Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.01.2003 – 26 W (pat) 61/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 66 700.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Wohnphilosophie
für die Waren
"Möbel, Spiegel, Rahmen; Webstoff und Textilwaren, soweit
in Klasse 24 enthalten; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen
aus textilem Material)"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 hat diese Anmeldung zurückgewiesen, da ihr die
erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine beschreibende Angabe handle. Die sprachüblich gebildete Bezeichnung weise lediglich darauf hin,
daß die so gekennzeichneten Waren eine bestimmte Art und Weise des Wohnens
vermittelten oder eine bestimmte Philosophie des Wohnens verbreiteten oder erkennen ließen bzw bestimmte Erkenntnisse über das Wohnen zum Ausdruck
brächten.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er nicht begründet
hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der angemeldeten Bezeichnung
fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann danach eine
ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihr kein für die
beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden kann und es sich auch nicht lediglich um einen vielfach gebräuchlichen allgemeinen Ausdruck und Sachhinweis handelt (vgl BGH WRP
1998, 495 – TODAY; MarkenR 1999, 349 – YES).
Hiervon ausgehend steht nach Auffassung des Senats der begehrten Eintragung
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Ein ganz
überwiegender und damit markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen
Verkehrs wird in der Bezeichnung "Wohnphilosophie" im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen allgemeinen Sachhinweis sehen. Zwar kann die Bezeichnung "Wohnphilosophie" von Hause aus durchaus als mehrdeutig gesehen werden, da sie in ihrem
ursprünglichen Sinne keine eindeutige und zwanglose Bestimmung ihres Bedeutungsgehalts zuläßt, sondern vielmehr von dem individuellen Verständnis des
Betrachters abhängt. Die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 78 Rdnr 8) und mit
dem Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Senats vom 8. Januar 2003
übersandten Internetauszüge belegen allerdings, daß die Bezeichnung " Wohnphilosophie" vielfach von inländischen Anbietern der beanspruchten Waren in beschreibendem Sinne verstanden und verwendet wird. Sie erscheint nämlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit beschreibenden Hinweisen wie "Wohnqualität", "Wohnformen", "Wohnentwicklung" (Google: EMS DMS Hauswirtschaft)
oder "Pflege der Wohnräume" (Google: Lehrplan) sowie "Lebensphilosophie"
(Google: Das Dorf der 63 Weiler) oder im beschreibenden Sinne in verschiedenen
Fließtexten ("...weil sie nichts Gesünderes hatten als Holz. Diese Wohnphilosophie
..." Google: Das AKZENTE Starterhaus '97; "...womit auch in dieser Hinsicht der
Auffassung von heutiger Wohnphilosophie entsprochen wird" - Google: Frühjahrskollektion 2000). Da die Berücksichtigung einer Wohnphilosophie im Hinblick auf
sämtliche beanspruchten Waren sinnvoll ist, wird der angesprochene inländische,
durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Verständnis
es allein ankommt (BGH WRP 2000, 535 – ATTACHÉ/TISSERAND), die angemeldete Bezeichnung nur als übliche, sachbezogene Information über gewisse
Wohnqualitäten und -vorstellungen, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen auffassen.
Damit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Albert
Reker
Eder
Bb