Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 19 W (pat) 20/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 18. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer
und Dr.-Ing. Scholz 10.99
beschlossen:
Das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hatte für seine, am 28. Juni 1994 eingereichte, ein
"…“
betreffende Patentanmeldung am 30. August und 11. November 2000 "Gebührenerlaß" beantragt.
Nach einem ablehnenden Bescheid vom 3. Juli 2001 hat die Patentabteilung 11
des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluß vom 19. Dezember 2001
den Antrag als Verfahrenskostenhilfegesuch behandelt und ihn unter Hinweis auf
den Vorbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldung habe keine
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Gegen den Beschluß hat der Anmelder am 1. März 2002 Beschwerde eingelegt,
für die er keine Gebühr bezahlt hat, jedoch wiederum Verfahrenskostenhilfe beantragt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1).
Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist
nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft und ihre Gewährung
unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten.
Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, da die Beschwerde
keinen Erfolg verspricht, weil letztlich das Deutsche Patent- und Markenamt zu
Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint hat.
A.
1. Nach allgemeiner Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren (Bewilligungsverfahren) ausgeschlossen, da diese Verfahrensart in der "abschließenden" Regelung (PatG § 129) der PatG §§ 130 bis 138 nicht aufgeführt ist (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 129 Rdn 1 f; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 129
Rdn 10, 11, jeweils mwN), insbesondere kein Erteilungsverfahren darstellt (vgl
Schulte, aaO § 130 Rdn 46).
Gleiches wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der
Verfahrenskostenhilfe (PatG § 135 Abs 3) angenommen (vgl Busse, aaO,
insbes Rdn 3; Schulte, aaO) und zugleich hervorgehoben, dass diese Beschwerde gemäß PatG § 73 Abs 3 kostenfrei sei (vgl Busse, aaO, § 135
Rdn 25; Schulte, aaO, § 135 Rdn 20).
Mit der Begründung, dass in diesem Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe entbehrlich sei, weil keine Gebühr anfalle, hat der 34. Senat des Bundespatentgerichts, unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur
Prozesskostenhilfe (vgl BGHZ 91, 311, 314, insbes Abs 2 Satz 2), Verfahrenskostenhilfe versagt (vgl BPatGE 43, 187, 191 – Luftfilter -).
Der 9. Senat des Bundespatentgerichts hat diese Rechtsprechung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit im wesentlichen gleicher Begründung fortgeschrieben und betont, das Beschwerdeverfahren sei weiterhin gebührenfrei und bedürfe daher nicht der Verfahrenskostenhilfe (vgl ua Beschluß vom 26. September 2002, 9 W (pat) 30/02 und vom 29. Oktober 2002, 9 W (pat) 39/02).
2. Was das erstinstanzielle Bewilligungsverfahren angeht, ist der herrschenden
Auffassung nichts hinzuzufügen.
aaO, 312).
3. Was jedoch das Beschwerdeverfahren angeht, vermag sich der 19. Senat
nicht dieser Auffassung anzuschließen, soweit die Rechtslage ab 1. Januar 2002 in Frage steht.
Denn die Neuregelung der Kostenvorschriften durch das "Gesetz über die
Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts", PatKostG, (Art 1 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001, BGBl
I/2001, S 3656 ff) und die "Änderung des Patentgesetzes" (Art 7 des Gesetzes
zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BGBl I/2001, S 3669 ff), in Kraft getreten am 1. Januar 2002, hat die Gebührenstruktur tiefgreifend verändert.
Grundsätzlich besteht eine Gebührenpflicht nur dann, wenn ein Gesetz sie anordnet.
Das Patentgesetz in der Fassung vor dem 1. Januar 2002 hatte in § 73 Abs 3
deutlich zwischen gebührenpflichtiger und gebührenfreier Beschwerde unterschieden, indem es Gebühren lediglich für diejenigen Beschwerden angeordnet hatte, die sich gegen einen Beschluß richteten, "durch den die Anmeldung
zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents" entschieden worden war, die übrigen Beschwerden
(PatG § 73 Abs 1) jedoch gebührenfrei belassen, eine Unterscheidung, die auf
die Gegenüberstellung von "Sachbeschwerde" und "Rechtsbeschwerde" des
PatG idF von 1936 §§ 34 und 21 zurückging (vgl Busse, aaO, § 73 Rdn 103).
Sie fand in der unterschiedlichen Regelung der Senatsbesetzung (PatG § 67
Abs 1) ihr verfahrensrechtliches Gegenstück.
Zu den gebührenfreien Beschwerdeverfahren zählten demnach die Beschwerden gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe (vgl Busse, aaO).
Die Bestimmung des PatG § 73 Abs 3 ist jedoch aufgehoben und durch die
Regelung der Gebührenpflicht im PatKostG ersetzt worden (Art 7 und Art 1
des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums, aaO).
Das PatKostG als nunmehr alleinige Grundlage für die Gebührenpflicht (§ 1
Abs 1 Satz 1) macht die Bearbeitung einer Beschwerde und deren Fortbestand von der Zahlung der Gebühr abhängig, die mit Einlegung der Beschwerde fällig wird (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1, 6 Abs 2, Abs 1).
