebenfalls ein Kranken- und Liegebett bekannt, das eine Vorrichtung zur
Aufstellung eines Rückenteils aufweise, wobei an dem dem Mittelteil zugewandeten Ende des Rückenteils das eine Ende eines Hebels über eine Gelenkachse angelenkt sei und wobei dessen anderes Ende um eine unterhalb des Liegerahmens
angeordnete horizontale Achse schwenkbar am Matratzenrahmen angelenkt sei.
Die Einsprechende ist der Meinung, dass durch die Datumsangabe auf dem Firmenprospekt A1 in Verbindung mit den Konstruktionszeichnungen nach den Anlagen A4 und A5 sowie dem Lieferschein nach A3 sämtliche den Einspruch begründenden Tatsachen, einschließlich der öffentlichen Zugänglichkeit des vorbenutzten Gegenstandes in ausreichendem Umfang dargelegt seien. Zudem habe sie
sich voll umfänglich mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent
auseinandergesetzt, so dass die Zulässigkeit des Einspruchs nach ihrer Meinung
gegeben sei.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende noch die CH-PS 482 426,
im Folgenden mit (2) bezeichnet, genannt. Sie ist der Meinung, dass die Druckschrift (2) den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich vorwegnehme bzw. der Gegenstand dieses Patentanspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der bereits im Prüfungsverfahren vor der Erteilung
berücksichtigten Druckschriften DE 38 08 408 A1, im Folgenden (1) genannt, und
(2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn aus der Druckschrift (2) seien
bis auf die streitpatentgemäße Anlenkung der Hubvorrichtung sämtliche übrigen
Merkmale bekannt und dieses Merkmal ergebe sich für den Fachmann aus der
Druckschrift (1).
Den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hält die Einsprechende für unzulässig, da
das neu aus der Beschreibung aufgenommene Merkmal zum einen in den Unterlagen nicht als wesentliches Merkmal zu entnehmen sei und zum andern die Befestigung der Hubvorrichtung für das erteilte Patent keine Rolle spiele und demzufolge durch das neu aufgenommene Merkmal ein gegenüber dem erteilten Patent geändertes Patentbegehren entstanden sei. Sollte die vorgenommene Beschränkung nach Hilfsantrag zulässig sein, so hält die Einsprechende die Anlenkung der Hubvorrichtung vor dem Hintergrund der Druckschrift (1) für eine naheliegende, allenfalls rein handwerkliche Maßnahme.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den
Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, im übrigen wie zum
Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, der Einspruch sei nicht zulässig,
da der Einspruch im Hinblick auf die vorgebrachte offenkundige Vorbenutzung
nicht ausreichend substantiiert sei. So werde nicht deutlich, woraus die öffentliche
Zugänglichkeit der behaupteten Benutzung zu ermitteln sei, ob die Lieferung gemäß Anlage A3 ohne Vorbehalt erfolgt sei und ob es sich bei der Anlage A3 statt
um einen Lieferschein nicht vielmehr um einen Produktionsauftrag handle. Zudem
zeige die Anlage A4 nur zwei Motoren, während in der Anlage A3 von drei Motoren die Rede sei.
Für den Fall, dass der Einspruch zulässig sei, beruhe ihrer Meinung nach sowohl
der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wie der nach Hilfsantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn auch bei einer Zusammenschau
der Druckschriften (1) und (2) ergebe sich keine Anregung, den Hebel 30 an einer
unterhalb des Liegerahmens angeordneten horizontalen Achse schwenkbar am
Matratzenrahmen anzulenken, da aus der Druckschrift (2) kein Matratzenrahmen
bekannt sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag hebe sich
noch weiter von der aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2)
vermittelten Lehre ab, da in (1) die Befestigung der Hubvorrichtung über eine
komplizierte Gelenkkopplung am Matratzenrahmen angelenkt sei und nach (2) die
Hubvorrichtung an dem dem Kopf-Ende-Bereich des Rückenteils gegenüberliegenden Endbereich angreife. Es fehle deshalb jegliche Anregung im Hinblick auf
die patentgemäße Anlenkung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung
in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 –
Etikettierverfahren).
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig und führt auch zum
Erfolg.
A. Zulässigkeit
Der Einspruch ist zulässig.
Gemäß PatG § 59 Abs 1 kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung
der Patenterteilung Einspruch erhoben werden, der schriftlich zu erklären und zu
begründen ist und nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer der in
PatG § 21 genannten Widerrufsgründe vorliegt. Dabei sind die Tatsachen, die den
Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben.
