Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.01.2003 – 29 W (pat) 171/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 52 537.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Voit und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

soll nunmehr noch für die Waren und Dienstleistungen

"Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Unterhaltung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung für die ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Fotografien,

Telekommunikation, Unterhaltung" mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 durch

einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft

und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Anmelderin wurde dieser mit Beschluss vom 8. Mai 2001 durch

eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren

"Magnetaufzeichnungsträger" und die Dienstleistung "Telekommunikation". Im

übrigen wurde die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die englische Bezeichnung für "Kunst" werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als inhaltsbeschreibende Angabe erfasst. Die grafische Gestaltung und die Wiedergabe in roter Schrift seien werbeüblich und daher

nicht geeignet die Unterscheidungskraft zu begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen sei die Bezeichnung "art" ungewöhnlich. Auch sei

fraglich, ob der angesprochene Verkehr die deutsche Bedeutung der Bezeichnung

erkennen werde. Allein die originelle grafische Gestaltung, insbesondere die einzigartige Verbindung der Buchstaben "r" und "t" rechtfertige die Eintragung. Im

übrigen sei die angemeldete Marke in ihrer besonderen bildlichen Ausgestaltung

auch nicht freihaltebedürftig.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen

und zu prüfen, ob die Marke jedenfalls mit einem ihrer Elemente den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2001,1153 - antiKALK

m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke um das englische Wort für "Kunst". Nach einer

Internetrecherche wird das Wort "art" mit dieser Bedeutung auch im deutschen

Sprachgebrauch vielfältig zur Beschreibung der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen verwendet. So finden sich unter der Bezeichnung "Art" einerseits

zahlreiche Hinweise auf Galerien, Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen

und andererseits Hinweise auf Kunstbuchhandlungen sowie Kunst- und kunstgeschichtliche Drucke und Fotografien. Auch im Bereich der Musik findet sich eine

entsprechende Verwendung, nämlich einmal als Hinweis auf Musik als eine

Kunstgattung ("Musik-Art") und außerdem in Verbindung mit der künstlerischen

Gestaltung von Schallplattenhüllen ("Cover Art"). Der angesprochene Verkehr wird

daher den Wortbestandteil "art" nur als Sachangabe dahingehend verstehen, dass

die so bezeichneten Schallplatten, Druckereierzeugnisse und Fotografien Kunst

reproduzieren oder sich thematisch mit Kunst befassen bzw. es sich im Bereich

der Unterhaltung um Veranstaltungen zum Thema "Kunst" handelt. In beiden Fällen liegt eine im Vordergrund stehende Sachangabe vor, die keine Mehrdeutigkeit

des Markenwortes beinhaltet, die zur Überwindung des Schutzhindernisses führen

könnte, denn es wird jeweils in der kürzest möglichen Form eine prägnante Sachaussage im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen getroffen (BGH GRUR

2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt), die keine Unschärfe aufweist und daher zu keiner weiteren Interpretation Anlass gibt oder weiterer Zusätze bedarf.

Auch die Tatsache, dass der Wortbestandteil – abweichend vom deutschen

Sprachgebrauch – klein geschrieben ist, rechtfertigt keine andere Bewertung.

Bei englischen Wörtern ist der Verkehr an die Kleinschreibung gewöhnt, so dass

die Schreibweise nicht zu einer Verfremdung des Begriffsgehalts führt.

Bezüglich der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke, nämlich ihrer

Schreibweise in Signalrot, der besonders breiten Schrifttype und der Verbindung

der Buchstaben "r" und "t" ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke auch bei fehlender Unterscheidungskraft dieser

Wortelemente nur dann Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn

die grafische Gestaltung ihrerseits charakteristische Merkmale aufweist, die der

Verkehr als Herkunftshinweis auffasst (BGH GRUR 2001, 734 - Jeanshosentasche m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die grafische Gestaltung der

angemeldeten Marke jedoch nicht.

Nach den Ermittlungen des Senats finden sich in Zeitschriften und Werbeanzeigen

zahlreiche Beispiele für Schrifttypen, bei denen ein Buchstabe mit einem nachfolgenden "t" über dessen Strich verbunden wird. Es handelt sich dabei um ein gängiges Mittel der grafischen Gestaltung, das wegen seiner Üblichkeit nicht geeignet

erscheint herkunftshinweisend zu wirken. Dass der Verkehr im übrigen auf Grund

der werblichen Gepflogenheiten an eine Vielzahl unterschiedlich breiter Schrifttypen und Schriftzüge in signalroter Farbe gewöhnt ist, konnte vom Senat anhand

zahlreicher Fundstellen belegt werden, die der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung des Senats zur Anhörung zur Verfügung gestellt worden waren. Weder

einzeln noch in ihrer Gesamtheit sind die bildlichen Elemente daher geeignet, vom

Verkehr als Herkunftshinweis erfasst zu werden.

Grabrucker

Voit

Abs. 1

Fink

Cl