Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.01.2003 – 15 W (pat) 301/02

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 47 708

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante

sowie des Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-10 und Beschreibung Spalten 1-6, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2003, 2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß

DE 100 47 708 C1.

Im übrigen wird das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 25. September 2000 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche

Patent- und Markenamt das Patent 100 47 708 mit der Bezeichnung

"Sensor zur Messung von O2 Konzentrationen in Flüssigkeiten"

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Januar 2002.

Die Patentansprüche gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut:

"1. Sensor (1) zur Messung von O2 Konzentrationen in Flüssigkeiten (2), mit einer Arbeitselektrode (3), mit einer Gegenelektrode (4) und mit einer Bezugselektrode (5), wobei die

Arbeitselektrode (3) und die Gegenelektrode (4) mit der Flüssigkeit (2) in Kontakt stehen, wobei die Bezugselektrode (5)

von der Flüssigkeit (2) über ein Diaphragma (6) abgetrennt

ist, wobei die effektiv an der Arbeitselektrode (3) wirkende

Polarisationsspannung in Bezug auf die Bezugselektrode (5)

gemessen wird und wobei die Bezugselektrode (5) mit einem

das Potential zwischen der Arbeitselektrode (3) und der

Gegenelektrode (4) regelnden Potentiostat verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Bezugselektrode (5), die

Arbeitselektrode (3) und die Gegenelektrode (4) coaxial

zueinander ausgebildet sind, wobei die Arbeitselektrode (3)

und die Gegenelektrode (4) um die Bezugselektrode (5)

herum angeordnet sind.

2. Sensor (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Gegenelektrode (4) um die Arbeitselektrode (3)

herum angeordnet ist.

3. Sensor (1) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenelektrode (4) und/oder die Arbeitselektrode (3) zylindermantelförmig ausgebildet sind.

4. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Bezugselektrode (5) eine Elektrode zweiter Art mit konstantemn Eigenpotential, vorzugsweise eine Ag/AgCl-Elektrode, ist.

5. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass der Werkstoff der Arbeitselektrode (3)

Silber ist, und/oder dass der Werkstoff der Gegenelektrode (4) Edelstahl ist.

6. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass an einem Ende der Achse (A) des

Sensors (1) alle Kontakte (7, 8, 9) für den Anschluss der

Arbeitselektrode (3), der Gegenelektrode (4) und der Referenzelektrode (5) eingerichtet sind.

7. Sensor (1) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,

dass an dem den Kontakten (7, 8, 9) gegenüberliegenden

Ende der Achse (A) des Sensors (1) eine von der Flüssigkeit (2) durchströmbare Coaxialöffnung (10) eingerichtet ist.

8. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass in der in radialer Richtung äussersten

Elektrode (4) eine von der Flüssigkeit (2) durchströmbare

Radialöffnung (11) eingerichtet ist.

9. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch

gekennzeichnet, dass zwischen der Gegenelektrode (4) und

der Arbeitselektrode (3) ein mit der Flüssigkeit (2) in thermischem Kontakt stehender Temperatursensor (12), vorzugsweise ein NTC-Widerstand, eingerichtet ist.

10. Sensor (1) nach Anspruch 7 und 8, dadurch gekennzeichnet, dass an die Coaxialöffnung (10) eine Venturidüse (13) angeschlossen ist.

11. Sensor (1) nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,

dass auf der der Coaxialöffnung (10) gegenüberliegenden

Seite der Venturidüse (13) eine Durchströmungskammer (14)

mit einer vorzugsweise als zweite Radialöffnung (15) ausgebildeten, von der Flüssigkeit (2) durchströmbaren Öffnung (15) angeschlossen ist.

12. Sensor (1) nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

dass die Durchströmungskammer (14) eine Elektrolysezelle

umfasst.

13. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 10 bis 12,

dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der Venturidüse (13) ein beheizbarer Temperatursensor (16), vorzugsweise ein NTC-Widerstand, eingerichtet ist."

