Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 32 W (pat) 171/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 004.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke 6.70

E-net-bank

für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 25. Januar 2002 teilweise zurückgewiesen und

zwar für folgende Waren und Dienstleistungen:

Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung, Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know

how; Telekommunikation; Erstellung von Computersoftware.

Zur Begründung heißt es, das angemeldete Zeichen „E-net-bank“ weise lediglich

- entsprechen „e-business“ u.ä. - auf eine elektronische Bank im Internet hin.

E-banking sei nachweisbar (Fundstellen lagen bei). Die versagten Waren hätten

einen Bezug zur Abwicklung von Bankgeschäften. Damit fehle die erforderliche

Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, „E-net-bank“ sage nichts Beschreibendes aus. Dass „e-banking“ nachweisbar sei, berühre „E-net-bank“ nicht; es gebe keine „Netbank“.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurden die Ergebnisse von Internetrecherchen

des Senats gemacht und dem Anmelder zur Stellungnahme gegeben. Zu den Ergebnissen, die „e-banking“, „netbanking“ und „e-net“ zeigen, hat sich der Anmelder

nicht sachlich geäußert und um Entscheidung gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Dieser Vorschrift schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können.

„Net-Banking“ ist ein anderer Ausdruck für den schon von der Markenstelle nachgewiesenen und vom Senat bestätigten Fachausdruck „E-Banking“; beides beschreibt die Abwicklung von Bankgeschäften über das Internet. Die dem Anmelder

zur Stellungnahme vorgelegten Nachweise zeigen einen entsprechenden Gebrauch bei der S…-Bank.

Netzte werden in der Informationstechnik auch als e-net bezeichnet; u.a. bietet die

Fa. U… ein E-Net-Center.

Hiervon ausgehend kann festgestellt werden, dass der Mitbewerber „E-Net-Banking“ zur Bezeichnung der Art der Erbringung der Dienstleistungen dienen kann,

weil auch die Kombination des gebräuchlichen E als Vorsilbe für Vorgänge im Internet (e-business, e-commerce, e-money, e-mail etc.) und „Netbanking“ beschreibend verwendet wird. Computersoftware kann für Bankgeschäfte im Netz

bestimmt sein; magnetische und optische Datenträger mit solchen Programmen

werden von Banken an die Kunden ausgegeben, damit diese von ihren Geräten

aus Bankgeschäfte tätigen können; Finanzdienstleistungen, Immobilienvermittlung, Wertpapierhandel und Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel gehören zu den Bankgeschäften, die per Netz erbracht und vor allem genutzt

werden. Die Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how kann auf den Ausbau von Banken gerichtet sein oder auf die

Entwicklung von im Internet verfügbaren Angeboten an die Bankkunden. Telekommunikation ist Bestandteil der Abwicklung von Bankgeschäften im Netz. Die

Erstellung von Computersoftware kann die o.g. Software für das Tätigen von

Bankgeschäften zum Inhalt haben.

Die beschreibende Bedeutung ist auch den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar, wie die Verwendung der einzelnen Bestandteile in den Internetangeboten deutscher Banken und in journalistischen

Texten (SZ vom 16. März 2001) zeigt.

Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung selbst dann, wenn

eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann

(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it).

Hier ist eine Tendenz, bereits bestehende Begriffe, wie „netbanking“, durch ein

vorangestelltes E zu erweitern, wenn der Begriff im Internet mögliche Aktionen beschreibt, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht