Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 32 W (pat) 54/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 36 274.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2001 aufgehoben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
webisland
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 teilweise zurückgewiesen und
der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;
Werbung;
Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten.
Zur Begründung heißt es, "webisland" sei für die versagten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis auf das Internet (web) mit einem regionalen Zusatz.
Es gäbe "WebFrance", "WEBITALIE" und viele andere so gebildete Bezeichnungen. Hierfür lagen dem Beschluss Fundstellen bei. Angesichts dieser Praxis verstehe der Verbraucher "island" nicht als "Insel". Damit fehle die erforderliche
Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, die Übersetzung von "webisland" könne "Netz Island", oder "Netz Insel"
oder "Netz ist Land" lauten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Oktober 2001 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,
dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine
Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,
das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt
es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch
so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "webisland" für die
noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke keinen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat.
Eine Verwendung von "webisland" im beschreibenden Sinn ist nur für Internetseiten (Willkommen auf meinem Webisland; Condom Island the best place to buy
your condoms) oder Teilen davon nachweisbar. Die Verwendung von "webisland"
darüber hinaus ist weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung für die
noch strittigen Waren kommt es darauf an, ob die Marke insoweit als bisher unbekannte Sachaussagen und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird.
Dies ist hier nicht der Fall; mit der oben gezeigten Wortbedeutung ist "webisland"
nämlich keine Sachangabe für Unterrichtsmaterial, Druckerzeugnisse, Werbung,
Telekommunikation und Nachrichtenmanagement bzw. –übermittlung im Internet.
Auch der von der Markenstelle angenommene Bezug zu der geographischen Einheit Island ergibt keine beschreibende Angabe. Die Annahme, es handle sich um
Werbung, etwa im Touristikbereich, Telekommunikation (von und nach Island)
oder um Nachrichten, Unterrichtsmaterial oder Druckerzeugnisse, die sich mit dem
Land Island befassen, erscheint in der Kombination mit "Web" zu weit hergeholt.
Die von der Markenstelle nachgewiesenen Internetadressen "Webitalie" u.ä. werden kennzeichnungsmäßig verwendet.
Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf,
wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Er hat hier auch keine Veranlassung, "webisland" in dem von der Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren.
"web" ist nämlich der umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und
wird von vielen sogar als das gesamte Internet gesehen, weil sich private Nutzer
regelmäßig nur in diesem Bereich bewegen. Dieser mit "www" bezeichnete
Bereich ist jedoch nicht weiter in geographische Bereiche untergliedert. Der Nutzer
kann sich nicht – im Wege einer gewissen Vorauswahl – in ein isländisches "web"
begeben.
Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht
unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur
Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung
der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen
(vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).
Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung zwar auch dann,
wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen
kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test
it; BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist
jedoch keine Tendenz, "webisland" mit beschreibender Bedeutung zu verwenden,
prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar, zumal es dort "webiceland" heißen müsste.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten
Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne
dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben, "island"
oder gar für alle Kombinationen mit "web" besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264
- REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Fa