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende mit Schriftsatz eingegangen am

24. April 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben und

sinngemäß beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik – hier verweist die Einsprechende insbesondere auf CH 618 515 A5 (E1), Wackerbauer K. et al.: Kontinuierliche Sauerstoffmessung in Würze und Bier mit elektrochemisch-potentiostatischer Messanordnung. In: European Brewery Convention - Proceedings of the 15th Congress, Nice 1975, S 757 bis 790, insbes S 757 bis 762 (E2) sowie die bereits

im Prüfungsverfahren zur Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogene

DE 43 42 787 C1 (E3) – sei der Patentgegenstand nicht mehr neu und im übrigen

auch nicht erfinderisch.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2003 stellt die Einsprechende den

Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und reicht

in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2003 geänderte Patentansprüche 1

bis 10 sowie eine daran angepasste Beschreibung Spalten 1 bis 6 ein. Die geänderten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

"1. Sensor (1) zur Messung von O2-Konzentrationen in Flüssigkeiten (2), mit einer Arbeitselektrode (3), mit einer Gegenelektrode (4) und mit einer Bezugselektrode (5), wobei die

Arbeitselektrode (3) und die Gegenelektrode (4) mit der Flüssigkeit (2) in Kontakt stehen, wobei die Bezugselektrode (5)

von der Flüssigkeit (2) über ein Diaphragma (6) abgetrennt

ist, wobei die effektiv an der Arbeitselektrode (3) wirkende

Polarisationsspannung in Bezug auf die Bezugselektrode (5)

gemessen wird und wobei die Bezugselektrode (5) mit einem

das Potential zwischen der Arbeitselektrode (3) und der

Gegenelektrode (4) regelnden Potentiostat verbunden ist,

wobei die Bezugselektrode (5), die Arbeitselektrode (3) und

die Gegenelektrode (4) coaxial zueinander ausgebildet sind,

wobei die Arbeitselektrode (3) und die Gegenelektrode (4)

um die Bezugselektrode (5) herum angeordnet sind, wobei

an einem Ende der Achse (A) des Sensors (1) alle Kontakte (7, 8, 9) für den Anschluss der Arbeitselektrode (3), der

Gegenelektrode (4) und der Referenzelektrode (5) eingerichtet sind, wobei an dem den Kontakten (7, 8, 9) gegenüberliegenden Ende der Achse (A) des Sensors (1) eine von der

Flüssigkeit (2) durchströmbare Coaxialöffnung (10) eingerichtet ist und wobei in der in radialer Richtung äussersten

Elektrode (4) eine von der Flüssigkeit (2) durchströmbare

Radialöffnung (11) eingerichtet ist.

2. Sensor (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass die Gegenelektrode (4) um die Arbeitelektrode (3)

herum angeordnet ist.

3. Sensor (1) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenelektrode (4) und/oder die Arbeitselektrode (3) zylindermantelförmig ausgebildet sind.

4. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Bezugselektrode (5) eine Elektrode zweiter Art mit konstantem Eigenpotential, vorzugsweise eine Ag/AgCl-Elektrode, ist.

5. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass der Werkstoff der Arbeitselektrode (3)

Silber ist, und/oder dass der Werkstoff der Gegenelektrode (4) Edelstahl ist.

6. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass zwischen der Gegenelektrode (4) und

der Arbeitselektrode (3) ein mit der Flüssigkeit (2) in thermischem Kontakt stehender Temperatursensor (12), vorzugsweise ein NTC-Widerstand, eingerichtet ist.

7. Sensor (1) nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass an die Coaxialöffnung (10) eine Venturidüse (13)

angeschlossen ist.

8. Sensor (1) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,

dass auf der der Coaxialöffnung (10) gegenüberliegenden

Seite der Venturidüse (13) eine Durchströmungskammer (14)

mit einer vorzugsweise als zweite Radialöffnung (15) ausgebildeten, von der Flüssigkeit (2) durchströmbaren Öffnung (15) angeschlossen ist.

9. Sensor (1) nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

dass die Durchströmungskammer (14) eine Elektrolysezelle

umfasst.

10. Sensor (1) nach einem der Ansprüche 7 bis 9, dadurch

gekennzeichnet, dass im Bereich der Venturidüse (13) ein

beheizbarer Temperatursensor (16), vorzugsweise ein NTC-

Widerstand, eingerichtet ist."

Die Patentinhaberin führt aus, gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften sei der nunmehr eingeschränkte Gegenstand nicht nur neu sondern auch

erfinderisch.

