Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.12.2002 – 32 W (pat) 54/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 274.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2001 aufgehoben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

webisland

für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 teilweise zurückgewiesen und

der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform,

soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;

Werbung;

Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten.

Zur Begründung heißt es, "webisland" sei für die versagten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis auf das Internet (web) mit einem regionalen Zusatz.

Es gäbe "WebFrance", "WEBITALIE" und viele andere so gebildete Bezeichnungen. Hierfür lagen dem Beschluss Fundstellen bei. Angesichts dieser Praxis verstehe der Verbraucher "island" nicht als "Insel". Damit fehle die erforderliche

Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, die Übersetzung von "webisland" könne "Netz Island", oder "Netz Insel"

oder "Netz ist Land" lauten.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. Oktober 2001 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung

zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,

dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine

Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht

um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,

das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt

es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch

so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "webisland" für die

noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke keinen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Eine Verwendung von "webisland" im beschreibenden Sinn ist nur für Internetseiten (Willkommen auf meinem Webisland; Condom Island the best place to buy

your condoms) oder Teilen davon nachweisbar. Die Verwendung von "webisland"

darüber hinaus ist weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung für die

noch strittigen Waren kommt es darauf an, ob die Marke insoweit als bisher unbekannte Sachaussagen und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Dies ist hier nicht der Fall; mit der oben gezeigten Wortbedeutung ist "webisland"

nämlich keine Sachangabe für Unterrichtsmaterial, Druckerzeugnisse, Werbung,

Telekommunikation und Nachrichtenmanagement bzw. –übermittlung im Internet.

Auch der von der Markenstelle angenommene Bezug zu der geographischen Einheit Island ergibt keine beschreibende Angabe. Die Annahme, es handle sich um

Werbung, etwa im Touristikbereich, Telekommunikation (von und nach Island)

oder um Nachrichten, Unterrichtsmaterial oder Druckerzeugnisse, die sich mit dem

Land Island befassen, erscheint in der Kombination mit "Web" zu weit hergeholt.

Die von der Markenstelle nachgewiesenen Internetadressen "Webitalie" u.ä. werden kennzeichnungsmäßig verwendet.

Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf,

wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Er hat hier auch keine Veranlassung, "webisland" in dem von der Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren.

"web" ist nämlich der umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und

wird von vielen sogar als das gesamte Internet gesehen, weil sich private Nutzer

regelmäßig nur in diesem Bereich bewegen. Dieser mit "www" bezeichnete

Bereich ist jedoch nicht weiter in geographische Bereiche untergliedert. Der Nutzer

kann sich nicht – im Wege einer gewissen Vorauswahl – in ein isländisches "web"

begeben.

Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht

unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur

Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung

der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen

(vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).

Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung zwar auch dann,

wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen

kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test

it; BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist

jedoch keine Tendenz, "webisland" mit beschreibender Bedeutung zu verwenden,

prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar, zumal es dort "webiceland" heißen müsste.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten

Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne

dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben, "island"

oder gar für alle Kombinationen mit "web" besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264

- REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Fa