Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.01.2003 – 23 W (pat) 25/01
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 18 377.5-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Lokys und der Richterin
Martens 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Prüfungsstelle
für
Klasse H 05 K - vom 12. März 2001 aufgehoben und das Patent 199 18 377 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1-13, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
7 Seiten Zeichnungen (Fig 1-9B) in der ursprünglichen Fassung.
Bezeichnung: Verkabelungsaufbau und Verfahren zum Verkabeln von elektrischem Draht auf einer Basis.
Anmeldetag:
22. April 1999
Die Priorität der japanischen Anmeldung (Az: P10 - 115623 JP)
vom 24. April 1998 ist in Anspruch genommen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Verkabelungsaufbau
und Verfahren zum Verkabeln von elektrischem Draht auf einer Basis“ am 22.
April 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in Japan vom 24.
April 1998 (Aktenzeichen: P 10 - 115623) beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht worden.
Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die
1)
2)
3)
deutsche Patentschrift 196 45 708,
deutsche Offenlegungsschrift 43 01 692 und
deutsche Patentschrift 41 08 390
ermittelt, von denen dem Prüfungsbescheid zufolge die Entgegenhaltung 1) bzw
die Entgegenhaltungen 2) und 1) jeweils iVm den üblichen fachmännischen
Kenntnissen dem Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 bzw dem Verfahren des ursprünglichen Anspruchs 6 patenthindernd entgegenstünden.
Nach Vorlage von sprachlich überarbeiteten, jedoch mit den ursprünglichen
Ansprüchen inhaltsgleichen Patentansprüchen 1 bis 10 hat die zuständige
Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes die
Anmeldung mit Beschluß von 12. März 2001 zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Fachmann
durch die Entgegenhaltung 1) iVm mit seinen fachmännischen Kenntnissen zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 20. Februar 2001 gelange, ohne hierbei
erfinderisch
tätig werden zu müssen.
Im übrigen mußte wegen der
Antragsbindung die Anmeldung insgesamt, einschließlich des Verfahrens nach
den selbständigen Patentanspruch 6, zurückgewiesen werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 9 mit
angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem
Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 bzw dem Verfahren des
neugefaßten Patentanspruchs 5 der nachgewiesene Stand der Technik,
einschließlich des vom Senat aufgegriffenen
4)
ungeprüften japanischen Gebrauchsmusters 5 – 46608 in einer vom
japanischen Patentamt im Internet bereitgestellten englischsprachigen Computerübersetzung sowie der
5)
deutschen Auslegeschrift 1 540 461 und
des von der Anmelderin selbst genannten
6)
ungeprüften japanischen Gebrauchsmusters 7 – 20030 in einer vom
japanischen Patentamt im Internet bereitgestellten englischsprachigen Computerübersetzung sowie des
7)
ungeprüften japanischen Gebrauchsmusters 55 - 155022
nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das
Patent mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Unterlagen ergänzt durch sieben Seiten
Zeichnungen (Fig 1 bis 9B) zu erteilen.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 haben nach sprachlichen Korrekturen in
den Ansprüchen 1 und 8 folgenden Wortlaut:
„ 1.
Verkabelungsaufbau, umfassend:
eine isolierende Basis, die aus einem isolierenden Material besteht;
eine Anzahl von Vorsprüngen, die einstückig mit der isolierenden
Basis gegossen sind und jeweils an einer auf der isolierenden Basis bezeichneten Position hervorstehen; wobei
die isolierende Basis eine dreidimensionale Oberflächenstruktur
aufweist, und worin jeder der Vorsprünge an seiner Spitze mit einer Vertiefung zur Aufnahme eines Leiterdrahtes ausgestattet ist;
und
einen Leiterdraht, der auf den Vorsprüngen abgelegt ist und auf
die Vorsprünge geschweißt ist, indem die Spitze des Vorsprungs
um den Draht auf dem Vorsprung geschmolzen ist.
2.
Verkabelungsaufbau nach Anspruch 1, worin die Vorsprünge entlang einer Verkabelungsroute angeordnet sind, die auf der isolierenden Basis festzulegen ist.
3.
Verkabelungsaufbau nach Anspruch 2, worin die isolierende Basis
eine auf der Verkabelungsroute gebildete Bohrung aufweist, um
den Leiterdraht in eine Anzahl von Drahtabschnitten zu teilen.
4.
Verkabelungsaufbau nach Anspruch 3, worin die isolierende Basis
in der Bohrung mit einer Anzahl von Kerben für den Eingriff mit einem Lampenhalter für ein Automobil ausgestattet ist.
5.
