Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 32 W (pat) 5/02
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Dezember 2002
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 301 29 248
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 2. Oktober 2001 insoweit aufgehoben, als
die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Be on air
wurde von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte
und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, Instrumente und
Geräte für die Telekommunikation; Geräte zur/zum Aufnahme,
Empfang, Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung, Umwandlung, Ausgabe und Wiedergabe von Daten, Sprache, Text, Signalen, Ton und Bild, einschließlich Multimedia-Geräte; Geräte für interaktives Fersehen; Geräte zur Verbindung und Steuerung, auch
multimedial, von Audio-, Video- und Telekommunikationsgeräten;
Geräte und Betriebssoftware zur Digitalisierung, Komporimierung
und Dekomprimierung;
Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze;
Ausstrahlung von Filmen, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-,
Videotextprogrammen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe
von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen
Kommunikationsnetzwerken, auch für interaktive Anwendungen,
insbesondere zur Datenverteilung; Sammeln, Liefern und
Übermitteln von Nachrichten, Pressemeldungen und Marktforschungsdaten (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels
Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Ausstrahlung aufbereiteter und nicht aufbereiteter Daten über Satellit; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich
Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene
Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von
Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb eines
Teleshopping-Kanals, Betrieb von Kommunikationsnetzwerken mit
Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Internet-Zugang, Telesphopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Betrieb von Netzwerken für die
Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten;
Übertragung von Informationen, wie Ton, Bild und Daten; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen
wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. "Be on air" bedeute "auf Sendung sein" oder "gesendet werden". Im Kontext mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sei die Marke geeignet, als naheliegender
Hinweis aufgefasst zu werden, die Waren seien dazu geeignet und bestimmt, die
Sendung eines bestimmten Programmes zu ermöglichen; Gegenstand der Dienstleistungen sei es, mit bestimmten Programminhalten auf Sendung zu sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass es sich bei der beanspruchten Marke nicht um eine sprachregelgerecht zusammengesetzte Merkmalsbezeichnung handle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Marke steht weder
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion
der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen in Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH,
BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). "Be on air" ist der Imperativ von "to be on air"
und bedeutet "sei auf Sendung". Für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
bei fremdsprachlichen Ausdrücken ist die Bekanntheit der Bedeutung innerhalb
der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs entscheidend, ggf. auch solchen Teilen, die die Fremdsprache nur rudimentär oder sie gar nicht kennen (vgl
BGH, NJW RR 1998, 1261 - Today). Abzustellen ist dabei auf nicht unbeträchtliche Teile des inländischen Verkehrs (BGH, BlPMZ 1995, 444 - Quattro). Der Senat kann nicht feststellen, dass "Be on air" im Inland so bekannt ist, dass ausgeschlossen werden könnte, dass der fremdsprachige Ausdruck von den angesprochenen Verbrauchern der fremdsprachige Ausdruck nicht als unterscheidungskräftiger Phantasiebegriff angesehen wird.
b) Das Zeichen "Be on air" ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Für das
Vorliegen dieses Schutzhindernisses reicht es aus, dass die Bedeutung des
fremdsprachlichen Markenbegriffs nicht unbeträchtliche Teile des inländischen
Verkehrs verstehen. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, so dass die beanspruchte
Marke mit der deutschen Übersetzung "sei auf Sendung" gleichzustellen ist. Jedoch kann die Marke "Be on air" bzw. "sei auf Sendung!" in ihrer Gesamtheit nicht
als Merkmalsbezeichnung dienen. Zwar kann festgestellt werden, dass "on air" als
Synonym für "auf Sendung (sein)" auch im Inland verwendet wird, (z. B.
www.chatwave.de; www.camp 2000-bielefeld.de). Diese Feststellung ermöglicht
jedoch keine Folgerungen für den als Marke beanspruchten Slogan "Be on air", in
seiner Gesamtheit. "Sei auf Sendung" als Imperativ beschreibt kein Merkmal der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Redewendungen dieser Art könnte
allenfalls die Unterscheidungskraft fehlen, eine Annahme, die sich - wie dargestellt - schon wegen der im Inland nicht allgemeinverständlichen Englischsprachigkeit - verbietet.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu