Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 24 W (pat) 57/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 29 887.8
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 10. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2000 und 16. Januar 2002 aufgehoben,
soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren
"Polier- und Schleifmittel" versagt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
GEWEBE CONDITIONER
ist für Waren und Dienstleistungen
"Wasch- und Bleichmittel und sonstige Mittel für die Textilpflege;
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen."
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, als beschreibende nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
"GEWEBE CONDITIONER" sei eine Wortschöpfung aus dem deutschen Wort
"Gewebe" und dem englischen Begriff "conditioner" (= Weichspüler, Konditioniermittel), der schon auf den Gebieten der Haarpflege, bei Dusch- und Badepräparaten sowie (Flüssig-) Seifen Verwendung finde. Durch zahlreiche Interneteinträge
sei ferner belegt, daß der Begriff "Gewebe Conditioner" herstellerübergreifend zur
Bezeichnung eines innovativen Wäschepflegeprodukts eingesetzt werde, welches
in Weiterentwicklung der bisher bekannten Weichspüler die Textilfasern glätten
und von innen revitalisieren solle, um das Bügeln zu erleichtern. Die Marke beschreibe damit treffend und naheliegend die Art und den Verwendungszweck der
beanspruchten Waren, welche sämtlich einen unmittelbaren Bezug zur Reinigung
und Pflege von Textilien aufwiesen. In dieser Bedeutung sei der Begriff den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen auch bekannt. Trotz der Kombination
zweier verschiedensprachiger Begriffe komme der beschreibende Aussagegehalt
unmißverständlich zum Ausdruck, im übrigen sei der Verkehr zunehmend an derartige deutsch-englische Wortkombinationen gewöhnt (zB Bahncard, Gesundheitscheck, Haarstyling etc). An der Marke bestehe demnach als beschreibende
Sachangabe ein Freihaltebedürfnis. Darüber hinaus fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht im wesentlichen
geltend, die Marke sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze
des Bundesgerichtshofs unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Die
Wortkombination "GEWEBE CONDITIONER" sei in bezug auf die angemeldeten
Waren nicht unmittelbar beschreibend, sondern ein mehrdeutiger und interpretationsbedürftiger Begriff ohne feststehende Bedeutung. Das englische Wort "conditioner" könne nicht mit "Weichspüler" übersetzt werden. Der Fachbegriff im Englischen sei hierfür "fabric softener". Außerdem handle es sich bei den Produkten,
die die Anmelderin unter der Marke vertreiben wolle, gar nicht um Weichspüler.
Man spreche vielmehr davon, daß das Gewebe "ausgerüstet" werde. Das inländische Publikum kenne im übrigen den Begriff "conditioner", wenn überhaupt, nur im
Zusammenhang mit Haarpflegeprodukten, die aber einem anderen Warensektor
angehörten. Die von der Markenstelle angeführten Internetauszüge beträfen
überwiegend eigene Produkte der Anmelderin. Übrig bliebe nur die Verwendung
durch die Konkurrenzfirma H…, die naturgemäß versuche, die entwickelten
Neukreationen der Anmelderin zu verwässern. Auf die Eintragung der vergleichbaren Marke 1 158 549 "Öko-Softener" für identische Waren werde hingewiesen. An
der Marke bestehe auch kein Freihaltebedürfnis iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach seien nur Gattungsbezeichnungen oder Bezeichnungen ausgeschlossen, die
zur Kennzeichnung von Waren der angemeldete Art im Verkehr üblich geworden
seien (so ua BGH GRUR 2000, 722, 723 "LOGO"; GRUR 1997, 465, 467 "Bonus"). Dies treffe aber für die in bezug auf die angemeldeten Waren unbestimmte
und interpretationsbedürftige Bezeichnung "GEWEBE CONDITIONER" nicht zu.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg. Für die übrigen beanspruchten Waren hat die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. Insoweit steht auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der Marke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Hierbei ist nicht erforderlich, daß es sich um eine Gattungsbezeichnung oder um eine Bezeichnung handelt, die zur Kennzeichnung von Waren
der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden ist. Die Regelung verbietet die
Versagung der Eintragung vielmehr auch schon dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung
aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl ua EuGH, GRUR 1999, 723, 726
"Chiemsee"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Um eine
in diesem Sinn beschreibende freihaltebedürftige Sachangabe handelt es sich bei
der angemeldeten Marke.
Entgegen der Meinung der Anmelderin besitzt die Wortkombination "GEWEBE
CONDITIONER" für die in Rede stehenden Waren einen eindeutigen, die Art oder
Beschaffenheit unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt. Das allgemein geläufige deutsche Wort "Gewebe" bezeichnet einen gewebten, textilen Gegenstand. Das
daran angefügte englische Substantiv "conditioner" hat gemäß gängiger Englischwörterbücher die Bedeutung "Pflegespülung (für Haare)" sowie "Weichspüler
(für Wäsche)" (vgl Pons, Großwörterbuch für Experten und Universität, Engl-Dt,
2001, S 166; Langenscheidt Wörterbuch Englisch, Erster Teil, Engl-Dt, 1999,
S 126). Dem steht nicht entgegen, daß es im Englischen für "Weichspüler" auch
noch den Begriff "fabric softener" gibt. Im Zusammenhang mit Produkten, die der
Pflege von Gewebe dienen, erschließt sich damit die Bedeutung des Gesamtbegriffs "GEWEBE CONDITONER" nächstliegend und eindeutig im Sinn von "Gewebe-Weichspüler", dh eines speziellen Weichspülers für Gewebe.
In dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, neben dem Fachverkehr (Hersteller und Händler)
auch interessierten Verbrauchern, ohne weiteres verständlich und kann deshalb
im inländischen Geschäftsverkehr zur Beschreibung einschlägiger Produkte eingesetzt werden. So wird der englische Begriff "conditioner" in Deutschland bisher
schon in der oben genannten Bedeutung "Pflegespülung" für Haarpflegeprodukte
verwendet (vgl zB Raab/Kindl, Pflegekosmetik, Ein Leitfaden, 3. Aufl 1999, S 335:
" …Die "Conditioners" sind unter den verschiedensten Bezeichnungen wie Haarspülung (hair-rinses), Kurspülungen oder Haarkuren mit unterschiedlichen Zusätzen erhältlich. …"). Es ist deshalb zu erwarten, daß das Publikum die ihm aus
dem Bereich der Haarpflegeprodukte bekannte Bedeutung des Begriffs "Conditioner" zwanglos auf entsprechende, in ihrer Wirkung vergleichbare Produkte (zB
Spülungen) im Bereich der Gewebe- bzw Textilpflege übertragen wird.
Abgesehen davon wird, worauf im Erinnerungsbeschluß unter Beifügung von einschlägigen Fundstellen aus dem Internet zutreffend hingewiesen wurde, die konkret angemeldete Begriffszusammenstellung "Gewebe Conditioner" im Verkehr zur
beschreibenden Bezeichnung einer bestimmten Art von Wäschepflegeprodukten
bereits verwendet. Eine Verwendung der Bezeichnung erfolgt dabei nicht nur
durch die Anmelderin selbst für ihr Eigenprodukt, den Gewebe Conditioner Lenor
Downy, sondern auch für Produkte Dritter und zwar außer für den Gewebe-Conditioner Vernel Soft & Easy der Firma H… (vgl in der Anlage zum Erinnerungsbeschluß) auch noch für den Domol Gewebe Conditioner (Rossmann) (vgl die der
Anmelderin vom Senat übersandte Internet-Seite www.dooyoo.de). Weiterhin wird
im Internet in diversen (Haushalts-) Tips, Ratgebern uä die Begriffsbildung "Gewebe Conditioner" von neutraler Seite jeweils eindeutig als beschreibende Bezeichnung für eine neue Generation von Weichspülern gebraucht. So finden sich
zB auf der (der Anmelderin vom Senat übersandten) Internet-Seite www.swr.de in
dem Haushaltstipp des Südwest Fernsehens die Erläuterungen zum "Unterschied
Weichspüler – Gewebeconditioner" sowie auf der (ebenfalls übermittelten) Internet-Seite www.dm-drogeriemarkt.de unter der Rubrik "Weichspüler, Hygienespüler
& Co." die Ausführungen zu "Gewebe-Conditioner", wo es ua heißt "Diese neue
Generation der Weichspüler haben die gleiche Wirkungsweise wie die herkömmlichen."
In der dargelegten, im Verkehr bereits verwendeten und verständlichen Bedeutung
eines (speziellen) Gewebe-Weichspülers kann die Begriffsbildung "GEWEBE
CONDITIONER" auch zur Beschreibung der konkret mit der Anmeldung beanspruchten Waren, mit Ausnahme der im Tenor genannten, dienen und ist demgemäß nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Bei den betroffenen Waren kann es sich zum Teil um Weichspüler
handeln, insbesondere bei den "sonstigen Mitteln für die Textilpflege", für welche
die Marke eine Gattungsbezeichnung darstellt. In bezug auf die übrigen Waren,
"Wasch- und Bleichmittel für die Textilpflege, Putz-, Fettentfernungsmittel und
Seifen", die alle dem Bereich der Gewebe- bzw Textilpflege angehören und einen
sog "Gewebe Conditioner" als kombinierten Wirkstoffbestandteil enthalten können,
fungiert die Anmeldemarke als Beschaffenheitsangabe.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich insoweit schließlich nicht aus der
von der Anmelderin angeführten Markeneintragung 1 158 549 "Öko-Softener" für
Waren der Klasse 3. Aus der Eintragung vergleichbarer oder selbst gleicher Marken kann nämlich auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 GG) kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der
Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl ua BGH GRUR 1997, 527,
529 "Autofelge"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"). Weiter muß die Beachtung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen
Handelns im Einklang gebracht werden, das besagt, daß sich niemand auf eine
fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (vgl EuG
MarkenR 2002, 260, 266 "SAT. 2").
Stattzugeben ist der Beschwerde jedoch, soweit die Anmeldung für die Waren
"Polier- und Schleifmittel" zurückgewiesen wurde. In bezug auf diese Waren weist
der Begriff "GEWEBE CONDITIONER" keinen erkennbar beschreibenden Bezug
auf, da diese ihrer Art nach keine Mittel sind, die zur Behandlung von gewebten
Gegenständen eingesetzt werden. Mangels eines unmittelbar beschreibenden
Begriffsinhaltes steht der Eintragung der angemeldeten Marke daher diesbezüglich nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Desgleichen fehlt der angemeldeten Marke insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb