Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 25 W (pat) 171/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 12 185

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 11. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts

vom

23. November 1999

und

vom

27. Dezember 2000 aufgehoben, soweit der angemeldeten

Marke die Eintragung für

"Maschinen und maschinelle Geräte für den Baubereich, insbesondere den Tunnel-, Kanal- und Straßenbau, ausgenommen

solche im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder

Steuerung. Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im

Bereich des Bauwesens, ausgenommen solche im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung.

Durchführung von Bauarbeiten, insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau, ausgenommen solche im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung. Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen; Informationsübermittlungsdienst (Betrieb eines Informationsübermittlungsnetzes), insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen. Entwicklung von Software für Ingenieurleistungen, insbesondere

im Bereich des Bauwesens, ausgenommen im Zusammenhang mit geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung; technische Beratung und Planung im Bereich des Vermessungs- und

Bauwesens, insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau;

Erstellung von Gutachten im Bereich des Vermessungs- und

Bauwesens; Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf derartige Datenbanken"

versagt worden ist.

G r ü n d e

I.

geo_control

Die Bezeichnung

soll nach einer im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002

vorgenommenen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

noch für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die lexikalisch als solche nicht nachweisbare Wortneubildung erschöpfe sich in einer beschreibenden Sachaussage, da die sprachübliche Verbindung der Begriffe "geo"

(die Erde/das Land betreffend) und "control" (Kontrolle, Regelung) einen ohne

weiteres verständlichen, unmittelbaren Hinweis auf Art, Verwendungszweck und

Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalte. Sie sage aus,

dass es sich bei den angebotenen Waren und Dienstleistungen im Bau- und Vermessungswesen um Geräte bzw Dienste handele, mit deren Hilfe die Überwachung bzw Einflussnahme auf Land/Erde ermöglicht werde bzw eine solche zum

Gegenstand haben. Dabei weise die Wortkombination sowohl in der möglichen

Bedeutung "Kontrolle, Überwachung" als auch im Sinne von "Regelung" einen

beschreibenden Sinngehalt auf. Die Verwendung des Unterstriches zwischen den

Wortbestandteilen vermöge die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen, da

es sich hierbei um ein gerade auf dem Gebiet der Datenverarbeitung innerhalb

von Dateinamen, Computerbefehlen und E-Mails übliches Zeichen handele. Auf

ein etwaiges Freihaltungsbedürfnis komme es bei der Verneinung der Unterscheidungskraft hier nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. November 1999 und vom

27. Dezember 2000 aufzuheben.

Die Anmelderin hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen

Verhandlung vom 7. November 2002 in dem sich anschließenden schriftlichen

Verfahren mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 ein eingeschränktes Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses eingereicht, für welches der Senat mit Zwischenbescheid vom 13. November 2002 eine Eintragung der angemeldeten Marke für

möglich erachtet hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke mit

dem nunmehr beanspruchten beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen.

Insoweit verfügt die angemeldete Marke mit dem Sinngehalt "geodätische Kontrolle/Steuerung" über die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG, dh die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke noch erfassten Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (zu den maßgeblichen Kriterien für die

Beurteilung der Unterscheidungskraft vgl zuletzt BGH WRP 2002, 1281 "Bar jeder

Vernunft" mwN). Zu berücksichtigen ist stets, dass die Frage, ob ein Zeichen eine

konkrete Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der

Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden kann

(EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 "Bravo"). Die Bezeichnung "geo

control" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich angesichts des hier relevanten Waren- und Dienstleistungsgebietes in erster Linie um

Fachleute handelt, im Sinne einer "geodätischen Kontrolle/Steuerung" durch Vermessung der Erde oder des Landes verstanden. Ein solches Verständnis des

Ausdrucks "geo" wird auch durch die konkret beanspruchten Dienstleistungen nahegelegt, soweit sich diese ausdrücklich etwa auf die Ermittlung, Speicherung und

Übermittlung geodätischer Informationen und auf die Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken beziehen.

