Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.01.2003 – 29 W (pat) 171/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 52 537.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Voit und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
soll nunmehr noch für die Waren und Dienstleistungen
"Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Unterhaltung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung für die ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Fotografien,
Telekommunikation, Unterhaltung" mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft
und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Anmelderin wurde dieser mit Beschluss vom 8. Mai 2001 durch
eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise aufgehoben, nämlich für die Waren
"Magnetaufzeichnungsträger" und die Dienstleistung "Telekommunikation". Im
übrigen wurde die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die englische Bezeichnung für "Kunst" werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als inhaltsbeschreibende Angabe erfasst. Die grafische Gestaltung und die Wiedergabe in roter Schrift seien werbeüblich und daher
nicht geeignet die Unterscheidungskraft zu begründen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen sei die Bezeichnung "art" ungewöhnlich. Auch sei
fraglich, ob der angesprochene Verkehr die deutsche Bedeutung der Bezeichnung
erkennen werde. Allein die originelle grafische Gestaltung, insbesondere die einzigartige Verbindung der Buchstaben "r" und "t" rechtfertige die Eintragung. Im
übrigen sei die angemeldete Marke in ihrer besonderen bildlichen Ausgestaltung
auch nicht freihaltebedürftig.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen
und zu prüfen, ob die Marke jedenfalls mit einem ihrer Elemente den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2001,1153 - antiKALK
m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke um das englische Wort für "Kunst". Nach einer
Internetrecherche wird das Wort "art" mit dieser Bedeutung auch im deutschen
Sprachgebrauch vielfältig zur Beschreibung der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen verwendet. So finden sich unter der Bezeichnung "Art" einerseits
zahlreiche Hinweise auf Galerien, Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen
und andererseits Hinweise auf Kunstbuchhandlungen sowie Kunst- und kunstgeschichtliche Drucke und Fotografien. Auch im Bereich der Musik findet sich eine
entsprechende Verwendung, nämlich einmal als Hinweis auf Musik als eine
Kunstgattung ("Musik-Art") und außerdem in Verbindung mit der künstlerischen
Gestaltung von Schallplattenhüllen ("Cover Art"). Der angesprochene Verkehr wird
daher den Wortbestandteil "art" nur als Sachangabe dahingehend verstehen, dass
die so bezeichneten Schallplatten, Druckereierzeugnisse und Fotografien Kunst
reproduzieren oder sich thematisch mit Kunst befassen bzw. es sich im Bereich
der Unterhaltung um Veranstaltungen zum Thema "Kunst" handelt. In beiden Fällen liegt eine im Vordergrund stehende Sachangabe vor, die keine Mehrdeutigkeit
des Markenwortes beinhaltet, die zur Überwindung des Schutzhindernisses führen
könnte, denn es wird jeweils in der kürzest möglichen Form eine prägnante Sachaussage im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen getroffen (BGH GRUR
2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt), die keine Unschärfe aufweist und daher zu keiner weiteren Interpretation Anlass gibt oder weiterer Zusätze bedarf.
Auch die Tatsache, dass der Wortbestandteil – abweichend vom deutschen
Sprachgebrauch – klein geschrieben ist, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Bei englischen Wörtern ist der Verkehr an die Kleinschreibung gewöhnt, so dass
die Schreibweise nicht zu einer Verfremdung des Begriffsgehalts führt.
Bezüglich der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke, nämlich ihrer
Schreibweise in Signalrot, der besonders breiten Schrifttype und der Verbindung
der Buchstaben "r" und "t" ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke auch bei fehlender Unterscheidungskraft dieser
Wortelemente nur dann Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn
die grafische Gestaltung ihrerseits charakteristische Merkmale aufweist, die der
Verkehr als Herkunftshinweis auffasst (BGH GRUR 2001, 734 - Jeanshosentasche m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die grafische Gestaltung der
angemeldeten Marke jedoch nicht.
Nach den Ermittlungen des Senats finden sich in Zeitschriften und Werbeanzeigen
zahlreiche Beispiele für Schrifttypen, bei denen ein Buchstabe mit einem nachfolgenden "t" über dessen Strich verbunden wird. Es handelt sich dabei um ein gängiges Mittel der grafischen Gestaltung, das wegen seiner Üblichkeit nicht geeignet
erscheint herkunftshinweisend zu wirken. Dass der Verkehr im übrigen auf Grund
der werblichen Gepflogenheiten an eine Vielzahl unterschiedlich breiter Schrifttypen und Schriftzüge in signalroter Farbe gewöhnt ist, konnte vom Senat anhand
zahlreicher Fundstellen belegt werden, die der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung des Senats zur Anhörung zur Verfügung gestellt worden waren. Weder
einzeln noch in ihrer Gesamtheit sind die bildlichen Elemente daher geeignet, vom
Verkehr als Herkunftshinweis erfasst zu werden.
Grabrucker
Voit
Abs. 1
Fink
Cl