Verfahren zum Herstellen eines Verkabelungsaufbaus nach einem
der vorhergehenden Ansprüche, welches die folgenden Schritte
umfasst:
einstückiges Gießen einer isolierenden Basis mit einer dreidimensionalen Oberflächenstruktur, die mit einer Anzahl von Vorsprüngen an festgelegten Positionen ausgestattet ist;
Anordnen eines Leiterdrahtes auf den Vorsprüngen; und
Verschweißen des Leiterdrahtes der Reihe nach auf die Vorsprünge der isolierenden Basis, während der Leiterdraht auf die
Vorsprünge abgelegt wird.
6.
Verfahren nach Anspruch 5, worin die isolierende Basis im Schritt
des einstückigen Gießens mittels eines Vakuumgießverfahrens
einen dreidimensionalen Aufbau mit einem bestimmten Profil erhält.
7.
Verfahren nach Anspruch 6, worin die Vorsprünge entlang einer
Verkabelungsroute angeordnet sind, die auf der isolierenden Basis
festzulegen ist.
8.
Verfahren nach Anspruch 7, das ferner den Schritt des Ausstanzens der isolierenden Basis umfasst, die den auf die Vorsprünge
geschweißten Leiterdraht aufweist, um dadurch eine Bohrung zu
bilden, die auf der Verkabelungsroute angeordnet ist, um den
Leiterdraht in eine Anzahl von Drahtabschnitten zu teilen.
9.
Verfahren nach Anspruch 5, worin der Schritt des Schweißens
unter Verwendung eines Ultraschallschweißgerätes ausgeführt
wird.“
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des
nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 bzw das Verfahren nach geltenden
Patentanspruch 5 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
als patentfähig.
1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind
für den Durchschnittsfachmann – einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung von
Verdrahtungsaufbauten bzw Kabelbäumen
für Kraftfahrzeuge befaßten
Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß
- aus der Gesamtheit der
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart
herzuleiten.
Die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 10 wurden von der Anmelderin dadurch
sprachlich überarbeitet, daß der Begriff „elektrischer Draht“ bzw „isolierender Teil“
durch den Begriff „Leiterdraht“ bzw „isolierende Basis“ ersetzt wurden, vgl die
Eingabe vom 20. Februar 2001, Abschnitt 2. Mit dieser sprachlichen
Überarbeitung geht der geltende Anspruch 1 aus der Zusammenfassung der
ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 hervor, während die geltenden Ansprüche 2 bis
4 inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5 entsprechen. Der geltende
Anspruch 5 geht auf den ursprünglichen Anspruch 6 und die die dreidimensionale
Oberflächenstruktur betreffenden Teilmerkmale des ursprünglichen Anspruchs 7
zurück, während die geltenden Ansprüche 6 bis 9 inhaltlich den ursprünglichen
Ansprüchen 7 bis 10 entsprechen.
2) Ausweislich der Beschreibung geht die vorliegende Erfindung von einem
Verkabelungsaufbau bzw von einem Verfahren zum Herstellen desselben aus, wie
diese in der Entgegenhaltung 4) beschrieben sind.
Bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik werden in die isolierende Basis
aus Polymerschaum Schlitze entlang der Verkabelungsroute eingebracht, in die
dann die Leiterdrähte eingesteckt werden oder alternativ hierzu werden die
Leiterdrähte auf der isolierenden Basis abgelegt und derart aufgeheizt, daß die
isolierende Basis aus Polymerschaum aufschmilzt und die Leiterdrähte in diese
einsinken und dort nach Abkühlen auf der isolierenden Basis gehalten werden, vgl
geltende Beschreibung Seite 1, le Abs.
Diesen Verkabelungsaufbau sieht die Anmelderin als zu kompliziert an, um diesen
Verkabelungsvorgang auf einer komplizierten dreidimensionalen isolierenden
Basis automatisiert am Fließband auszuführen, vgl geltende Beschreibung Seite
2, Abs 2.
Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, einen Verkabelungsaufbau für einen elektrischen Draht und ein
Verkabelungsverfahren zum Herstellen des Verkabelungsaufbaus bereitzustellen,
wodurch das Verkabeln des elektrischen Drahtes an einer Basis mit
dreidimensionaler Oberflächenstruktur erleichtert wird.
Dieses Problem wird durch einen Verkabelungsaufbau mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 sowie durch ein Verfahren mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 5 gelöst.
Bei diesen Lösungen kommt es wesentlich darauf an, daß die Vorsprünge
einstückig mit
der
isolierenden Basis mit
einer
dreidimensionalen
Oberflächenstruktur gegossen sind und daß die Leiterdrähte auf den Vorsprüngen
abgelegt und dort aufgeschweißt sind, indem die Spitze des jeweiligen Vorsprungs
geschmolzen ist.
Hierdurch ergibt sich der Vorteil, daß der Leiterdraht nicht mehr mittels einer
Klammer etc. auf der isolierenden Basis gehalten werden muß, vgl geltende
Beschreibung Seite 3, Abs 2.
3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 bzw. 5 ist gegenüber
dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG), da - wie es sich aus der
nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt -
in keiner
Druckschrift
des
vorstehend
genannten Standes
der Technik
ein
Verkabelungsaufbau und ein Verfahren zu dessen Herstellung offenbart ist, bei
dem die Vorsprünge einstückig mit der isolierenden, eine dreidimensionale
Oberflächenstruktur aufweisende Basis gegossen sind und die Leiterdrähte auf
den Vorsprüngen abgelegt und dort aufgeschweißt sind.
4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (§ 5 PatG) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehren gemäß den Patentansprüchen 1 und 5
ergeben sich
für den
in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten
Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen
Stand der Technik (§ 4 PatG).
Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 4 und 5 der
gattungsbildenden Entgegenhaltung 4) werden auf einer ebenen isolierenden
Basis aus Polymerschaum (foaming sheet plastic 19) Leiterdrähte (electric wire
23) gemäß einem Verkabelungsaufbau (wire harness 17) abgelegt und dann dort
aufgeschweißt (heat weld), indem die Leiterdrähte (23) soweit aufgeheizt werden,
daß die isolierende Basis (19) schmilzt und die Leiterdrähte (23) über ihre im
wesentlichen ganze Länge in die Basis (19) einsinken und sich mit dieser
verbinden (is united), vgl dort Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung in
den Abschnitten 11 bis 13.
In dieser Entgegenhaltung wird
im Abschnitt 14 noch auf weitere
Befestigungsmöglichkeiten der Leiterdrähte auf der ebenen isolierenden Basis
vorgeschlagen, z.B. durch Kleben oder mechanische Befestigung.
Somit vermag diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht zu einem
Verkabelungsaufbau mit einer isolierenden Basis mit einer dreidimensionalen
Oberflächenstruktur mit einstückig gegossenen Vorsprüngen zur Ablage und
Verschweißung von Leiterdrähten gemäß Patentanspruch 1 oder einem Verfahren
zur Herstellung eines entsprechenden Verkabelungsaufbaus gemäß Patentanspruch 5 anzuregen, da dort die Leiterdrähte stets in oder direkt auf der ebenen
isolierenden Basis befestigt werden.
Weil die von der Anmelderin selbst
in der Beschreibung genannten
Entgegenhaltungen 6) und 7) ebenfalls mechanische Befestigungsmittel (in
Entgegenhaltung 6) attaching member 12; in Entgegenhaltung 7) Bauteile mit den
Bezugszeichen 2, 4) für die Leiterdrähte (in Entgegenhaltung 6) strands 11; in
Entgegenhaltung 7) Leitungsdrähte 3) auf einer ebenen Basis (1) vorsehen,
vermögen auch diese Entgegenhaltungen nicht, den Fachmann zu einem
Verkabelungsaufbau gemäß Patentanspruch 1 oder zu einem Verfahren zu
dessen Herstellung gemäß Patentanspruch 5 anzuregen.
Die Entgegenhaltung 5) betrifft eine Vorrichtung zum Herstellen von
Verkabelungsaufbauten (Kabelbaum) mit angespritzten Steckern, Kabelbaumverbindungsringen, Halterungen, Abzweigungen, Versteifungen, Durchführungsdichtungen u. dgl. unter Verwendung entsprechend gestalteter Spritzformen mit
Spritzeinrichtung, vgl dort die Beschreibung Spalte 1, Zn 1 bis 6 und Zn 38 bis 48,
Spalte 2, Zn 38 bis 50 sowie die Figuren 5 und 6 iVm der zugehörigen
Beschreibung.
An die Verkabelungsaufbauten (Kabelbaum 11) werden auch Kabelbaumhalterungen (16) angespritzt, wie diese zur Montage des Verkabelungsaufbaus (11) in
Geräten erforderlich sind, gegebenenfalls mit Durchführungen durch Wände oder
Bleche des Gerätes, vgl Figuren 5 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung.
Zwar weisen diese Verkabelungsaufbauten (11) Kabelhalterungen (16) auf, die
der Montage der Verkabelungsaufbauten auf dort nicht näher bezeichneten
Basen, gegebenenfalls mit scharfkantigen Innenrändern (27), dienen, jedoch
vermag
diese Entgegenhaltung
den
Fachmann
nicht
zu
einem
Verkabelungsaufbau mit einer isolierenden Basis mit einer dreidimensionalen
Oberflächenstruktur mit einstückig gegossenen Vorsprüngen zur Ablage und
Verschweißung von Leiterdrähten gemäß Patentanspruch 1 oder zu einem
Verfahren zur Herstellung eines entsprechenden Verkabelungsaufbaus gemäß
Patentanspruch 5 anregen, da es sich dort um einen üblichen Kabelbaum handelt,
der erst auf einer ebenen Kabelbaumschablone (10) vormontiert bzw teilweise
umspritzt und dann erst auf einer Basis eines Gerätes mittels der
Kabelbaumhalterungen (16) montiert wird, während beim Patentgegenstand nach
Anspruch 1 oder 5 die Verkabelung direkt auf der mit Vorsprüngen versehenen
dreidimensionalen isolierenden Basis vorgenommen wird.
Der
im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der Technik gemäß den
Entgegenhaltungen 1) bis 3) steht der Patentfähigkeit des Verkabelungsaufbaus
gemäß Patentanspruch 1 bzw dem Verfahren zu dessen Herstellung gemäß
Patentanspruch 5 nicht patenthindernd entgegen, vgl auch die entsprechende
Anregung der Prüfungsstelle in der Ausfertigung des Prüfungsbescheides vom
4. September 2000 Seite 5, Abs 2.
Die Entgegenhaltung 1) betrifft nämlich einen Kabelverteiler mit einem äußeren
Abschirmgehäuse mit einem Gehäuse-Oberteil (GO), einem Gehäuse-Unterteil
(GU) und einer Zentralabdeckung
(Z) aus spritzbarem Kunststoff mit
beigemengten elektrisch leitenden Metallteilchen, der verarbeitet originär eine
oberflächlich isolierende Schicht aufweist und nur innerlich elektrisch leitend
ausgebildet ist. In das äußere Abschirmgehäuse (GO, GU, Z) werden innere
Abschirmteile, nämlich ein Halter-Unterteil (4), Klemmabdeckungen (3) und ein
Halter-Oberteil (5, 6), aus dem gleichartigen metallgefüllten Kunststoff eingesetzt
und u.a. mittels Ultraschall mit dem äußeren Abschirmgehäuse verschweißt, vgl
den Anspruch 1 und die Beschreibung Sp 2, 2. Abs.
Zwar weist das Halter-Unterteil (4) einen ebenen Kabelkanal (KK) für die Kabel
(K1, ..., K4) auf, jedoch ist es dort nicht vorgesehen diese Kabel mit dem Halter-
Unterteil (4) oder den Klemmabdeckungen (3) zu verschweißen.
Daher vermag auch diese Druckschrift, keine Anregung für die Gestaltung von
Verkabelungsaufbauten bzw Kabelbäumen auf einer isolierenden Basis mit einer
dreidimensionalen Oberflächenstruktur mit einstückig gegossenen Vorsprüngen
und daran angeschweißten Leiterdrähten gemäß Patentanspruch 1 oder einem
Verfahren zu dessen Herstellung gemäß Patentanspruch 5 zu geben.
Die Entgegenhaltung 2) betrifft ein Verfahren zum Verbinden von auf zwei
unterschiedlichen,
flexiblen Leiterplatten gedruckten Leiterbahnen durch
Ultraschallschweißen und Druckanwendung, vgl dort den Anspruch 1 sowie die
Figuren 3 bis 8 iVm der Beschreibung in Sp 12, Z 29 bis Sp 13, Z 68.
Daher kann diese Druckschrift ebenfalls keine Anregung für die Gestaltung von
Verkabelungsaufbauten bzw Kabelbäumen auf einer isolierenden Basis mit
einstückig gegossenen Vorsprüngen und daran angeschweißten Leiterdrähten
gemäß Patentanspruch 1 oder einem Verfahren zu dessen Herstellung gemäß
Patentanspruch 5 geben.
Schließlich ist die Entgegenhaltung 3) völlig gattungsfremd, weil diese einen
Mehrfachstecker (5) einer Fahrzeugleuchte betrifft, vgl den Anspruch 1 iVm den
Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung.
Der Verkabelungsaufbau bzw das Verfahren zum Verkabeln von elektrischem
Draht auf einer Basis nach dem geltenden Anspruch 1 bzw nach dem geltenden
Anspruch 5 ist somit patentfähig.
5) An den Patentanspruch 1 bzw auf den Patentanspruch 5 können sich die darauf
zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 bzw 6 bis 9 anschließen, denn sie
haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des
Verkabelungsaufbaus nach dem Anspruch 1 bzw des Verfahrens zur Herstellung
eines solchen Verkabelungsaufbaus nach Anspruch 5 zum Gegenstand; ihre
Patentfähigkeit wird von derjenigen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und
5 mitgetragen.
6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen
hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich der Erläuterung des beanspruchten Verkabelungsaufbaus und des
Verfahrens zu dessen Herstellung in Verbindung mit der Zeichnung.
Dr. Gottschalk
Lokys
Martens
Vorsitzender Richter Dr. Beyer ist im Ruhestand.
Dr. Gottschalk
Ju