Sie stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

gemäß Antrag Ansprüche 1 - 10

und der Beschreibung Spalten 1 – 6, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2003,

2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß

DE 100 47 708 C1.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von § 78 PatG, nachdem die Patentinhaberin in

Erwiderung auf den Einspruch mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 hilfsweise

Terminsantrag gestellt hat (vgl auch BPatG, 34. Senat, Mitt 2002, 417).

III.

Der zulässige Einspruch hat nur teilweise Erfolg. Das Patent war mit den Unterlagen gemäß Antrag beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentansprüche gemäß Antrag finden ihre Offenbarung sowohl in den

ursprünglichen Unterlagen als auch in dem Streitpatent.

Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 1 iVm den ursprünglichen bzw. erteilten Patentansprüchen 6 bis 8. Die

Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen, nach Umnumerierung, den Patentansprüchen 2 bis 5 sowie 9 bis 13 sowohl in der ursprünglichen als auch in der erteilten

Fassung.

Die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre, die im übrigen nicht angegriffen

wurde, ist ebenfalls gegeben.

Die Neuheit des anspruchsgemäßen Sensors ist anzuerkennen, da in keiner der

im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Sensor beschrieben ist, der sämtliche

folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist:

(M1) Sensor zur Messung von O2-Konzentrationen in Flüssigkeiten

(M2) mit einer Arbeitselektrode

(M3) mit einer Gegenelektrode

(M4) mit einer Bezugselektrode

(M5)

die Arbeitselektrode steht mit der Messflüssigkeit in Kontakt

(M6)

die Gegenelektrode steht mit der Messflüssigkeit in Kontakt

(M7)

die Bezugselektrode ist von der Messflüssigkeit über ein Diaphragma

abgetrennt

(M8)

die effektiv an der Arbeitselektrode wirkende Polarisationsspannung

wird in Bezug auf die Bezugselektrode gemessen

(M9)

die Bezugselektrode ist verbunden mit einem Potentiostaten, der das

Potential zwischen der Arbeitselektrode und der Gegenelektrode

regelt,

(M10) die Bezugselektrode, die Arbeitselektrode und die Gegenelektrode

sind coaxial zueinander ausgebildet,

(M11) die Arbeitselektrode und die Gegenelektrode sind um die Bezugselektrode herum angeordnet,

(M12) alle Kontakte für den Anschluss der Arbeitselektrode, der Gegenelektrode und der Referenzelektrode sind an einem Ende der, Achse des

Sensors eingerichtet,

(M13) eine von der Flüssigkeit durchströmbare Coaxialöffnung ist an dem

den Kontakten gegenüberliegenden Ende der Achse des Sensors

eingerichtet,

(M14) eine von der Flüssigkeit durchströmbare Radialöffnung ist in der in

radialer Richtung äussersten Elektrode (Gegenelektrode) eingerichtet.

Insbesondere ist keiner dieser Druckschriften ein Sensor mit einer Elektrodenanordnung zu entnehmen, der zusätzlich zu den Merkmalen M10 und M11 auch

noch die Merkmale M13 und M14 aufweist. Dies gilt vor allem für die zunächst als

neuheitsschädlich entgegengehaltene US 5 273 631 (E4) (vgl Schriftsatz d Einspr

v 10. Januar 2003), die vom nunmehr eingeschränkten Patentgegenstand fernab

liegt.

Ein Sensor mit einer Elektrodenanordnung gemäß Patentanspruch 1 beruht auch

auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

die gemäß Streitpatent darin besteht, einen kompakt aufgebauten Sensor zu

schaffen, der ein geringes Verkeimungsrisiko aufweist und einfach sterilisierbar ist

(vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 46 bis 51).

Aus der CH 618 515 A5 (E1) ist ein Sensor mit zueinander coaxial ausgebildeter

Arbeits-, Gegen- sowie Referenz- bzw. Bezugselektrode bekannt, wobei die

Arbeitselektrode mit ihrem becherförmigen Fortsatzteil und die Gegenelektrode

um die Bezugselektrode herum angeordnet und alle Anschlusskontakte der Elektroden an einem Ende der Achse des Sensors eingerichtet sind (vgl aaO Anspr 1

iVm der Abb und S 2 re Sp Z 41 bis 56). Die effektiv an der Arbeitselektrode wirkende Polarisationsspannung wird in Bezug auf die Bezugselektrode gemessen,

die ihrerseits mit einem Potentiostaten verbunden ist, der das Potential zwischen

der Arbeitselektrode und der Gegenelektrode regelt (vgl (E1) S 2 li Sp Z 50 bis 56

und 58 bis 64). Bei einem derart aufgebauten Sensor sind beim Messvorgang

sämtliche Elektroden ohne weiteres in Kontakt mit der zu messenden Flüssigkeit

zu bringen, im Fall der Bezugselektrode über deren Diaphragma (vgl (E1) Anspr 1

iVm der Abb), so dass bei entsprechend geeignetem Elektrodenmaterial auch eine

– im übrigen nicht abgrenzende – Anwendung zur Messung von in der Flüssigkeit

gelöstem Sauerstoff möglich ist.