In Bezug auf die noch beanspruchten und jeweils nur noch den Baubereich und

nicht mehr das Vermessungswesen betreffenden Waren, wie Maschinen, Geräte

und Software für Bauingenieurleistungen, weist die angemeldete Bezeichnung

nach Aufnahme des Vermerks "ausgenommen solche im Zusammenhang mit

geodätischer Kontrolle und/oder Steuerung" in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedoch nunmehr weder einen hinreichend deutlich im Vordergrund

stehenden Aussagegehalt auf noch handelt es sich insoweit um eine sonstige

gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches

Unterscheidungskennzeichen

verstanden wird

(vgl

hierzu

z.B. BGH

MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"). Zu berücksichtigen ist auch, dass es zur

Begründung von Unterscheidungskraft auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der

Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG

MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen

ist

(vgl BGH

MarkenR 2001, 368, 369 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten" mwN).

Nach den genannten Maßstäben und aufgrund des Ausnahmevermerks kann der

angemeldeten Marke auch hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen

"Durchführung von Bauarbeiten" und "Entwicklung von Software für Ingenieurleistungen insbesondere im Bauwesen" das Mindestmaß an Unterscheidungskraft

nicht abgesprochen werden. Zwischen dem genannten Aussagegehalt von

"geo_control" und den Dienstleistungen "Ermittlung und Speicherung technischer

Informationen, insbesondere geodätischer Informationen", "technische Beratung

und Planung" und "Erstellung von Gutachten" jeweils im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens sowie der "Erstellung und Wartung geodätischer Datenbanken" und der "Vermietung von Zugriffszeiten auf solche Datenbanken" ist ein

hinreichend deutlicher und verständlicher beschreibender inhaltlicher oder thematischer Bezug, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH zur Verneinung der

Unterscheidungskraft ausreicht (vgl hierzu MarkenR 2001, 363 "REICH UND

SCHOEN"; MarkenR 2001, 368 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; WRP 2002,

1281 "Bar jeder Vernunft"), ebenfalls nicht erkennbar. Es bleibt nämlich unklar,

welche beschreibende Bedeutung dem Bestandteil "control" iSv einer Kontrolle

und/oder Steuerung im Hinblick auf diese Dienstleistungen zukommen soll, so

dass allenfalls ein mittelbarer, vager Rückschluss darauf denkbar ist, dass die genannten Leistungen sich inhaltlich auf Gegenstände beziehen, die in irgend einer

Weise in Zusammenhang mit einer geodätischen Kontrolle und/oder Steuerung

stehen. Dies reicht jedoch für die Annahme, dass die angemeldeten Bezeichnung

insoweit nur eine im Vordergrund stehende Sachaussage enthält und von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst

wird, nicht aus.

Danach kommt es auf die Frage, ob die grafische Ausgestaltung in Form des zwischen den Wörtern "geo" und "control" vorhandenen Unterstrichs die Schutzfähigkeit zu begründen vermag, was der Senat allerdings verneinen würde, für die Entscheidung nicht an.

Unter diesen Umständen kann der angemeldeten Marke hinsichtlich des nunmehr

eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch nicht die Bedeutung einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Angabe im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG beigemessen werden. Die Wortkombination "geo control" erweist

sich in der angemeldeten Form mit dem genannten Aussagegehalt nicht als eine

den Inhalt, Zweck oder Gegenstand der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinreichend konkret und verständlich beschreibende Sachangabe im

Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse

42 aufzuheben, wobei den Entscheidungen hinsichtlich derjenigen Waren und

Dienstleistungen, wegen derer die Eintragung versagt worden ist, die aber nicht

mehr Gegenstand des nunmehr geltenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind, nachträglich infolge der insoweit erfolgten teilweisen Rücknahme der

Anmeldung die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen worden ist und die Beschlüsse

in diesem Umfang nicht

rechtskräftig geworden sind

(vgl

Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 39 Rdn 3).

Kliems

Engels

Brandt

Ju