Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.12.2002 – 7 W (pat) 313/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 61 017
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent beschränkt aufrechterhalten
mit den am 18. Dezember 2002 überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung, 2 Seiten Zeichnungen).
G r ü n d e
I
Gegen die am 7. Februar 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 61 017
mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Steuern von Druckmedium, insbesondere für
Lenkungen von Kraftfahrzeugen"
ist am 20. März 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen
versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei.
Die Einsprechende beruft sich auf den Stand der Technik gemäß den deutschen
Patentschriften 197 54 011 (Entgegenhaltung 5, kurz E5) und 196 50 476 (E6), im
weiteren Verfahren noch auf den gemäß der deutschen Offenlegungsschrift
44 46 123 (E7). Sie macht geltend, daß dieser Stand der Technik den Gegenstand
des angefochtenen Patents zumindest nahe lege.
Sie stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin, die in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1
bis 7 sowie eine neue Beschreibung (Spalten 1 bis 4 der Patentschrift mit handschriftlichen Korrekturen und Beiblatt 1) und zwei Blatt Zeichnungen (Figuren 1
und 2) vorgelegt hat, stellt den Antrag,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den am 18. Dezember 2002 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 mit Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen
(Figuren 1 und 2).
Sie vertritt die Auffassung, daß der Patentgegenstand in der verteidigten Fassung
gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Steuern von Druckmedium, insbesondere für
Lenkungen von Kraftfahrzeugen, mit einer Servopumpe, die aus
einem Druckmittelbehälter Druckmedium zu einem Lenkventil fördert, das mit einem Lenkhandrad in Wirkverbindung steht, einer
Rücklaufleitung zum Druckmittelbehälter und einem Servomotor,
der über zwei mit jeweils einem Dämpfungsventil versehene Leitungen mit dem Lenkventil verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß ein regelbares Ventil
zwischen dem Lenkventil und dem Servomotor integriert ist und
mit den zwei Dämpfungsventilen so in Wirkverbindung steht, daß
eine parameterabhängige Dämpfung dargestellt werden kann."
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale gerichtet sind, mit denen
die Vorrichtung zum Steuern von Druckmedium nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll, wird auf die Akte verwiesen.
II
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung eine
patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die Patentansprüche sind zulässig, denn ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart und erweitern auch nicht den Schutzbereich des erteilten Patents. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gehen aus dem erteilten Anspruch 1 in
Verbindung mit dem beschriebenen Ausführungsbeispiel hervor (Patentschrift
Fig. 1 und Beschreibung Sp 3 Z 4 bis 9). Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis 6 entsprechen inhaltlich denen der erteilten Ansprüche 2 bis 6 mit der
Maßgabe, daß sie nunmehr – gemäß Ausführungsbeispiel – auf zwei Dämpfungsventile gerichtet sind. Der geltende Anspruch 7 entspricht dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 8.
Die Änderungen in der Beschreibung sind ebenfalls zulässig, denn sie betreffen im
wesentlichen die Einfügung einer Würdigung des im Einspruchsverfahren neu hinzugekommenen druckschriftlichen Standes der Technik und die Streichung der
Figuren 3 und 4 mit zugehörigen Beschreibungsteilen.
Die Vorrichtung zum Steuern von Druckmedium für Lenkungen gemäß dem geltenden Anspruch 1 von Fahrzeugen ist neu. Keine der Entgegenhaltungen offenbart ein zwischen einem Lenkventil und einem Servomotor integriertes regelbares
Ventil, das mit dem Dämpfungsventil in jeder der beiden Leitungen zwischen
Lenkventil und Servomotor im Sinne einer parameterabhängigen Steuerung der
Dämpfung zusammenwirkt.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Vorrichtung zum Steuern von Druckmedium bei Fahrzeuglenkungen gemäß
dem Oberbegriff des Anspruchs 1 umfaßt unstreitig Komponenten, die bereits in
jeder
der
entgegengehaltenen Druckschriften DE 197 54 011 C1 (E5),
DE 196 50 476 C1 (E6) und DE 44 46 123 A1 (E7) beschrieben sind, ua eine Servopumpe, die aus einem Vorratsbehälter Druckmedium zu einem mit dem Lenkrad
wirkverbundenen Lenk- bzw. Servoventil fördert, welches über zwei Leitungen an
einem Servomotor angeschlossen ist, wobei in jeder dieser Leitungen ein
Dämpfungsventil angeordnet ist (Fig. 1 und zugehörige Beschreibungsteile).