Mit dem Diaphragma der Elektrodenanordnung gemäß (E1), das funktionsgemäß

einen Stromdurchgang zulässt, ist darüber hinaus eine Öffnung in coaxialer Lage

an dem den Kontakten gegenüberbefindlichen Ende der Sensorachse und damit

auch das Merkmal M13 ausgebildet, womit allerdings die Lehre der (E1) endet.

Der Senat kann nicht feststellen, dass, wie die Einsprechende sowohl in der

mündlichen Verhandlung als auch im Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 ausführt, die ursprünglichen, jetzt in den geltenden Hauptanspruch aufgenommenen

Unteransprüche nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen können (vgl aaO S 6

unten ff) und es ausgehend von der Druckschrift (E1) iVm einer in der

DE 43 42 787 C1 (E3) deutlich ausgeprägten coaxialen Öffnung nahegelegen

habe, zum Zweck einer Erhöhung der Messempfindlichkeit auch eine (durchströmbare) Radialöffnung in der in radialer Richtung äußersten Elektrode und damit das

Merkmal M14 (vgl Anspr 8 des Streitpatents) vorzusehen. Nicht erschließt sich

ausgehend von der Lehre der (E1) das Merkmal M14 in Zusammenwirkung mit

einem Merkmal M13 als Bestandteil eines kompakt gebauten Sensors in der

besonderen Ausbildung gemäß Merkmal M11.

Zwar wird der Fachmann – ein Physikochemiker mit Kenntnissen in der Fertigung

von Elektrodenanordnungen – ausgehend von (E1) zur Erhöhung der Messempfindlichkeit und damit zur Messung geringer Konzentrationen möglicherweise noch

eine Vergrößerung der Messelektrodenfläche in Betracht ziehen, indem er beispielsweise die Isolierung um die Arbeitselektrode teilweise weglässt (vgl (E1),

Abb, Isolierung 3 um die Arbeitselektrode 1). Eine weitergehende Anregung zum

Einbau einer Radialöffnung in die äußere Gegenelektrode ist jedoch der Druckschrift (E1) nach Ansicht des Senats nicht zu entnehmen.

Die Messzelle gemäß (E3) weist dagegen einen von den Sensoren sowohl gemäß

Streitpatent als auch gemäß (E1) grundsätzlich verschiedenen Aufbau auf; ihr fehlt

darüber hinaus die kompakte Bauweise des Streitpatents. Ausgehend von (E3)

bestand für den Fachmann wiederum kein Anlass, sämtliche Elektroden gemäß

geltendem Patentanspruch 1 anzuordnen. Somit konnte auch der Ausgang A in

(E3) (vgl aaO Fig 2 iVm S 3 Z 54 bis 60) nicht ohne weiteres als Vorbild für eine

Radialöffnung in einer zylindermantelförmig um die beiden übrigen Elektroden

angeordneten äußeren Elektrode dienen, und somit von dieser Messzelle auch

insgesamt keine Anregung zum streitpatentgemäßen Sensor führen, zumal dieser

Ausgang A in dem Gehäuse der Messzelle und nicht in einer der Elektroden eingerichtet ist. Entsprechendes trifft auch für eine Messzelle gemäß Wackerbauer K.

et al.: Kontinuierliche Sauerstoffmessung in Würze und Bier mit elektrochemischpotentiostatischer Messanordnung. In: European Brewery Convention – Proceedings of the 15th Congress, Nice 1975, S 757 bis 790, insbes S 757 bis 762 (E2)

zu (vgl aaO insbes Abb 3).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Mit diesem sind

auch die Ansprüche 2 bis 10 gewährbar, die vorteilhafte Ausgestaltungen des

Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen.

Dr. Kahr

Dr. Jordan

Klante

Dr. Egerer

Fa