Von dieser Gebührenpflicht nimmt das Gesetz keine Beschwerde aus.
Das Gebührenverzeichnis der Anlage zum Gesetz (§ 2 Abs 1) spricht unter
Nr. B.l.1 ganz allgemein von "Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs 1 PatG",
es unterscheidet lediglich der Höhe des Gebührenbetrags/Gebührensatzes
nach zwischen Beschwerden "gegen die Entscheidung der Patentabteilung
über den Einspruch" (Nr. 411 100) und "in anderen Fällen" (Nr. 411 200).
Die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (vgl BlPMZ 2002, S 36 ff)
betont ausdrücklich, ob eine Gebühr erhoben werde, ergebe sich künftig nur
aus dem Gebührenverzeichnis (vgl BlPMZ, aaO, S 37); mit Ausnahme der Beschwerden nach § 11 Abs 2 und 3 PatKostG sollten "a l l e Beschwerden"
(Sperrung durch den Senat) gebührenpflichtig sein (vgl BlPMZ, aaO, S 54, zu
Nummer 30).
Bei dieser unzweideutigen Aussage ist für eine Auslegung, die den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zu beachten hätte, kein Raum. Von dieser Aussage ist der Gesetzgeber seither nicht abgerückt. Wenn die Intentionen des
Gesetzgebers in der Begründung ihren Niederschlag gefunden haben, dann
sind es allenfalls rein fiskalische.
Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für diese Beschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts.
Wenngleich, wie ausgeführt, die Rechtslage für das erstinstanzielle Bewilligungsverfahren dieselbe geblieben ist, so läßt sich daraus für das Beschwerdeverfahren die Gebührenfreiheit nicht ableiten.
Denn für die Begründung der Gebührenfreiheit auch des Beschwerdeverfahrens kann auf Gesetze außerhalb des PatG und des PatKostG und auf
höchstrichterliche Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe nicht mit Erfolg zurückgegriffen werden.
Für die Verfahrenskostenhilfe verweist das PatG in § 136 zwar ergänzend auf
zahlreiche Bestimmungen der ZPO zur Prozesskostenhilfe; gerade die Vorschrift jedoch, aus der sich die Gebührenfreiheit ergeben soll – ZPO § 118
Abs 1 Satz 5 (vgl, Baumbach/Lauterbach, aaO, Überschrift der Randnummer 25; sowie 9 W (pat) 30/02 und 9 W (pat) 39/02) -, ist für das Patentverfahrensrecht nur in den Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren anzuwenden
(PatG § 136 Satz 2).
Aber auch aus der allgemeinen Verweisungsvorschrift des PatG § 99 läßt sich
nichts Sachdienliches ableiten; denn sie ist gegenüber der Spezialvorschrift
des PatG § 136 nachrangig. Diese Rangfolge hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts in einer neueren Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben
(Beschluß vom 26. Februar 2002, 24 W (pat) 98/01, mwN). Zudem stützt sich
die Begründung für die Gebührenfreiheit des Bewilligungsverfahrens allein auf
den Vorrang der Prozesskostenhilfevorschriften vor dem Gerichtskostengesetz (GKG) (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 118, Rdn 25), das
ohnehin auf die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und
dem Bundespatentgericht keine Anwendung findet (vgl einerseits Katalog der
Verfahren in GKG § 1, andererseits PatKostG § 1 Abs 1 Satz 2, wo nur für
Auslagen auf das GKG Bezug genommen wird).
Schließlich aber darf nicht übersehen werden, dass selbst die Beschwerde gemäß ZPO §§ 127 Abs 2, 569 Abs 3 Nr 2 gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gebührenpflichtig ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen, die
Prozesskostenhilfe also endgültig versagt wird (GKG, Kostenverzeichnis zu
§ 11 Abs 1, Nr. 1956; vgl Baumbach/Lauterbach, aaO). Mag der dort vorgesehene Gebührenbetrag von € 25,-- geringfügig erscheinen gegenüber den
€ 200,-- nach PatKostG, so zeigt die Regelung jedenfalls, dass eine solche
Gebührenpflicht den Verfahrens- und Kostenordnungen nicht fremd ist.
Der Umstand, dass diese Gebühr erst nach Beendigung des Verfahrens zu
zahlen ist, nicht schon bei Einlegung der Beschwerde, wie die Gebühr nach
PatKostG, dass somit der Fortbestand der Beschwerde nicht von der Zahlung
abhängig gemacht wird, ergibt sich aus den unterschiedlichen Gebührenstrukturen. Sowohl die Rücknahmefiktionen bei fehlender Zahlung als auch die Gebührenpflicht unabhängig vom Erfolg eines Rechtsbehelfs sind Besonderheiten des Patentrechts (PatG § 99 Abs 1).
