Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.01.2003 – 23 W (pat) 25/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 18 377.5-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Lokys und der Richterin

Martens 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Prüfungsstelle

für

Klasse H 05 K - vom 12. März 2001 aufgehoben und das Patent 199 18 377 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1-13, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

7 Seiten Zeichnungen (Fig 1-9B) in der ursprünglichen Fassung.

Bezeichnung: Verkabelungsaufbau und Verfahren zum Verkabeln von elektrischem Draht auf einer Basis.

Anmeldetag:

22. April 1999

Die Priorität der japanischen Anmeldung (Az: P10 - 115623 JP)

vom 24. April 1998 ist in Anspruch genommen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Verkabelungsaufbau

und Verfahren zum Verkabeln von elektrischem Draht auf einer Basis“ am 22.

April 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in Japan vom 24.

April 1998 (Aktenzeichen: P 10 - 115623) beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht worden.

Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die

1)

2)

3)

deutsche Patentschrift 196 45 708,

deutsche Offenlegungsschrift 43 01 692 und

deutsche Patentschrift 41 08 390

ermittelt, von denen dem Prüfungsbescheid zufolge die Entgegenhaltung 1) bzw

die Entgegenhaltungen 2) und 1) jeweils iVm den üblichen fachmännischen

Kenntnissen dem Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 bzw dem Verfahren des ursprünglichen Anspruchs 6 patenthindernd entgegenstünden.

Nach Vorlage von sprachlich überarbeiteten, jedoch mit den ursprünglichen

Ansprüchen inhaltsgleichen Patentansprüchen 1 bis 10 hat die zuständige

Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes die

Anmeldung mit Beschluß von 12. März 2001 zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Fachmann

durch die Entgegenhaltung 1) iVm mit seinen fachmännischen Kenntnissen zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 20. Februar 2001 gelange, ohne hierbei

erfinderisch

tätig werden zu müssen.

Im übrigen mußte wegen der

Antragsbindung die Anmeldung insgesamt, einschließlich des Verfahrens nach

den selbständigen Patentanspruch 6, zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 9 mit

angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem

Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 bzw dem Verfahren des

neugefaßten Patentanspruchs 5 der nachgewiesene Stand der Technik,

einschließlich des vom Senat aufgegriffenen

4)

ungeprüften japanischen Gebrauchsmusters 5 – 46608 in einer vom

japanischen Patentamt im Internet bereitgestellten englischsprachigen Computerübersetzung sowie der

5)

deutschen Auslegeschrift 1 540 461 und

des von der Anmelderin selbst genannten

6)

ungeprüften japanischen Gebrauchsmusters 7 – 20030 in einer vom

japanischen Patentamt im Internet bereitgestellten englischsprachigen Computerübersetzung sowie des

7)

ungeprüften japanischen Gebrauchsmusters 55 - 155022

nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das

Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Unterlagen ergänzt durch sieben Seiten

Zeichnungen (Fig 1 bis 9B) zu erteilen.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 haben nach sprachlichen Korrekturen in

den Ansprüchen 1 und 8 folgenden Wortlaut:

„ 1.

Verkabelungsaufbau, umfassend:

eine isolierende Basis, die aus einem isolierenden Material besteht;

eine Anzahl von Vorsprüngen, die einstückig mit der isolierenden

Basis gegossen sind und jeweils an einer auf der isolierenden Basis bezeichneten Position hervorstehen; wobei

die isolierende Basis eine dreidimensionale Oberflächenstruktur

aufweist, und worin jeder der Vorsprünge an seiner Spitze mit einer Vertiefung zur Aufnahme eines Leiterdrahtes ausgestattet ist;

und

einen Leiterdraht, der auf den Vorsprüngen abgelegt ist und auf

die Vorsprünge geschweißt ist, indem die Spitze des Vorsprungs

um den Draht auf dem Vorsprung geschmolzen ist.

2.

Verkabelungsaufbau nach Anspruch 1, worin die Vorsprünge entlang einer Verkabelungsroute angeordnet sind, die auf der isolierenden Basis festzulegen ist.

3.

Verkabelungsaufbau nach Anspruch 2, worin die isolierende Basis

eine auf der Verkabelungsroute gebildete Bohrung aufweist, um

den Leiterdraht in eine Anzahl von Drahtabschnitten zu teilen.

4.

Verkabelungsaufbau nach Anspruch 3, worin die isolierende Basis

in der Bohrung mit einer Anzahl von Kerben für den Eingriff mit einem Lampenhalter für ein Automobil ausgestattet ist.

5.

Verfahren zum Herstellen eines Verkabelungsaufbaus nach einem

der vorhergehenden Ansprüche, welches die folgenden Schritte

umfasst:

einstückiges Gießen einer isolierenden Basis mit einer dreidimensionalen Oberflächenstruktur, die mit einer Anzahl von Vorsprüngen an festgelegten Positionen ausgestattet ist;

Anordnen eines Leiterdrahtes auf den Vorsprüngen; und

Verschweißen des Leiterdrahtes der Reihe nach auf die Vorsprünge der isolierenden Basis, während der Leiterdraht auf die

Vorsprünge abgelegt wird.

6.

Verfahren nach Anspruch 5, worin die isolierende Basis im Schritt

des einstückigen Gießens mittels eines Vakuumgießverfahrens

einen dreidimensionalen Aufbau mit einem bestimmten Profil erhält.

7.

Verfahren nach Anspruch 6, worin die Vorsprünge entlang einer

Verkabelungsroute angeordnet sind, die auf der isolierenden Basis

festzulegen ist.

8.

Verfahren nach Anspruch 7, das ferner den Schritt des Ausstanzens der isolierenden Basis umfasst, die den auf die Vorsprünge

geschweißten Leiterdraht aufweist, um dadurch eine Bohrung zu

bilden, die auf der Verkabelungsroute angeordnet ist, um den

Leiterdraht in eine Anzahl von Drahtabschnitten zu teilen.

9.

Verfahren nach Anspruch 5, worin der Schritt des Schweißens

unter Verwendung eines Ultraschallschweißgerätes ausgeführt

wird.“

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des

nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 bzw das Verfahren nach geltenden

Patentanspruch 5 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung

als patentfähig.

1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind

für den Durchschnittsfachmann – einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung von

Verdrahtungsaufbauten bzw Kabelbäumen

für Kraftfahrzeuge befaßten

Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß

- aus der Gesamtheit der

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart

herzuleiten.

Die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 10 wurden von der Anmelderin dadurch

sprachlich überarbeitet, daß der Begriff „elektrischer Draht“ bzw „isolierender Teil“

durch den Begriff „Leiterdraht“ bzw „isolierende Basis“ ersetzt wurden, vgl die

Eingabe vom 20. Februar 2001, Abschnitt 2. Mit dieser sprachlichen

Überarbeitung geht der geltende Anspruch 1 aus der Zusammenfassung der

ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 hervor, während die geltenden Ansprüche 2 bis

4 inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5 entsprechen. Der geltende

Anspruch 5 geht auf den ursprünglichen Anspruch 6 und die die dreidimensionale

Oberflächenstruktur betreffenden Teilmerkmale des ursprünglichen Anspruchs 7

zurück, während die geltenden Ansprüche 6 bis 9 inhaltlich den ursprünglichen

Ansprüchen 7 bis 10 entsprechen.

2) Ausweislich der Beschreibung geht die vorliegende Erfindung von einem

Verkabelungsaufbau bzw von einem Verfahren zum Herstellen desselben aus, wie

diese in der Entgegenhaltung 4) beschrieben sind.

Bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik werden in die isolierende Basis

aus Polymerschaum Schlitze entlang der Verkabelungsroute eingebracht, in die

dann die Leiterdrähte eingesteckt werden oder alternativ hierzu werden die

Leiterdrähte auf der isolierenden Basis abgelegt und derart aufgeheizt, daß die

isolierende Basis aus Polymerschaum aufschmilzt und die Leiterdrähte in diese

einsinken und dort nach Abkühlen auf der isolierenden Basis gehalten werden, vgl

geltende Beschreibung Seite 1, le Abs.

Diesen Verkabelungsaufbau sieht die Anmelderin als zu kompliziert an, um diesen

Verkabelungsvorgang auf einer komplizierten dreidimensionalen isolierenden

Basis automatisiert am Fließband auszuführen, vgl geltende Beschreibung Seite

2, Abs 2.

Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, einen Verkabelungsaufbau für einen elektrischen Draht und ein

Verkabelungsverfahren zum Herstellen des Verkabelungsaufbaus bereitzustellen,

wodurch das Verkabeln des elektrischen Drahtes an einer Basis mit

dreidimensionaler Oberflächenstruktur erleichtert wird.

Dieses Problem wird durch einen Verkabelungsaufbau mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 sowie durch ein Verfahren mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 5 gelöst.

Bei diesen Lösungen kommt es wesentlich darauf an, daß die Vorsprünge

einstückig mit

der

isolierenden Basis mit

einer

dreidimensionalen

Oberflächenstruktur gegossen sind und daß die Leiterdrähte auf den Vorsprüngen

abgelegt und dort aufgeschweißt sind, indem die Spitze des jeweiligen Vorsprungs

geschmolzen ist.

Hierdurch ergibt sich der Vorteil, daß der Leiterdraht nicht mehr mittels einer

Klammer etc. auf der isolierenden Basis gehalten werden muß, vgl geltende

Beschreibung Seite 3, Abs 2.

3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 bzw. 5 ist gegenüber

dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG), da - wie es sich aus der

nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt -

in keiner

Druckschrift

des

vorstehend

genannten Standes

der Technik

ein

Verkabelungsaufbau und ein Verfahren zu dessen Herstellung offenbart ist, bei

dem die Vorsprünge einstückig mit der isolierenden, eine dreidimensionale

Oberflächenstruktur aufweisende Basis gegossen sind und die Leiterdrähte auf

den Vorsprüngen abgelegt und dort aufgeschweißt sind.

4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (§ 5 PatG) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehren gemäß den Patentansprüchen 1 und 5

ergeben sich

für den

in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten

Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen

Stand der Technik (§ 4 PatG).

Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 4 und 5 der

gattungsbildenden Entgegenhaltung 4) werden auf einer ebenen isolierenden

Basis aus Polymerschaum (foaming sheet plastic 19) Leiterdrähte (electric wire

23) gemäß einem Verkabelungsaufbau (wire harness 17) abgelegt und dann dort

aufgeschweißt (heat weld), indem die Leiterdrähte (23) soweit aufgeheizt werden,

daß die isolierende Basis (19) schmilzt und die Leiterdrähte (23) über ihre im

wesentlichen ganze Länge in die Basis (19) einsinken und sich mit dieser

verbinden (is united), vgl dort Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung in

den Abschnitten 11 bis 13.

In dieser Entgegenhaltung wird

im Abschnitt 14 noch auf weitere

Befestigungsmöglichkeiten der Leiterdrähte auf der ebenen isolierenden Basis

vorgeschlagen, z.B. durch Kleben oder mechanische Befestigung.

Somit vermag diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht zu einem

Verkabelungsaufbau mit einer isolierenden Basis mit einer dreidimensionalen

Oberflächenstruktur mit einstückig gegossenen Vorsprüngen zur Ablage und

Verschweißung von Leiterdrähten gemäß Patentanspruch 1 oder einem Verfahren

zur Herstellung eines entsprechenden Verkabelungsaufbaus gemäß Patentanspruch 5 anzuregen, da dort die Leiterdrähte stets in oder direkt auf der ebenen

isolierenden Basis befestigt werden.

Weil die von der Anmelderin selbst

in der Beschreibung genannten

Entgegenhaltungen 6) und 7) ebenfalls mechanische Befestigungsmittel (in

Entgegenhaltung 6) attaching member 12; in Entgegenhaltung 7) Bauteile mit den

Bezugszeichen 2, 4) für die Leiterdrähte (in Entgegenhaltung 6) strands 11; in

Entgegenhaltung 7) Leitungsdrähte 3) auf einer ebenen Basis (1) vorsehen,

vermögen auch diese Entgegenhaltungen nicht, den Fachmann zu einem

Verkabelungsaufbau gemäß Patentanspruch 1 oder zu einem Verfahren zu

dessen Herstellung gemäß Patentanspruch 5 anzuregen.

Die Entgegenhaltung 5) betrifft eine Vorrichtung zum Herstellen von

Verkabelungsaufbauten (Kabelbaum) mit angespritzten Steckern, Kabelbaumverbindungsringen, Halterungen, Abzweigungen, Versteifungen, Durchführungsdichtungen u. dgl. unter Verwendung entsprechend gestalteter Spritzformen mit

Spritzeinrichtung, vgl dort die Beschreibung Spalte 1, Zn 1 bis 6 und Zn 38 bis 48,

Spalte 2, Zn 38 bis 50 sowie die Figuren 5 und 6 iVm der zugehörigen

Beschreibung.

An die Verkabelungsaufbauten (Kabelbaum 11) werden auch Kabelbaumhalterungen (16) angespritzt, wie diese zur Montage des Verkabelungsaufbaus (11) in

Geräten erforderlich sind, gegebenenfalls mit Durchführungen durch Wände oder

Bleche des Gerätes, vgl Figuren 5 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung.

Zwar weisen diese Verkabelungsaufbauten (11) Kabelhalterungen (16) auf, die

der Montage der Verkabelungsaufbauten auf dort nicht näher bezeichneten

Basen, gegebenenfalls mit scharfkantigen Innenrändern (27), dienen, jedoch

vermag

diese Entgegenhaltung

den

Fachmann

nicht

zu

einem

Verkabelungsaufbau mit einer isolierenden Basis mit einer dreidimensionalen

Oberflächenstruktur mit einstückig gegossenen Vorsprüngen zur Ablage und

Verschweißung von Leiterdrähten gemäß Patentanspruch 1 oder zu einem

Verfahren zur Herstellung eines entsprechenden Verkabelungsaufbaus gemäß

Patentanspruch 5 anregen, da es sich dort um einen üblichen Kabelbaum handelt,

der erst auf einer ebenen Kabelbaumschablone (10) vormontiert bzw teilweise

umspritzt und dann erst auf einer Basis eines Gerätes mittels der

Kabelbaumhalterungen (16) montiert wird, während beim Patentgegenstand nach

Anspruch 1 oder 5 die Verkabelung direkt auf der mit Vorsprüngen versehenen

dreidimensionalen isolierenden Basis vorgenommen wird.

