Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.12.2002 – 27 W (pat) 189/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 189/02 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 12 199.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 10. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Schermer, Richterin Friehe-Wich und Richter Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Comfort & Colours
Die Bezeichnung
soll als Wortmarke für "Berufsbekleidungsstücke, Vermietung von Berufsbekleidungsstücken sowie Reinigung und Instandhaltung von Berufsbekleidungsstücken" geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung
nach vorangegangener Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erlassen worden ist,
zurückgewiesen. Ungeachtet der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es handele sich um eine rein
beschreibende werbenden Sachangabe, die nicht als individualisierender Hinweis
auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Die beiden in der Anmeldung enthaltenen Schlagwörter seien Bestandteil des dem Verkehr geläufigen englischen Grundwortschatzes und wiesen
in der Zusammenstellung naheliegend auf Komfort und Farbigkeit der betreffenden Gegenstände hin, was nicht nur für die Berufsbekleidungsstücke selbst, sondern auch für deren Vermietung, Reinigung und Instandhaltung gelte. Die Verbindung der Sachangaben „comfort“ und „colours“ verleihe den beschreibenden Einzelangaben nicht einen neuen Gesamteindruck, der den beschreibenden Eindruck
verändere oder ihn in den Hintergrund treten lasse.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie trägt, wie auch schon im Anmelde- und Erinnerungsverfahren, vor, es dürfe
nicht in analysierender Weise auf die einzelnen Bestandteile abgestellt werden,
sondern darauf, wie die Anmeldung in der Gesamtheit dem Verkehrsteilnehmer
entgegentrete. Der Bezeichnung „Comfort & Colours“, bei der die Einzelwörter
durch das kaufmännische &-Zeichen zu einer neuen Gesamtheit verschmolzen
würden, könne ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt in dieser Form nicht
zugeschrieben werden. Mangels eines konkreten Bezugs zu den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen fehle der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Da sie nicht beschreibend sei, bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die zu den Akten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet,
denn der angemeldeten Marke fehlt auch nach Ansicht des Senats das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).
Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Markenanmeldung ist die
Darstellung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher Wörter und
Schriftzeichen sowie der graphischen Ausgestaltung. Vorliegend wirkt die Anmeldung schon äußerlich als Einheit, weil die beiden in der Marke enthaltenen Wörter
„Comfort“ und „Colours“ durch das kaufmännische &-Zeichen erkennbar aufeinanderbezogen sind. Allein durch die Verwendung des & - Symbols wird die Schutzfähigkeit der Marke in der Gesamtheit nicht begründet, denn dieses Schriftzeichen
findet heute nicht mehr nur in Firmenangaben Verwendung, sondern auch in der
Werbung, und zwar sowohl zur Zusammenfassung glatt beschreibender Bezeichnungen wie auch zur Bildung von Werbeslogans (stRspr, vgl bereits BPatGE 24,
235, 239, 240; ferner ua 33 W(pat) 119/98 v 23.4.99 – kaffee&mehr; HABM v
31.5.01 – Pure&clear, zitiert in PAVIS CD-ROM).
Beide Markenbestandteile sind englischsprachigen Ursprungs, werden aber, wie
die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, als Begriffe des englischen Grundwortschatzes vom ganz überwiegenden Teil des Verkehrs als „Komfort“ und „Farben“ verstanden, so wie sie auch auf den hier einschlägigen Warengebieten und
in allgemeinen Sprachzusammenhängen häufig verwendet werden. Es ergibt sich
somit zwanglos die Gesamtaussage "Komfort und Farben“. Dass diese deutschsprachigen Begriffe - einzeln und in der Kombination - für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berufsbekleidung nicht unterscheidungskräftig wären und zudem einem Freihaltungsbedürfnis unterlägen, bedarf keiner weiteren
Darlegungen. Für die angemeldete englischsprachige Wortfolge kann aber nichts
anderes gelten, denn sie wird von entscheidungsrelevanten Teilen des Verkehrs
(einschließlich des allgemeinen Publikums, das durchaus über Grundkenntnisse
der englischen Sprache verfügt) als rein sachbezogener Hinweis verstanden. Es
ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass mit dieser Angabe auf die Herkunft
derart gekennzeichneter Waren aus einem bestimmten Herstellungsbetrieb bzw.
auf die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens hingewiesen wird.
Den Ausführungen der Anmelderin, durch die Aneinanderreihung der Einzelbezeichnungen, verbunden mit dem kaufmännischen &-Zeichen, finde eine „Verschmelzung“ zu statt, die den beschreibenden Charakter der Bestandteile in den
Hintergrund treten lasse, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits
dargelegt, ist allein der Verwendung des &-Zeichens keine phantasievolle Eigenart
zuzusprechen; insgesamt ist die bereits von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid sowie im Erst- und im Erinnerungsbeschluss aufgezeigte beschreibende
Bedeutung einer Berufsbekleidung, die sich durch die Kombination von Bequemlichkeit und farbiger Gestaltung auszeichnet, unmittelbar verständlich, ohne dass
dafür irgendwelche vertieften Überlegungen erforderlich wären. Auch in Bezug auf
die auf Vermietung und Reinigung bzw Instandhaltung von Berufsbekleidung gerichteten Dienstleistungen weist die angemeldete Bezeichnung in ohne weiteres
verständlicher werbeüblich schlagwortartiger Form auf die Art der Bekleidung hin,
die Gegenstand der Dienstleistungen bildet.
Aufgrund ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakters entbehrt
die angemeldete Bezeichnung daher jeglicher Eignung, von den angesprochenen
Verkehrskreisen als ein die Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach individualisierendes Kennzeichen aufgefaßt zu werden.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden
Na