Diesen Anforderungen ist die Einsprechende nachgekommen. Der Einspruch ist
innerhalb der Dreimonatsfrist schriftlich eingegangen, mit Gründen versehen, und
auf die Behauptung gestützt, der Patentgegenstand sei nicht patentfähig (vgl. S. 1
des Einspruchsschriftsatzes). Die Einsprechende begründet die mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatents mit einer Vorbenutzung nach den Anlagen A2 bis
A5. Ihrem Vortrag ist zu entnehmen, dass am 24.06.92 ein Pflegebett, wie es in
der Anlage A2 mit der Typenbezeichnung Dorma Magicus III dargestellt ist, an die
Firma Beate Utiger in CH 3006 Bern geliefert worden ist. Die genaue Ausgestaltung dieses Pflegebetts ist in den Anlagen A4 und A5 näher beschrieben.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine detaillierte Darlegung der Art und Weise
der öffentlichen Zugänglichkeit zumindest dann entbehrlich, wenn sich diese aus
dem Charakter der Vorbenutzungshandlung klar ergibt. Die öffentliche Zugänglichkeit ist u.a. bei einer vorbehaltlosen Lieferung an einen gewerblichen Abnehmer regelmäßig gegeben, der den Gegenstand selbst bestimmungsgemäß benutzt oder weiterveräußert, wodurch nach der Überzeugung des Senats nach der
Lebenserfahrung die Kenntnisnahme Dritter gegeben ist; z.B. die Nachweise in
Busse Patentgesetz 5. Auflage § 59 Rdn 92.
Der Einspruch ist auch weiterhin mit Tatsachen versehen, die den technischen
Zusammenhang zwischen dem behaupteten offenkundig vorbenutzten Gegenstand und dem Patentgegenstand dartun sollen. So setzt sich die Einsprechende
mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Streitpatent im Einzelnen auseinander
und gibt an, warum nach ihrer Meinung der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
Streitpatent nicht patentfähig sei. Damit sind nach Überzeugung des Senats sowohl die vorgetragene Vorbenutzungshandlung als auch der technische Zusammenhang zwischen der Vorbenutzungshandlung und dem Patentgegenstand ausreichend substantiiert, so dass der Senat und die Patentinhaberin daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen des Widerrufsgrundes ohne eigene
Ermittlungen ziehen können.
Der von der Patentinhaberin vorgebrachte Einwand, dass in der Anlage A4 nur
zwei Motoren eingezeichnet seien, während auf dem Lieferschein A3 von drei
Motoren gesprochen wird, muss für die Beurteilung der Zulässigkeit ebenso außer
Betracht bleiben wie die Frage, ob die Anlage A3 ein Lieferschein oder ein Produktionsauftrag sei, da es sich hierbei um Fragen der Begründetheit handelt.
B. Hauptantrag
1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in
den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1-9 und der Beschreibung; der
geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 5 und 6 jeweils erster Absatz.
2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (1) ist ein Kranken- oder Pflegebett mit einer in einem Rahmen 1 (entspricht dem Matratzenrahmen nach Streitpatent) angeordneten mehrteiligen Liegefläche 6,7,8,10 bekannt. Für das Anheben der Liegefläche, die sich
aus einer Rückenlehne 6, einer Oberschenkellehne 7, einer Unterschenkellehne 8
und einem Mittelteil 10 zusammensetzt (beim Streitpatent werden diese vier Liegeteile auch als Liegerahmen bezeichnet; vgl. Sp. 1, Z. 6-8 gemäß Streitpatentschrift), sind zwei Verstellglieder 13 und 15 vorgesehen, wobei das Verstellglied
15 für die Rückenlehne 6 (beim Streitpatent Rückenteil genannt) nach einer weiteren Variante auch durch ein Verstellglied 14 ersetzt werden kann (vgl. in (1) Fig. 1
und Sp. 2, Z. 6-28 bzw. Fig. 4 und 5). Das Verstellglied 14 (entspricht der Hubvorrichtung nach Streitpatent) zum Aufstellen der Rückenlehne 6 greift im Kopf-Ende-
Bereich der Rückenlehne 6 an. Weiter ist wenigstens ein Lenker 18 (entspricht
dem Schwenkarm beim Streitpatent) vorgesehen, der einerseits an der Rückenlehne 6 mit Abstand zu deren unterem Ende und andererseits am Längsholm 3
des Matratzenrahmens 1 angelenkt ist (vgl. Fig. 4 und 5 bzw. Sp. 2, Z. 63 bis Sp.
3, Z. 29). Dabei ist die Rückenlehne 6 mit Hilfe des Verstellglieds 14 aus ihrer horizontalen Ausgangslage so hochschwenkbar, dass sich der untere Bereich der
Rückenlehne 6 beim Hochschwenken synchron in Längsrichtung zum Kopfende
des Betts hin verlagert. Zu diesem Zweck ist die Rückenlehne 6 an ihrem unteren
Ende mit einem Querholm 4 versehen, der seinerseits in einer am Längsholm 3
des Rahmens 1 angeordneten Gleitführungsbahn 5 verschiebbar festgelegt ist
(vgl. beispielsweise die Positionen des Querholms 4 in Fig. 4 und 5 und Sp. 2, Z.
