Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 32 W (pat) 202/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 309.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. Februar 2001 und vom 25. April 2002 werden aufgehoben, soweit das Deutschen Patent- und Markenamt damit

der angemeldeten Marke die Eintragung versagt hat.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

MetaFind

für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 22. Februar 2001 ganz und mit Erinnerungsbeschluss vom 25. April 2002 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von

Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in

Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren

Informationen; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet.

Zur Begründung heißt es, „MetaFind“ sei für die versagten Dienstleistungen beschreibend. „Meta“ deute auf eine höhere Stufe hin (vgl. Deutsches Universal

Wörterbuch); „MetaFind“ auf eine auf mehreren Ebenen arbeitende Suchmaschine.

Die Markenstelle verwies dazu auf ihre Rechercheergebnisse: Meta-Suchmaschine = übergeordnete Suchmaschine, die gleichzeitig mehrere Datenbanken durchforstet; als Meta-Suchmaschinen bezeichnete Produkte (MetaCrawler, Metafind,

MetaGer, Metasearch); MetaStream; meta tag; Meta-Finder, wie die Produkte

MetaLook, METADIR, MetaGopher, Metabug; MP3-Metasuchmaschine, Meta-Finder, wie die Produkte MetaCrawler, Apollo 7 etc., eine Auswahl „zwischen vielen

verschiedenen Suchdiensten - darunter auch einige Meta-Finder ...“; Finder

(HABM vom 8. Juni 1999, R 0211/98-2 – CHEMFINDER).

Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, „find“ dürfe

nicht mit „finder“ gleichgesetzt werden. „meta“ komme aus dem Griechischen,

habe dort die Bedeutungen „zwischen, nach, später“ und sei kein gebräuchlicher

Begriff. Die Kombination „MetaFind“ sei bislang nicht nachweisbar.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne von

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren

bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu

überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier).

Zwar sind „Meta“ und „Finder“ als Sachangaben ebenso nachweisbar wie „Meta-

Suchmaschine“ und „Meta-Finder“.

Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung besitzt „MetaFind“ jedoch Unterscheidungskraft, weil „Find“ kein Synonym

für „Finder, Suchmaschine“ ist. Wer „Finder“ nicht als englischen Begriff erkennt,

leitet „Find“ davon nicht ab; die anderen aber erkennen den Unterschied zwischen

dem Substantiv „Finder“ und der imperativen Aufforderung bzw. dem Infinitiv in

„(to) find“.

Es ist auch nicht feststellbar, dass „Find“ eine übliche Abkürzung von „Finder“ ist.

Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach können nämlich nur solche Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art,

Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der

Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).

Es ist ferner keine Tendenz, „Find“ als Kurzwort oder Abkürzung von „Finder“ zu

verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar – auch nicht aus dem

Englischen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten

Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne

dass ein hiervon losgelöster Schutz für die Angabe „Meta“, alle Kombinationen

damit sowie „Finder“ besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264 – REYNOLDS

R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Ko