Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.01.2003 – 17 W (pat) 47/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 18 410.3-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und
Dipl.-Ing. Prasch 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 5. April 2000 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Verteilen von Echtzeit-Bilddatenströmen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 12, Beschreibung Seiten 1 – 7,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 – 5,
allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
9. Januar 2003.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der ursprünglichen Bezeichnung
"Optimierung von Multiprozessorsystemen"
wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Anmeldungsgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 – 12, Beschreibung Seiten 1 – 7, 2 Blatt
Zeichnungen, Figuren 1 – 5, allesamt überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Januar 2003.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Verteilen von Echtzeit-Bilddatenströmen aus mehreren Signalquellen (10,11,12,..;19) unter Benutzung eines Bildverteilers (20) an mehrere Prozessorsysteme (40; ...;48) zur Verarbeitung
- wobei die Echtzeit-Bilddatenströme im Bildverteiler unter Steuerung eines ersten Adressensequencers (22a) in einen Zwischenspeicher (21) geladen werden, aus dem sie unter Adressierung
durch einen zweiten Adressensequencer (22b) an die mehreren
Prozessorsysteme (40;...;48)
ausgegeben werden;
- und die Steuerung über den zweiten Adressensequencer (22b)
von der
jeweiligen Verarbeitungsleistung der Prozessorsysteme (40;...;48) abhängt."
Der auf ein System gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet:
"System zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1 zur Weitergabe von Bilddatenströmen von Signalquellen (10,11,12 bis 18,
19) an eine Verarbeitung durchführende Prozessorsysteme
(40;...;48), mit mehreren Eingängen für die Bilddatenströme, welches System aufweist:
(a) einen Bilddatenvereiniger
(20a,22a) mit einem ersten
Adressensequencer (22a);
(b) einen Bilddatenverteiler (22b, 20b) mit einem zweiten Adressensequencer (22b) und
(c) einen zwischen den Bilddatenvereiniger und den Bilddatenverteiler angeordneten Speicher (21) zur Speicherung der
von dem ersten Adressensequencer (22a) zugeführten Bilddatenströme, wobei der Speicher von dem Bilddatenvereiniger (20a, 22a) gesteuert speisbar ist und der Speicher gleichzeitig von dem Bilddatenverteiler (22b, 20b) gesteuert auslesbar
ist;
(d) wobei die beiden Adressengeneratoren unabhängig voneinander sind und das Auslesen von einer konfigurierten Verarbeitungsleistung der Prozessorsysteme (40;...;48) abhängig eingestellt wird."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verarbeitungssystem speziell für
Bilder vorzuschlagen, das es erlaubt, ein Prozessorsystem in einer Verarbeitungsaufgabe hinsichtlich der verfügbaren Rechenleistung optimal einzusetzen (Beschreibung Seite 2, Absatz 2).
Die Anmelderin ist der Ansicht, daß der Gegenstand des nunmehrigen Patentanspruchs 1 patentfähig sei.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist (§§ 1 bis 4 PatG).
Die vorliegende Anmeldung betrifft die Aufteilung von Echtzeit-Bilddatenströmen in
einem Mehrrechnersystem auf die einzelnen Rechner. Die anfallende Datenmenge ist so groß, daß sie von einem Rechner nicht schnell genug verarbeitet
werden kann. Nach dem Verfahren soll die Aufteilung angepaßt an die individuelle
Bearbeitungsleistung erfolgen. Dazu werden die Echtzeit-Bilddatenströme unter
Steuerung eines ersten Adressensequencers in einen Zwischenspeicher geladen.
Aus diesem werden sie unter Adressierung eines zweiten Adressensequencers an
die einzelnen Rechner verteilt. Die Aufteilung der Echtzeit-Bilddaten aus dem Zwischenspeicher erfolgt in Abhängigkeit von der Verarbeitungsleistung des jeweiligen Rechners.
In der mündlichen Verhandlung wurde folgende Druckschrift als relevanter Stand
der Technik in Betracht gezogen:
Matrox Genesis. In: Photonics Spectra, 3/1997, Seite 41.
Diese Druckschrift zeigt einen Rechner für die Bildverarbeitung, bei dem durch
Kaskadierung einzelner Rechnerboards die Leistungsfähigkeit des Systems erhöht
werden kann. Der Durchschnitts-Fachmann kann dieser Druckschrift keinerlei
Hinweis auf die beanspruchte Datenverteilung entnehmen.
Die von der Prüfungsstelle nach dem Erlaß des Zurückweisungsbeschlusses noch
genannten Fundstellen aus dem Internet müssen schon deshalb außer Betracht
bleiben, da sie keinen vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß § 3 Abs 1
Satz 2 PatG darstellen.
Denn das Internet ist – so der Senat in seinem Beschluß "Computernetzwerk-Information" (GRUR 2003, 323, 324f) – in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des Standes der Technik im Prüfungsverfahren, da aktuell
gefundene Informationen für einen bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit ohne
weiteren Nachweis nicht die Feststellung zulassen, daß sie damals schon im Internet eingestellt waren und dass ihre damalige technische Lehre mit der aktuellen
identisch ist.
Zu einer anderen Beurteilung des Anmeldungsgegenstands geben auch die anderen im Verfahren befindlichen 11 Druckschriften keinen Anlaß, wie eine Überprüfung durch den Senat ergab. Dies liegt vor allem daran, daß keine dieser Druckschriften einen Hinweis auf eine Aufteilung der Daten in Abhängigkeit von der
Verarbeitungsleistung der Rechner über einen Adressensequencer gibt.
Der Patentanspruch 1 ist nach allem gewährbar.
Die obigen Ausführungen gelten in entsprechender Weise auch für den nebengeordneten auf ein System gerichteten Patentanspruch 11, der ebenfalls gewährbar
ist.
Die auf die Patentansprüche 1 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10
und 12 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände aus den Patentansprüchen 1 und 11 und sind somit ebenfalls gewährbar.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Ju