Wenn es nach alledem mit der Gebührenpflicht sein Bewendungen hat, so
würde, wenn die Gebühr nicht bezahlt wird, wie das im vorliegenden Verfahren der Fall ist, die Beschwerde als zurückgenommen gelten (PatKostG § 6
Abs 1 Satz 1, Abs 2), eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses also
nicht stattfinden können, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist.
Die Fristhemmung nach PatG § 134 kann das Rechtsmittel nur dann retten,
wenn die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren an
sich statthaft ist.
Davon geht der Senat aus; denn wenn das Beschwerdeverfahren, wie ausgeführt, gebührenpflichtig ist, so verlangt schon die Rechtsweggarantie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe.
Die bisherige allgemeine Rechtsauffassung geht zwar weiterhin davon aus,
dass Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Hintergrund seiner Gebührenfreiheit entbehrlich sei und daher nicht gewährt werden könne.
Diese Auffassung beruht aber auf der Gebührenregelung vor dem Inkrafttreten
des Patentkostengesetzes. Nach der grundlegenden Änderung der Gebührenstruktur durch das Patentkostengesetz muss diese Rechtsauffassung für diesen Fall im Hinblick auf die nunmehr bestehende Gebührenpflicht überprüft
und revidiert werden.
Auch das Deutsche Patent- und Markenamt hat schon Überlegungen in dieser
Richtung angestellt und ist, abweichend von der vom 9. Senat vertretenen
Auffassung, zu dem gleichen Ergebnis gekommen.
Denn es hat neuerdings seinen Beschlüssen, in denen es Verfahrenskostenhilfe versagt, neben der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis angefügt, für das Beschwerdeverfahren sei innerhalb der Beschwerdefrist erneut
Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, um die vom Gesetz bei Nichtzahlung
vorgesehene negative Rechtsfolge zu vermeiden; bei endgültiger Ablehnung
aber werde jedenfalls der Lauf der Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem
Monat nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses gehemmt.
B.
Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114) ist im vorliegenden Fall die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen. Die Beschwerde erscheint nicht aussichtsreich, weil die Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts aufgrund der gebotenen aber ausreichenden kursorischen Prüfung
die Erfolgsaussicht für die Anmeldung, nämlich die Erteilung eines Patents, zu
Recht verneint hat.
Der mit der Anmeldung beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart (PatG § 34
Abs 4), dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit
seinem Fachwissen ausführen könnte.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der Berufserfahrung im Umgang mit supraleitenden Spulen hat.
Die Anmeldung betrifft nach Anspruch 1 ein
"Supraleitertriebwerk – wartungsfreies Gerät zur umweltfreundlichen Herstellung elektromotorischer Kraft, insbesondere die annähernd verlustfreie Herstellung großer Stromdichten (A/cm3) im luftleeren Raum zwecks geräuschlosem,
umweltfreundlichem Antrieb einer Dynamomaschine zur Erzeugung elektrischer Energie".
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, elektromotorische Kraft und somit
nach Schließung des Stromkreises Strom herzustellen, ohne Rohstoffe zu verbrauchen, ohne die Umwelt zu beeinträchtigen durch Lärm oder atmosphärische
Veränderungen (Abschnitt Beschreibung, Absatz 3).
Nach der Zeichnung und der zugehörigen Beschreibung sind dazu supraleitende
Spulen SPL 1, SPL 2 in evakuierten Hohlräumen H 1, H 2 vorgesehen, die eine
Kolbenplatte GT "durch wechselseitige Veränderung der Amperezahlen" bewegen
sollen. Eine Kompensationsschaltung soll die wechselseitige Veränderung der
Amperezahl "verfolgen" (zweite Beschreibungsseite, Zeilen 24 bis 28). Die Kolbenplatte soll einen Generator antreiben (zweite Beschreibungsseite, Zeilen 29
bis 31). Außer einer anfänglichen Erregung "zwecks Inbetriebnahme" (zweite Beschreibungsseite, Zeilen 20 und 21) ist keine Energiezufuhr vorgesehen (siehe
auch Aufgabe).
Der Fachmann erhält aus den Unterlagen keinen Hinweis, wie die beschriebene
wechselseitige Veränderung der Amperewindungszahl, die die Kolbenplatte bewegen soll, ohne Energiezufuhr zustande kommen soll. Die Kompensationsschaltung
soll die Stromveränderung nur verfolgen, hat also mit deren Verursachung nichts
zu tun. Der Fachmann weiß jedoch, dass zwar zur Erhaltung von Strom und Magnetfeld bei supraleitenden Magneten nahezu keine Energie gebraucht wird, dass
aber zur Strom- und Magnetfeldveränderung erhebliche Energien nötig sind. Er
wird deshalb die angegebene energiefreie Veränderung nicht realisieren können.
Die Angabe in der Anmeldung, dass "Elektromotorische Kraft", also Energie, ohne
Rohstoffe zu verbrauchen erzeugt werden könne, gibt folglich nur die vom Anmelder gewünschte Funktionsweise für das anmeldungsgemäße Supraleitertriebwerk
an, die aber ein Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens nicht ausführen kann.
Eine technische Lösung ist damit nicht offenbart.
C.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Ko