Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 32 W (pat) 262/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 26 311.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Eierschieben
Die Anmeldung der Wortmarke
für die Dienstleistungen
Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen und Volksfesten
durch Werbung; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen und Volksfesten
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 6. Juni 2002 zurückgewiesen, weil "Eierschieben" nachweislich ein österlicher Brauch sorbischer Tradition
sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, für Vermarktung, Organisation und Durchführung sei die Bezeichnung
"Eierschieben" nicht beschreibend. Das "Eierschieben" sei nicht allgemein bekannt; weder der Duden noch einschlägige Lexika führten diesen Begriff. Schutz
der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf beschreibende Begriffe.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 6. Juni 2002 aufzuheben und die Eintragung
der angemeldeten Marke zu verfügen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
einer Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn
"Eierschieben" bezeichnet, wie die Markenstelle belegt hat, einen Brauch bzw. ein
Spiel. Damit kann "Eierschieben" den Mitbewerbern zur Bezeichnung von Inhalt
und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen dienen.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu