Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 32 W (pat) 234/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 395 20 969
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 1) wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. September 2001 teilweise aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 105 611 hinsichtlich Spielzeug für Tiere;
Tierkämme, Futternäpfe; Streu für Katzen aus Stroh oder Gestein,
Streu für Nager aus Holz, Sand für Vögel, Futtermittel für Hunde
und Katzen; chemische Ungezieferbekämpfungsmittel für Tiere,
tierabstoßende Mittel; Tierwaschmittel zurückgewiesen wurde.
Die Marke 395 20 969 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 105 611 insoweit zu löschen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zu 1) zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2) wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
Spielzeug für Tiere aus Kunststoff und/oder Metall und/oder Holz,
Spielzeug für Tiere; Vogelkäfige und Nagerkäfige aus Metall, Tierkämme, Futternäpfe;
Kratzbäume für Katzen aus Holz, Tierhütten; Streu für Katzen aus
Stroh oder Gestein, Streu für Nager aus Holz, Sand für Vögel,
Futtermittel für Hunde und Katzen; Tierleinen aus Metall und/oder
Leder und/oder Kunststoff, Halsbänder und Geschirre für Tiere
aus Metall und/oder Leder und/oder Kunststoff, Bekleidungsstücke
für Tiere; chemische Ungezieferbekämpfungsmittel für Tiere, tierabstoßende Mittel; Tierwaschmittel;
Bekleidung, nämlich Schuhe, Socken, Strümpfe, Hosen, Röcke,
Jacken, Blusen, Pullover, Kopfbedeckungen
eingetragene Wortmarke 395 20 969
Pikopet
ist Widerspruch hinsichtlich
Spielzeug für Tiere aus Kunststoff und/oder Metall und/oder Holz,
Spielzeug für Tiere; Vogelkäfige und Nagerkäfige aus Metall, Tierkämme, Futternäpfe;
Kratzbäume für Katzen aus Holz, Tierhütten; Streu für Katzen aus
Stroh oder Gestein, Streu für Nager aus Holz, Sand für Vögel,
Futtermittel für Hunde und Katzen; Tierleinen aus Metall und/oder
Leder und/oder Kunststoff, Halsbänder und Geschirre für Tiere
aus Metall und/oder Leder und/oder Kunststoff, Bekleidungsstücke
für Tiere; chemische Ungezieferbekämpfungsmittel für Tiere, tierabstoßende Mittel; Tierwaschmittel
erhoben aus der am 19. März 1993 angemeldeten Wortmarke 2 105 611
Picovit
die seit 4. März 1999 für
nichtmedizinische Tierpflegemittel, soweit in Klasse 3 enthalten;
Futtermittel und Ergänzungsfuttermittel, nämlich vitaminisierte Futtermittel für Zier- und Singvögel, Tauben und Geflügel sowie Kleintiere (Nager)
eingetragen ist.
Ferner hat die Widersprechende zu 2) Widerspruch hinsichtlich der Waren
Spielzeug für Tiere aus Kunststoff und/oder Metall und/oder Holz,
Spielzeug für Tiere
aus der Wortmarke 2 022 296
PIKO
erhoben, die seit 14. Oktober 1992 für
Spielzeug,
nämlich Modelleisenbahnen, Gebäudemodelle,
elektromechanische Spielwaren, Kinderhaushaltsgeräte, Kaufladengegenstände, Baufahrzeuge aus Plastik sowie aufsitzbare
Plastikfahrzeuge für Kinder
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche wegen
fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom
11. September 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung
ist unter anderem
ausgeführt, aus PIKOPET könne man PIKO nicht kollisionsbegründend herausgreifen. PIKOPET und PIKO sowie PICOVIT unterschieden sich ausreichend.
PICO sei ein verbrauchter Wortanfang und daher nicht als Serienstamm geeignet.
Gegen diese Entscheidung haben die Widersprechenden Beschwerden eingelegt.
Die Widersprechende zu 1) ist der Ansicht, Tierwaschmittel seien identisch mit
Tierkörperpflegemitteln. Futtermittel seien in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Gleiches gelte für Streumittel. PICOVIT sei überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil es sehr nachhaltig benutzt werde. Die Marken seien klanglich
verwechselbar. PICOVIT und PIKOPET seien dreisilbig und von der Vokalfolge
her nahezu gleich; i und e seien helle Laute. Außerdem verfüge sie über eine
Markenserie (Klaus Pico Grit, Picosalb, Picorin, Picomin, Picobal, Picoform). Dass
benutzte Drittmarken die Serie zerstörten, sei nicht belegt.
Die Widersprechende zu 2) ist der Ansicht, PIKO finde sich in PIKOPET wieder;
PET (engl. Haustier) sei nur ein Anhängsel, das aus dem Tierverbot „NO PETS“
allgemein bekannt sei. PIKOPET bedeute also PIKO für Tiere. PIKO (Pionier-Konstruktion) sei die bekannteste Spielzeugmarke der DDR, das "Märklin des Ostens",
die seit 1950 stark benutzt sei.
Die Widersprechenden beantragen,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
11. September 2001 aufzuheben und die angegriffene Marke im
Umfang des jeweiligen Widerspruchs zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, vom Gesamteindruck her bestehe keine Verwechslungsgefahr.
PIKOPET könne man nicht in PIKO-PET aufspalten. Die allgemeinen Verkehrskreise verstünden PET nicht als Haustier.
PICO sei kein brauchbarer Serienstamm, weil es viele Drittzeichen damit gäbe.
Die Widersprechende zu 1) verwende vielmehr "Klaus" als Serienbestandteil.
Wasch- und Arzneimittel seien nicht ähnlich. Streu und Nahrung seien ebenfalls
nicht ähnlich, zumal die Waren der angegriffenen Marke hauptsächlich für Geflügel bestimmt seien. Spielzeug für Tiere sei mit Spielzeug für Menschen nicht vergleichbar. PIKO werde nur für Modelleisenbahnen benutzt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden zu 1) hat in der Sache teilweise
Erfolg, denn die angegriffene Marke ist teilweise zu löschen. Im Hinblick auf die
Markenserie der Widersprechenden zu 1) besteht die Gefahr von Verwechslungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1)
PIKOPET v. PICOVIT
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels näherer Anhaltspunkte durchschnittlich.
Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr von der Registerlage auszugehen.
Futtermittel sind identisch; im übrigen sind die einander gegenüberstehenden Waren durchschnittlich ähnlich. Entscheidend dafür ist, dass die Waren in ihrer Beschaffenheit, regelmäßigen betrieblichen Herkunft und Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung und als einander ergänzende Produkte - Berührungspunkte aufweisen. Spielzeug für Tiere ist oft zum Zerbeißen sowie Zerkauen und daher mit
Futter ähnlich. Vögel spielen z.B. mit Körnerriegeln; Hunde mit Knochennachbildungen aus fressbarer Knorpelmasse o.ä. Die Futternäpfe der angegriffenen Marke sind zu Futter ähnlich, da Futterhersteller auch Näpfe anbieten. Streu für Käfige
ist ähnlich zu Tierpflegemitteln, weil es jeweils um Hygiene geht. Für Ungezieferbekämpfungsmittel, Waschmittel und Kämme gilt dies ebenso.
Keine Ähnlichkeit ist hinsichtlich Spielzeug für Tiere aus Kunststoff, Metall und
Holz, Käfigen, Halsbändern, Leinen, Geschirren, Kratzbäumen, Hütten, Bekleidung für Tiere gegeben, weil sie vom Verwendungszweck und von den Inhaltsstoffen her keine Berührungspunkt zu Pflegemitteln und Futter haben. Diese Waren
sind so ersichtlich branchenfremd, dass auch ein gemeinsamer Vertrieb z.B. in
Tierhandlungen, nicht in rechtserheblichem Umfang zu der Annahme führt, sie
stammten aus demselben Unternehmen oder unternehmerischen Verantwortungsbereich.
PIKOPET und PICOVIT unterscheiden sich klanglich sowie vom Schriftbild her
ausreichend. V und P sind optisch und klanglich deutlich anders. Dies gilt besonders bei Kleinschreibung Pikopet/Pikovit, bei der das p eine Unterlänge aufweist,
die in Pikovit fehlt. Die verschiedenen Vokale e und i tragen zur Unterscheidbarkeit jedenfalls bei.
Es ist aber eine Verwechslungsgefahr als Serienzeichen (vgl. BGH GRUR 1969,
40, 41 - Pentavenon; 1975, 312, 313 - BiBA; 1989, 350 - Abbo/Abo; 1991, 319,
320 - HURRICANE) gegeben. Die Widersprechende verfügt über mehrere prioritätsältere Marken, welche einen Stamm erkennen lassen, aus dem die angegriffene Marke abgeleitet sein könnte. PICOVIT, Picosalb, Picorin, Picomin, Picobal
und Picoform ergeben eine Serie, in die sich PIKOPET einreihen könnte, zumal in
der Serie auch sprechende Endungen (Vit → Vitamine, salb → Salbe, bal → Balsam, Min → Mineralstoffe) verwendet werden, in die sich PET (engl. Haustier) einfügt. Dass PIKO wegen benutzter Drittmarken nicht als Serienstamm tauge, konnte nicht festgestellt werden.
2)
PIKOPET v. PIKO
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Dass PIKO
in der DDR für Modelleisenbahnen berühmt war, führt nicht ohne weiteres zur
Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft im Geltungsgebiet des Markengesetzes. Entsprechende Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Die beanspruchten Waren sind - wie Spielzeug für Kinder allgemein - zu Spielzeug für Tiere
- wenn überhaupt - unterdurchschnittlich ähnlich.
PIKOPET und PIKO unterscheiden sich klanglich und im Schriftbild deutlich. Anhaltspunkte für die Gefahr von Verwechslungen durch gedankliches In-Verbindung-bringen sind nicht ersichtlich.
Eine Markenserie zu benutzen, in die PIKOPET passen könnte, hat die Widersprechende zu 2) nicht dargetan. Sie ist auch sonst nicht feststellbar. Der Bestandteil
Piko in Pikopet tritt nicht derart eigenständig hervor, dass die Zeichen der Widersprechenden zu 2) zugeordnet werden. Das beruht darauf, dass Pikopet als Gesamtbegriff erscheint, da 'pet' nicht spontan als bloß beschreibende (Bestimmungs-)Angabe Heimtier, für Heimtiere, erfasst wird.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht ist an der Unterschrift verhindert.
Winkler
Hu