Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.12.2002 – 33 W (pat) 272/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 075 865

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Juni 2002 aufgehoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung

in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr stattgegeben.

G r ü n d e

I

Die beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent-

und Markenamt") am 23. März 1991 für Waren der Klasse 19 angemeldete Marke

2 075 865

PRO-FIT

ist am 24. August 1994 in das Register eingetragen worden.

Der Markeninhaberin ist durch den ihr am 7. August 2001 zugestellten Bescheid

des Patentamts vom 17. Juli 2001 gemäß § 47 Abs 3 MarkenG mitgeteilt worden,

dass die Schutzdauer der Marke abgelaufen ist und die Eintragung der Marke gelöscht wird, wenn die Verlängerungsgebühr sowie der Zuschlag in Höhe von

insgesamt 1.265,00 DM nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats der Zustellung gezahlt werden.

Am 4. April 2002 hat die Markeninhaberin die Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag in Höhe von 646,79 Euro im Wege des Abbuchungsauftrages gezahlt und

gleichzeitig die Wiedereinsetzung gemäß § 91 MarkenG beantragt. Zur Begründung ist von ihr insbesondere vorgetragen worden, die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist beruhe weder auf ihrem Verschulden noch auf einem Verschulden ihrer

Vertreter. Sie habe ihren Vertretern erst am 27. Februar 2002 Weisungen zur

Verlängerung der Marke erteilt. Die Vertreter hätten die Sachbearbeiterin, Frau

G…,

daraufhin

sofort

angewiesen,

einen

Abbuchungsauftrag

zu

erstellen und beim Patentamt einzureichen sowie den Fristablauf am

28. Februar 2002 zu notieren. Frau G… habe die Frist jedoch ohne Ausführung

des Abbuchungsauftrages versehentlich gestrichen. Die gelernte Anwaltsgehilfin

Frau G… habe bisher immer äußert zuverlässig die ihr aufgetragenen Arbeiten

durchgeführt und Fristen gewissenhaft kontrolliert. Trotz der sonst immer sorgfältigen Bearbeitung und der vorgesehenen Kontrollen sei im vorliegenden Fall die

Frist versäumt worden.

Dazu

ist die

"Erklärung" der Frau G… vom 4. April 2002 eingereicht

worden, in der sie unter anderem aussagt, sie sei seit dem 14. September 1993 in

Anwaltskanzleien mit der Überwachung von Fristen von Schutzrechtsbearbeitungen vertraut und überwache eine sehr große Anzahl von Fristen. Sie werde ständig und in regelmäßigen Abständen über die aufzubringende Sorgfalt bei der

Fristenüberwachung unterrichtet.

Die Markenabteilung 9.1 des Patentamts hat den Wiedereinsetzungsantrag durch

Beschluß vom 11. Juni 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, ein Verschulden der Vertreter der Markeninhaberin an der Fristversäumung lasse sich nicht

ausschließen. Es fehle an einer hinreichend genauen Darstellung des Bearbeitungsablaufes sowie der Glaubhaftmachung.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Markeninhaberin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben,

und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, da die Sachbearbeiterin die Weisungen

erst gegen Ende der Bürozeit am 27. Februar 2002 erhalten habe, sei die Aufgabe

von ihr für den 28. Februar 2002 in ihrem Kalender vermerkt worden. Nachdem

Frau G… in dieser Verlängerungsangelegenheit bereits ein Telefax an die

amerikanischen Vertreter gesandt habe, müsse sie irrtümlich auch den Abbuchungsauftrag für erledigt gehalten haben.

Auf einen Hinweis des Senats haben die Vertreter der Markeninhaberin die eidesstattliche Versicherung der Frau G…

vom 16. Dezember 2002

vorgelegt.

II

Die Beschwerde ist begründet, weil der Wiedereinsetzungsantrag begründet ist.

Die Markeninhaberin hat nunmehr gemäß § 91 Abs 1 und 3 MarkenG glaubhaft

gemacht, dass sie ohne Verschulden, insbesondere ihrer Vertreter, verhindert war,

die gemäß § 47 Abs 3 Satz 4 MarkenG a.F. am 28. Februar 2002 endende Zahlungsfrist für die Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag einzuhalten.

Der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs 2 MarkenG zu stellende Antrag

muß zwar nach § 91 Abs 3 Satz 1 MarkenG die Angabe der die Wiedereinsetzung

begründenden Tatsachen enthalten, die Antragstellerin durfte die fristgerecht vor

dem Patentamt vorgebrachten Tatsachen aber im Laufe des Beschwerdeverfahrens konkretisieren und vervollständigen (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Auflage 2000, § 91 Rdn 20 aE).

Der Geschehensablauf hinsichtlich des Auftrages der Verlängerung der Schutzdauer der Marke erscheint jetzt hinreichend klar. Die Sachbearbeiterin Frau G…

hat die Weisung für den Abbuchungsauftrag rechtzeitig erhalten, richtig verstanden und die Frist für den nächsten Arbeitstag vom 28. Februar 2002 zutreffend notiert; dies zeigt auch eindeutig die vorgelegte Kopie des Kalenders.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin handelt es sich bei der Sachbearbeiterin

Frau G… um eine erfahrene, zuverlässige und sorgfältige Angestellte der Vertreter, die auch ausreichend belehrt und beaufsichtigt wird. Die Streichung der

Frist vom 28. Februar 2002 ohne tatsächliche Ausführung des Abbuchungsauftrages zur Verlängerung der Schutzdauer der Marke sieht der Senat noch als

menschliches Versagen an, das die Antragstellerin und ihre Anwälte nicht zu vertreten haben. Denn die irrtümliche Annahme der Sachbearbeiterin, nach Absendung eines Telefaxes in derselben Sache ihre Aufgabe erledigt zu haben und die

Frist streichen zu können, erscheint eher unvorhersehbar. Das Versäumnis hätte

sich zwar wahrscheinlich durch eine bessere Fristen- und Ausgangskontrolle vermeiden lassen. Im vorliegenden Fall war die Erteilung des Abbuchungsauftrages

jedoch so kurzfristig und eilbedürftig erforderlich, dass der Senat hier an die

Sorgfaltspflicht der Vertreter keine allzu strengen, in der Praxis eher unrealistischen Maßstäbe anlegen möchte, sondern davon ausgeht, dass die Vertreter auf

die Zuverlässigkeit ihrer bewährten Sachbearbeiterin vertrauen konnten.

Mit der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Dezember 2002 hat die

Antragstellerin ihren Vortrag der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen

nunmehr auch gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 MarkenG iVm § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Winkler

Richter k.A. Kätker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winkler

v. Zglinitzki

Hu/Cl