Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 32 W (pat) 320/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 09 362.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 18. Juli 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Vermietung von Veranstaltungsausstattungen, nämlich Licht- und

Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekorationen; Vermietung von Veranstaltungstechnik, insbesondere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik,

Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekoration;

Installation und Montage/Demontage sowie Bedienung von Veranstaltungsausstattungen und Veranstaltungstechnik, insbesondere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekoration; Druckerzeugnisse

ist die Wortmarke

STAGETOOLS

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Marke lediglich in der beschreibenden Gesamtaussage "Bühnenhandwerkszeuge" erschöpfe. Auch wenn der

Begriff "Stagetools" in seiner Gesamtheit nicht nachweisbar sei, setze sich die angemeldete Bezeichnung jedoch erkennbar aus bekannten Begriffen der englischen Sprache zusammen. Die Anforderung an eine Marke, die Waren und

Dienstleistungen des Anmelders gegenüber solchen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, könne bei dieser Sachlage nicht erfüllt werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion

der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl BGH,

BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Der angemeldeten Marke kann keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. Die beanspruchten Dienstleistungen umfassen die Vermietung,

die Installation und die Bedienung von Bühnenzubehör im weitesten Sinne. Diese

Dienstleistungen werden im wesentlichen von Fachkreisen in Anspruch genommen, die erfahrensgemäß zumindest gewisse Englischkenntnisse haben. Dabei ist

dieser Bereich "STAGE" ( = Bühne) ein Fachbegriff, der ohne weiteres verständlich sein wird. "TOOLS" (Werkzeuge) dagegen ist kein naheliegender Begriff aus

dem entsprechenden Bereich. Es liegt somit schon fern, dass nicht unerhebliche

Teile der angesprochenen Verkehrskreise "TOOLS" in seiner Bedeutung nicht erkennen werden und deshalb "STAGETOOLS" als unterscheidungskräftigen Fantasiebegriff verstehen werden. Selbst wenn "STAGETOOLS" in seiner Bedeutung

"Bühnenwerkzeuge" erfasst wird, bedeutet dies nicht, dass der Marke eine im

Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage entnommen werden kann.

"Bühnenwerkzeuge" gibt es als Sachbegriff nicht. Daneben darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass insoweit keine Waren beansprucht werden, sondern Dienstleistungen, die sich mit (Hand)werkzeug nicht befassen.

Soweit die Anmeldung für die Waren "Druckerzeugnisse" betroffen ist, kann "Stagetools ersichtlich kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Begriff stets nur als solcher und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in

übliche Suchmaschinen des Internets, (hier G…/27.11.2002) ergaben sich nur

Treffer, die "STAGETOOLS" in kennzeichnender Weise enthalten. Dies verbietet

die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie

ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder

sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Wie oben aufgeführt, kann nicht festgestellt werden welche Merkmale mit

"STAGETOOLS" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

bezeichnet werden können.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Ju