Der

im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der Technik gemäß den

Entgegenhaltungen 1) bis 3) steht der Patentfähigkeit des Verkabelungsaufbaus

gemäß Patentanspruch 1 bzw dem Verfahren zu dessen Herstellung gemäß

Patentanspruch 5 nicht patenthindernd entgegen, vgl auch die entsprechende

Anregung der Prüfungsstelle in der Ausfertigung des Prüfungsbescheides vom

4. September 2000 Seite 5, Abs 2.

Die Entgegenhaltung 1) betrifft nämlich einen Kabelverteiler mit einem äußeren

Abschirmgehäuse mit einem Gehäuse-Oberteil (GO), einem Gehäuse-Unterteil

(GU) und einer Zentralabdeckung

(Z) aus spritzbarem Kunststoff mit

beigemengten elektrisch leitenden Metallteilchen, der verarbeitet originär eine

oberflächlich isolierende Schicht aufweist und nur innerlich elektrisch leitend

ausgebildet ist. In das äußere Abschirmgehäuse (GO, GU, Z) werden innere

Abschirmteile, nämlich ein Halter-Unterteil (4), Klemmabdeckungen (3) und ein

Halter-Oberteil (5, 6), aus dem gleichartigen metallgefüllten Kunststoff eingesetzt

und u.a. mittels Ultraschall mit dem äußeren Abschirmgehäuse verschweißt, vgl

den Anspruch 1 und die Beschreibung Sp 2, 2. Abs.

Zwar weist das Halter-Unterteil (4) einen ebenen Kabelkanal (KK) für die Kabel

(K1, ..., K4) auf, jedoch ist es dort nicht vorgesehen diese Kabel mit dem Halter-

Unterteil (4) oder den Klemmabdeckungen (3) zu verschweißen.

Daher vermag auch diese Druckschrift, keine Anregung für die Gestaltung von

Verkabelungsaufbauten bzw Kabelbäumen auf einer isolierenden Basis mit einer

dreidimensionalen Oberflächenstruktur mit einstückig gegossenen Vorsprüngen

und daran angeschweißten Leiterdrähten gemäß Patentanspruch 1 oder einem

Verfahren zu dessen Herstellung gemäß Patentanspruch 5 zu geben.

Die Entgegenhaltung 2) betrifft ein Verfahren zum Verbinden von auf zwei

unterschiedlichen,

flexiblen Leiterplatten gedruckten Leiterbahnen durch

Ultraschallschweißen und Druckanwendung, vgl dort den Anspruch 1 sowie die

Figuren 3 bis 8 iVm der Beschreibung in Sp 12, Z 29 bis Sp 13, Z 68.

Daher kann diese Druckschrift ebenfalls keine Anregung für die Gestaltung von

Verkabelungsaufbauten bzw Kabelbäumen auf einer isolierenden Basis mit

einstückig gegossenen Vorsprüngen und daran angeschweißten Leiterdrähten

gemäß Patentanspruch 1 oder einem Verfahren zu dessen Herstellung gemäß

Patentanspruch 5 geben.

Schließlich ist die Entgegenhaltung 3) völlig gattungsfremd, weil diese einen

Mehrfachstecker (5) einer Fahrzeugleuchte betrifft, vgl den Anspruch 1 iVm den

Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung.

Der Verkabelungsaufbau bzw das Verfahren zum Verkabeln von elektrischem

Draht auf einer Basis nach dem geltenden Anspruch 1 bzw nach dem geltenden

Anspruch 5 ist somit patentfähig.

5) An den Patentanspruch 1 bzw auf den Patentanspruch 5 können sich die darauf

zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 9 anschließen, denn sie

haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des

Verkabelungsaufbaus nach dem Anspruch 1 bzw des Verfahrens zur Herstellung

eines solchen Verkabelungsaufbaus nach Anspruch 5 zum Gegenstand; ihre

Patentfähigkeit wird von derjenigen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und

5 mitgetragen.

6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen

hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich der Erläuterung des beanspruchten Verkabelungsaufbaus und des

Verfahrens zu dessen Herstellung in Verbindung mit der Zeichnung.

Dr. Gottschalk

Lokys

Martens

Vorsitzender Richter Dr. Beyer ist im Ruhestand.

Dr. Gottschalk

Ju