Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 32 W (pat) 320/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 09 362.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 18. Juli 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Vermietung von Veranstaltungsausstattungen, nämlich Licht- und
Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekorationen; Vermietung von Veranstaltungstechnik, insbesondere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik,
Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekoration;
Installation und Montage/Demontage sowie Bedienung von Veranstaltungsausstattungen und Veranstaltungstechnik, insbesondere Licht- und Tontechnik, Beleuchtungseinrichtungen, Beschallungseinrichtungen, Präsentationstechnik, Projektionsgeräte, Leinwände, Bühnenbauten, Bühnendekoration; Druckerzeugnisse
ist die Wortmarke
STAGETOOLS
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Marke lediglich in der beschreibenden Gesamtaussage "Bühnenhandwerkszeuge" erschöpfe. Auch wenn der
Begriff "Stagetools" in seiner Gesamtheit nicht nachweisbar sei, setze sich die angemeldete Bezeichnung jedoch erkennbar aus bekannten Begriffen der englischen Sprache zusammen. Die Anforderung an eine Marke, die Waren und
Dienstleistungen des Anmelders gegenüber solchen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen, könne bei dieser Sachlage nicht erfüllt werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl BGH,
BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Der angemeldeten Marke kann keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. Die beanspruchten Dienstleistungen umfassen die Vermietung,
die Installation und die Bedienung von Bühnenzubehör im weitesten Sinne. Diese
Dienstleistungen werden im wesentlichen von Fachkreisen in Anspruch genommen, die erfahrensgemäß zumindest gewisse Englischkenntnisse haben. Dabei ist
dieser Bereich "STAGE" ( = Bühne) ein Fachbegriff, der ohne weiteres verständlich sein wird. "TOOLS" (Werkzeuge) dagegen ist kein naheliegender Begriff aus
dem entsprechenden Bereich. Es liegt somit schon fern, dass nicht unerhebliche
Teile der angesprochenen Verkehrskreise "TOOLS" in seiner Bedeutung nicht erkennen werden und deshalb "STAGETOOLS" als unterscheidungskräftigen Fantasiebegriff verstehen werden. Selbst wenn "STAGETOOLS" in seiner Bedeutung
"Bühnenwerkzeuge" erfasst wird, bedeutet dies nicht, dass der Marke eine im
Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage entnommen werden kann.
"Bühnenwerkzeuge" gibt es als Sachbegriff nicht. Daneben darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass insoweit keine Waren beansprucht werden, sondern Dienstleistungen, die sich mit (Hand)werkzeug nicht befassen.
Soweit die Anmeldung für die Waren "Druckerzeugnisse" betroffen ist, kann "Stagetools ersichtlich kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Begriff stets nur als solcher und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in
übliche Suchmaschinen des Internets, (hier G…/27.11.2002) ergaben sich nur
Treffer, die "STAGETOOLS" in kennzeichnender Weise enthalten. Dies verbietet
die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder
sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Wie oben aufgeführt, kann nicht festgestellt werden welche Merkmale mit
"STAGETOOLS" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
bezeichnet werden können.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Ju