14-19).
Steht der Fachmann, ein Techniker mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion
und Weiterentwicklung von Kranken- oder Pflegebetten, vor der Aufgabe, das
gattungsgemäße Bett nach (1) weiter zu verbessern, insbesondere Hebelmechanismus und Schwenkwege zu optimieren, so wird er auf dem einschlägigen Fachgebiet nach geeigneten Lösungen suchen. Hierbei fällt sein Blick auf die Druckschrift (2).
In der Druckschrift (2) wird ebenfalls ein Kranken- oder Pflegebett beschrieben,
das einen zweiteiligen Matratzenrahmen 2 mit einem unteren am Fußende des
Bettes angeordneten Teil, welches über Zwischenglieder starr mit dem Gestell 1
verbunden ist, und einen oberen als Kopfstück 4 bezeichneten Teil aufweist. Dieses Kopfstück 4, vergleichbar dem Rückenteil beim Streitpatent (nach Fig. 2 in (2)
ist klar zu erkennen, dass mit dem Kopfstück 4 der gesamte Oberkörper angehoben wird; vgl. Bezugszeichen 6 in Fig. 2), wird mittels zweier an der dem Kopf-
Ende gegenüberliegenden Seite des Kopfstücks jeweils im Außenbereich befestigter Ansätze 15 über eine Spindel 17 und eine Kurbel 16 aus seiner horizontalen
Ausgangslage so hochgeschwenkt, dass beim Hochschwenken das Kopfstück 4
synchron zum Kopfende des Betts hin verlagert wird (vgl. Sp. 3, Z. 10-14). Um
dies zu gewährleisten sind auf beiden Seiten des Betts jeweils ein Lenker 14 (entspricht dem Schwenkarm beim Streitpatent), der einerseits am Kopfstück 4 mit
Abstand zu dessen unterem Ende und andererseits über einen Tragarm 8 am
Matratzenrahmen 2 angelenkt ist, und ein zweiter Lenker 12 vorgesehen (beim
Streitpatent als Hebel 30 bezeichnet), der an dem dem unteren Teil des Matratzenrahmens zugewandten Ende des Kopfstücks 4 über einen Drehpunkt 10 (beim
Streitpatent als Gelenkachse bezeichnet) angelenkt ist. Das andere Ende des
Lenkers 12 ist um einen unterhalb des Matratzenrahmens 2 angeordneten horizontalen Drehpunkt 14 schwenkbar, wobei dieser Drehpunkt über einen auf jeder
Seite des Betts vorhandenen Tragarm 8 am Matratzenrahmen 2 des Betts angelenkt ist (vgl. Fig. 2 und Sp. 2, Z. 23 bis Sp. 3, Z. 34). Anstelle der Spindel kann
auch ein Elektromotor vorgesehen werden (vgl. Sp. 3, Z. 57-59).
In Kenntnis dieser hinsichtlich Hebelmechanismus und Schwenkwegen optimierten Rückenverstellung nach (2) (vgl. hierzu auch die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe) wird der Fachmann diese auf das aus (1) bekannte, zusätzlich
einen Liegerahmen enthaltende Bett übertragen und so auf rein fachmännische
Weise das Rückenteil 6 nach (1) zusammen mit seinen jeweiligen Befestigungen
durch das aus (2) bekannte Rückenteil (dort als Kopfteil 4 bezeichnet) mit der Anlenkung über die beiden Lenker 11,12 und den Tragarm 8 ersetzen.
Für den Fall, dass sich die Anlenkung der Hubvorrichtung nach (1) (in (1) als Verstellglied bezeichnet) im Vergleich zu der aus (2) bekannten als günstiger erweist,
wird der Fachmann auf rein handwerkliche Weise die in (1) beschriebene Befestigung der Hubvorrichtung auf das aus (2) bekannte Rückenteil übertragen. Angeregt wird er hierzu durch die Ausführungen in (2), wonach die Längen der beiden
Lenker nach Belieben variiert werden können (vgl. in (2) Sp. 3, Z. 20-22). Er wird
demnach die Länge des Lenkers 11 nach (2) so abändern, dass dieser wieder
entsprechend dem Lenker 18 nach (1) angelenkt ist und gelangt somit wieder zu
der aus Fig. 5 nach (1) bekannten gattungsgemäßen Befestigung der Hubvorrichtung.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns nahegelegt.
3.) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 .
C. Hilfsantrag
1.) Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in
den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 9 und der Beschreibung; der
geltende Anspruch 1 speziell in dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie Seite 5 und
6, jeweils erster Absatz und Seite 4, erster Absatz der ursprünglichen Beschreibung. Der Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 sowie die Beschreibung
gemäß Patentschrift Sp. 2, Z. 60-62 zurück.