Aufgabengemäß sollen derartige Vorrichtungen dahingehend fortentwickelt werden, daß von außen auf den Servomotor einwirkende Störgrößen bzw. Störeinflüsse (beispielsweise Reifenunwuchten, Fahrbahnunebenheiten) so gedämpft
werden, daß sie der Fahrer nicht mehr wahrnehmen kann (geltende Beschreibung
bzw. Patentschrift Sp 1 Z 49 bis 53 iVm Z 45,46).
Im Kern schlägt der geltende Patentanspruch zur Lösung dieser Aufgabe vor, eine
parameterabhängige Dämpfungseinstellung dadurch zu ermöglichen, daß mittels
eines (einzigen) regelbaren Ventils, das zwischen dem Lenkventil und dem Servomotor integriert ist, jedem Dämpfungsventil ein mehr oder weniger großer Volumenstrom an Druckmedium zuführbar ist (Patentschrift Sp 2 Z 8 bis 17).
Der Fachmann, hier ein Maschinenbauingenieur, der auf dem Gebiet hydraulischer Lenksysteme mehrjährige Entwicklungserfahrung besitzt, erhält zur diesbezüglichen Lehre des Patentanspruchs 1 keine Anregungen aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik.
Zwar offenbaren die Entgegenhaltungen E5 und E7 bereits Lösungen der dem
angefochtenen Patent zugrundeliegenden Aufgabe (E5 Sp 1 Z 59 bis 62 u Sp 7
Z 57 bis 67; E7 Titelseite u Sp 5 Z 3 bis 12). Diese Lösungen, die unstreitig auch
schon eine parameterabhängige Dämpfungseinstellung erlauben (E5 Sp 2 Z 4 bis
8; E7 Sp 5 Z 9 bis 23), unterscheiden sich jedoch konzeptionell vom Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1. Bei den bekannten Lenkvorrichtungen sind nämlich
jedes Dämpfungs- oder Drosselventil für sich (E5 Anspruch 1 u Sp 7 Z 23 bis 25;
E7 Fig. 1 Steuerschieber 6’, 14’) oder ggf. zwei Drosselventile gemeinsam (E7
Anspruch 4 u Fig. 2 iVm Sp 5 Z 3 bis 9) elektromagnetisch verstellbar ausgebildet
und zur parameterabhängigen Verstellung unmittelbar von einer elektrischen
Steuervorrichtung ansteuerbar. Gemäß der streitgegenständlichen Lehre wird dagegen ein separates Regelventil in den hydraulischen Kreis zwischen dem Lenkventil und dem Servomotor eingesetzt, das – wie vom Fachmann im Anspruch 1
gedanklich mitgelesen wird - von einer Steuereinrichtung ansteuerbar ist und parameterabhängig jeweils Druckmedienströme einstellt, die den beiden Dämpfungsventilen aufgeschaltet werden. Diese Dämpfungsventile können daher relativ
einfach, d.h. ohne zusätzliche, elektrisch ansteuerbare Verstelleinrichtungen gestaltet sein. Die Entgegenhaltungen 5 und 7 offenbaren keine Gedanken in diese
konzeptionelle Richtung.
Die Lenkvorrichtung nach der DE 196 50 476 C1 (E6) liegt weiter ab vom Patentgegenstand als die vorstehend gewürdigten Entgegenhaltungen, denn die Dämpfungsventile sind dort als Drosselventile mit temperaturabhängig arbeitenden Federanordnungen (Bimetallfedern, Federn aus Formgedächtnislegierungen) ausgebildet, um die Änderung der Viskosität des Hydraulikmediums in Abhängigkeit der
Temperatur zu kompensieren.
Die im Verfahren vor der Patenterteilung berücksichtigten, auf der Titelseite der
Patentschrift genannten Druckschriften waren schon im Prüfungsverfahren als
nicht patenthindernd beurteilt worden. Sie haben im Einspruchsverfahren keine
Rolle mehr gespielt.
Der Patentgegenstand in der eingeschränkten Fassung des geltenden Anspruchs 1 ist nach alledem rechtsbeständig.
Gleiches gilt für die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 2 bis 7, die auf
die weitere Ausgestaltungen der Steuervorrichtung nach Patentanspruch 1 gerichtet sind und von deren Patentfähigkeit mitgetragen werden.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu