Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 32 W (pat) 130/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Dezember 2002

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 29 520

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. Juli 1999 und vom 8. Januar 2002 aufgehoben.

Die Marke 397 29 520 ist zu löschen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

Zuckerwaren, feine Backwaren, Kaugummi (nicht medizinisch)

eingetragene Wortmarke

Kinder-Reigen

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren, seit 16. August 1995 als durchgesetzte Marke für

eingetragenen Wortmarke

Schokolade

Kinder Riegel.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Marken seien auch

bei sehr ähnlichen Waren unterscheidbar. Da "Kinder" die angesprochenen

Verbraucher bezeichne, werde der Verkehr auf den zweiten Markenbestandteil

besonderes Augenmerk legen. "Reigen" und "Riegel" seien jedoch gut unterscheidbar.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Auffassung, dass insbesondere die Marken von ihrem optischen Eindruck her nicht auseinanderzuhalten seien. Sie beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. Juli 1999 und vom 8. Januar 2002 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass wegen des deutlich beschreibenden Gehalts die Widerspruchsmarke einen nur ganz geringen Schutzbereich habe, in den die angegriffene Marke nicht eingreife.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, Insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren

sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (st. Rspr.; vgl.

BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Den angegriffenen Waren der

Markeninhaberin "Zuckerwaren, feine Backwaren, Kaugummi (nicht medizinisch)"

steht die durch die Widerspruchsmarke geschützte Ware "Schokolade" gegenüber. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung

sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Schokolade, Zuckerwaren, feine Backwaren und nichtmedizinischer Kaugummi fallen unter den Sammelbegriff der "Süßigkeiten" und sind damit im Verwendungszweck

identisch. Dies rechtfertigt die Annahme durchschnittlicher Warenähnlichkeit. Die

Widerspruchsmarke ist als durchgesetzte Wortmarke im Markenregister eingetragen. Sie wird - auch nach eigener Kenntnis des Senats - intensiv benutzt und

verfügt über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Marken sind schriftbildlich sehr ähnlich. Sie unterscheiden sich nach ihrem

Gesamteindruck nur an zwei weniger markanten Stellen. So befindet sich zwischen den beiden Markenworten bei der angegriffenen Marke ein Bindestrich, der

bei der Widerspruchsmarke fehlt. Am Wortende steht bei der angegriffenen Marke

der Buchstabe "n" und bei der Widerspruchsmarke der Buchstabe "l", die in Breite

und Höhe einen unterschiedlichen Eindruck vermitteln. Dieser reicht jedoch nicht

aus, um Verwechslungen auszuschließen, da die Marken im übrigen von ihrem

optischen Eindruck her übereinstimmen, da die Unterschiede in der Wortmitte zwischen "ei" und "ie" kaum wahrnehmbar sind.

Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu