Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 25 W (pat) 171/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 12 185
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 11. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts
vom
23. November 1999
und
vom
27. Dezember 2000 aufgehoben, soweit der angemeldeten
Marke die Eintragung für
"Maschinen und maschinelle Geräte für den Baubereich, insbesondere den Tunnel-, Kanal- und Straßenbau, ausgenommen
solche im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder
Steuerung. Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im
Bereich des Bauwesens, ausgenommen solche im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung.
Durchführung von Bauarbeiten, insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau, ausgenommen solche im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung. Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen; Informationsübermittlungsdienst (Betrieb eines Informationsübermittlungsnetzes), insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen. Entwicklung von Software für Ingenieurleistungen, insbesondere
im Bereich des Bauwesens, ausgenommen im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung; technische Beratung und Planung im Bereich des Vermessungs- und
Bauwesens, insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau;
Erstellung von Gutachten im Bereich des Vermessungs- und
Bauwesens; Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf derartige Datenbanken"
versagt worden ist.
G r ü n d e
I.
geo_control
Die Bezeichnung
soll nach einer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002
vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
noch für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die lexikalisch als solche nicht nachweisbare Wortneubildung erschöpfe sich in einer beschreibenden Sachaussage, da die sprachübliche Verbindung der Begriffe "geo"
(die Erde/das Land betreffend) und "control" (Kontrolle, Regelung) einen ohne
weiteres verständlichen, unmittelbaren Hinweis auf Art, Verwendungszweck und
Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalte. Sie sage aus,
dass es sich bei den angebotenen Waren und Dienstleistungen im Bau- und Vermessungswesen um Geräte bzw Dienste handele, mit deren Hilfe die Überwachung bzw Einflussnahme auf Land/Erde ermöglicht werde bzw eine solche zum
Gegenstand haben. Dabei weise die Wortkombination sowohl in der möglichen
Bedeutung "Kontrolle, Überwachung" als auch im Sinne von "Regelung" einen
beschreibenden Sinngehalt auf. Die Verwendung des Unterstriches zwischen den
Wortbestandteilen vermöge die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen, da
es sich hierbei um ein gerade auf dem Gebiet der Datenverarbeitung innerhalb
von Dateinamen, Computerbefehlen und E-Mails übliches Zeichen handele. Auf
ein etwaiges Freihaltungsbedürfnis komme es bei der Verneinung der Unterscheidungskraft hier nicht mehr an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. November 1999 und vom
27. Dezember 2000 aufzuheben.
Die Anmelderin hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen
Verhandlung vom 7. November 2002 in dem sich anschließenden schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 ein eingeschränktes Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses eingereicht, für welches der Senat mit Zwischenbescheid vom 13. November 2002 eine Eintragung der angemeldeten Marke für
möglich erachtet hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke mit
dem nunmehr beanspruchten beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen.
Insoweit verfügt die angemeldete Marke mit dem Sinngehalt "geodätische Kontrolle/Steuerung" über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG, dh die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke noch erfassten Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (zu den maßgeblichen Kriterien für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft vgl zuletzt BGH WRP 2002, 1281 "Bar jeder
Vernunft" mwN). Zu berücksichtigen ist stets, dass die Frage, ob ein Zeichen eine
konkrete Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der
Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden kann
(EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 "Bravo"). Die Bezeichnung "geo
control" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich angesichts des hier relevanten Waren- und Dienstleistungsgebietes in erster Linie um
Fachleute handelt, im Sinne einer "geodätischen Kontrolle/Steuerung" durch Vermessung der Erde oder des Landes verstanden. Ein solches Verständnis des
Ausdrucks "geo" wird auch durch die konkret beanspruchten Dienstleistungen nahegelegt, soweit sich diese ausdrücklich etwa auf die Ermittlung, Speicherung und
Übermittlung geodätischer Informationen und auf die Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken beziehen.
In Bezug auf die noch beanspruchten und jeweils nur noch den Baubereich und
nicht mehr das Vermessungswesen betreffenden Waren, wie Maschinen, Geräte
und Software für Bauingenieurleistungen, weist die angemeldete Bezeichnung
nach Aufnahme des Vermerks "ausgenommen solche im Zusammenhang mit
geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung" in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedoch nunmehr weder einen hinreichend deutlich im Vordergrund
stehenden Aussagegehalt auf noch handelt es sich insoweit um eine sonstige
gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches
Unterscheidungskennzeichen
verstanden wird
(vgl
hierzu
z.B. BGH
MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"). Zu berücksichtigen ist auch, dass es zur
Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der
Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG
MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen
ist
(vgl BGH
MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten" mwN).
Nach den genannten Maßstäben und aufgrund des Ausnahmevermerks kann der
angemeldeten Marke auch hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen
"Durchführung von Bauarbeiten" und "Entwicklung von Software für Ingenieurleistungen insbesondere im Bauwesen" das Mindestmaß an Unterscheidungskraft
nicht abgesprochen werden. Zwischen dem genannten Aussagegehalt von
"geo_control" und den Dienstleistungen "Ermittlung und Speicherung technischer
Informationen, insbesondere geodätischer Informationen", "technische Beratung
und Planung" und "Erstellung von Gutachten" jeweils im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens sowie der "Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken" und der "Vermietung von Zugriffszeiten auf solche Datenbanken" ist ein
hinreichend deutlicher und verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der
Unterscheidungskraft ausreicht (vgl hierzu MarkenR 2001, 363 "REICH UND
SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002,
1281 "Bar jeder Vernunft"), ebenfalls nicht erkennbar. Es bleibt nämlich unklar,
welche beschreibende Bedeutung dem Bestandteil "control" iSv einer Kontrolle
und/oder Steuerung im Hinblick auf diese Dienstleistungen zukommen soll, so
dass allenfalls ein mittelbarer, vager Rückschluss darauf denkbar ist, dass die genannten Leistungen sich inhaltlich auf Gegenstände beziehen, die in irgend einer
Weise in Zusammenhang mit einer geodätischen Kontrolle und/oder Steuerung
stehen. Dies reicht jedoch für die Annahme, dass die angemeldeten Bezeichnung
insoweit nur eine im Vordergrund stehende Sachaussage enthält und von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst
wird, nicht aus.
Danach kommt es auf die Frage, ob die grafische Ausgestaltung in Form des zwischen den Wörtern "geo" und "control" vorhandenen Unterstrichs die Schutzfähigkeit zu begründen vermag, was der Senat allerdings verneinen würde, für die Entscheidung nicht an.
Unter diesen Umständen kann der angemeldeten Marke hinsichtlich des nunmehr
eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch nicht die Bedeutung einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Angabe im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG beigemessen werden. Die Wortkombination "geo control" erweist
sich in der angemeldeten Form mit dem genannten Aussagegehalt nicht als eine
den Inhalt, Zweck oder Gegenstand der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinreichend konkret und verständlich beschreibende Sachangabe im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse
42 aufzuheben, wobei den Entscheidungen hinsichtlich derjenigen Waren und
Dienstleistungen, wegen derer die Eintragung versagt worden ist, die aber nicht
mehr Gegenstand des nunmehr geltenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind, nachträglich infolge der insoweit erfolgten teilweisen Rücknahme der
Anmeldung die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden ist und die Beschlüsse
in diesem Umfang nicht
rechtskräftig geworden sind
(vgl
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 39 Rdn 3).
Kliems
Engels
Brandt
Ju