Den von der Einsprechenden vorgetragenen Einwand, das neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal sei in den Unterlagen nicht als wesentliches
Merkmal zu entnehmen und führe im Übrigen zu einem geänderten Patentbegehren, sieht der Senat nicht für gegeben. Denn es versteht sich von selbst, dass eine
Hubvorrichtung, welche zum Ausführen einer Hubbewegung einerseits am Rückenteil angelenkt ist, andererseits an einem weiteren Auflagepunkt abgestützt
sein muss. Dieser im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht näher spezifizierte Auflagepunkt wird im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag auf der Basis der ursprünglichen Offenbarung genauer benannt und damit das Patent in zulässiger Weise und
ohne das Patentbegehren zu ändern beschränkt.
Der Patentanspruch 1 ist daher zulässig.
2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag durch das neu hinzugekommene Merkmal, wonach „die Hubvorrichtung an einer Querstrebe (10) des Matratzenrahmens angelenkt ist“. Mit diesem
Merkmal möchte die Patentinhaberin, wie sie in der mündlichen Verhandlung
ausführt, der speziellen Anordnung der Hubvorrichtung in der Mitte der Querstrebe, wie sich das aus Fig. 4 ergibt, Rechnung tragen. Dieses zusätzliche
Merkmal kann die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht stützen, denn aus der
Druckschrift (1) ist im Zusammenhang mit der dortigen Hubvorrichtung (Verstellglied 14 bzw. 15) bekannt, nur ein Verstellglied für das Aufrichten der Rückenlehen vorzusehen. Nun ist dem Fachmann, der stets darauf bedacht ist die Produktionskosten so gering wie möglich zu halten, bekannt, dass eine im Seitenbereich
des Rückenteils angeordnete Hubvorrichtung zu einer starken Verwindung des
Rückenteils insbesondere bei Belastung durch den Patientenkörper führt. Um dem
zu begegnen müsste, entweder das Rückenteil stark versteift werden, was zu höheren Produktionskosten führt oder die Hubvorrichtung müsste bezogen auf die
Querachse des Betts in der Mitte angreifen, um durch das Angreifen im Schwerpunkt Verwindungen des Rückenteils zu vermeiden. Der Fachmann wird aus diesem Grund auch bei dem Bett nach (1) das dort gezeigte Verstellglied 14 bzw. 15
mittig zur Querachse des Betts anordnen und das Verstellglied demzufolge an einem ohnehin vorhandenen Querholm (entspricht der Querstrebe beim Streitpatent) des Matratzenrahmens befestigen.
Die allgemein gehaltenere Form des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag schließt
zudem auch die Befestigung der Hubvorrichtung nur an einer Seite des Krankenbetts mit ein. Diese Möglichkeit der Befestigung entnimmt der Fachmann der
Druckschrift (1), wo im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Variante nach
Fig. 1 dargelegt wird, dass der Lenker 12 u.a. drehbar am Rahmen 1 angeschlossen ist (vgl. Sp. 2, Z. 26-28). Die Fig. 1 zeigt ebenso wie die Fig. 5, dass der Lenker 12 bzw. der entsprechende Lenker 18 nach Fig. 5 am äußersten Ende der
Längsstrebe angelenkt ist. Da ein Rahmen zumindest durch umlaufende Quer-
und Längsstreben gekennzeichnet ist, wird der Fachmann für das Anlenken des
Lenkers 12 bzw. 18 demnach auch die Querstrebe mit in seine Überlegungen einbeziehen und für den Fall, dass der Lenker 12 bzw. 18 nicht unmittelbar an der
Seite des Betts angebracht werden soll, diesen an der Querstrebe anlenken und
damit über den Lenker 18 auch die Hubvorrichtung an der Querstrebe anlenken.
Auch die im geltenden Patentanspruch 1 mit eingeschlossene direkte Anlenkung
der Hubvorrichtung an der Querstrebe (also ohne Zwischenschaltung des Lenkers
nach (1)), wie sie auch den Ausführungsbeispielen gemäß Streitpatent zu entnehmen ist, kann die erfinderische Tätigkeit nicht weiter stützen, da der Fachmann
in der Druckschrift (1) bereits den Hinweis erhält, dass es für die Befestigung der
Hubvorrichtung verschiedene Möglichkeiten gibt (vgl. Fig. 1 und 5). Der Fachmann
wird deshalb im Rahmen einfacher Versuche die für die jeweiligen Gegebenheiten
am besten geeignete Befestigung für die Hubvorrichtung auf rein handwerkliche
Weise realisieren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist demnach ebenfalls
aus einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) sowie dem Fachwissen
nahegelegt.
3.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht patentfähig.
Mit ihm fallen auch die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9.
Das Patent war bei dieser Sachlage zu widerrufen.
Dr. Winterfeldt
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Strößner
Pr