Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.01.2003 – 26 W (pat) 83/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 59 078.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 26. März 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Dienstleistungen

"Planung und Installation von Kücheneinrichtungen,

Ausbildung, insbesondere Moderation von Seminaren, Kongressen, Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Lebensmitteltechnologie,

Ingenieurarbeiten, insbesondere die eines Lebensmitteltechnologen"

angemeldete Wortmarke

FOOD-WORKSHOP

wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, die Marke bestehe ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung von

Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen dienen könnten. Während das

englische Wort "FOOD" mit "Nahrung" zu übersetzen sei, bedeute das weitere

englische Wort "WORKSHOP" ursprünglich "Werkstatt, Werkraum" sowie im

übertragenen Sinn auch "Kurs, Seminar", womit ein Forum gemeint sei, in dem

intellektuelle Themen wie in einer Werkstatt entwickelt würden. In dieser übertragenen Bedeutung werde das Wort auch im Deutschen verwendet, so daß die angemeldete Bezeichnung "FOOD-WORKSHOP" mit "Nahrungs-Werkstatt", "Nahrungs-Workshop" zu übersetzen sei. Wenn man sich vergegenwärtige, wofür der

Anmelder die angemeldete Wortfolge als Marke verwenden wolle, so gehe es

wohl schwerpunktmäßig um Dienstleistungen eines Lebensmitteltechnologen einschließlich der Abhaltung von Seminaren, auf denen neue Entwicklungen auf dem

Gebiet der Lebensmitteltechnologie behandelt würden. Eine Benennung der zu

erbringenden Dienstleistungen, auch wenn sie in der englischen Sprache erfolge,

sei eine Angabe über die Beschaffenheit der betreffenden Leistungen, für die auch

ein Freihaltebedürfnis bestehe, zumal eine Recherche im Internet ergeben habe,

daß auf den verschiedensten Gebieten Workshops durchgeführt würden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der dem Dienstleistungsverzeichnis nunmehr folgende Fassung gibt:

"Planung und Installation von Kücheneinrichtungen,

Ingenieurarbeiten, insbesondere die eines Lebensmitteltechnologen, nämlich Entwicklung von Herstellungs- und Verpackungsprozessen, Entwicklung von Qualitätskontrollen für Lebensmittelprodukte (Verfahren und Geräteauswahl bzw –konzeption), Erstellen

von Kostenabschätzungen für die Einführung neuer Rezepturen".

Er sei hauptsächlich mit der Erforschung und Entwicklung neuer Lebensmittelprodukte befaßt. Er entwickle für die Auftraggeber Produktlinien, die eine Herstellung

des Lebensmittelprodukts als Massenware erlaubten, und führe auch Pilotverfahren dazu durch. Alle von ihm beanspruchten Dienstleistungen würden deshalb einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ihm und den Auftraggebern unterliegen

und sollten deshalb gerade nicht publik gemacht werden. Bei dieser Sachlage beschreibe der Bestandteil "WORKSHOP" mit der von der Markenstelle angenommene Bedeutung "Seminar, Kurs" nicht die noch beanspruchten Dienstleistungen.

Auch der Bestandteil "FOOD", den der Verkehr wohl mit "Nahrung, Essen" übersetze, beschreibe nicht die verbliebenen Dienstleistungen, denn diese bezögen

sich auf Lebensmittelprodukte wie zB Fertigmischungen für Kartoffelbreie oder

Mehlspeisen, nicht aber auf fertige Speisen (= Food). Im übrigen lasse die Anmeldung mehrere Übersetzungen zu, die zum Modethema "Ernährung", "Nahrung"

(Nahrungs-Kurs) hin und damit von der Lebensmittelproduktion wegführten.

Demgemäß beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "FOOD-WORKSHOP" als Marke stehen

für die noch beanspruchten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2

MarkenG nicht entgegen.

1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die dem

Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der noch in Frage stehenden Dienstleistungen

dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ein Schutzhindernis iSd vorgenannten

Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die maßgeblichen Dienstleistungen eine konkrete und eindeutige Sachaussage darstellt (vgl

BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage

benutzt wird oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408, -

PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen

(vgl BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung jedenfalls in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen jedoch nicht.

Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe für

die vom Anmelder noch beanspruchten Dienstleistungen hat die Markenstelle

nicht belegt. Auch der Senat hat die erforderlichen Feststellungen nicht zu treffen

vermocht. Ein auf gegenwärtiger Benutzung beruhendes aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke als beschreibender Sachaussage ist deshalb

nicht nachweisbar. Ebenso wenig liegen konkrete Tatsachen vor, die dafür sprechen könnten, daß die Gesamtbezeichnung in Zukunft als beschreibende Angabe

für die betreffenden Dienstleistungen dienen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der inländische Verkehr die aus den zwei

englischen Begriffen "FOOD" und "WORKSHOP" gebildete Bezeichnung vorrangig mit "Nahrungs-Werkstatt", "Nahrungs-Workshop (= Seminar)" übersetzt, so

sagen diese Sinngehalte nichts Konkretes über die "Planung und Installation von

Kücheneinrichtungen" oder die "Entwicklung von Lebensmittelprodukten" aus. Mithin fehlen Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.

2. Ebenso wenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der

Verkehr eine als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann

einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr – etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 –

TODAY) – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten

Wortzeichen die Unterscheidungseignung fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 –

YES).

Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "FOOD-WORKSHOP" in bezug auf die

noch beanspruchten Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine diese Dienstleistungen beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen

selbst bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung – wie dargelegt – nicht dar. Ebenso

wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr in bezug auf die noch beanspruchten

Dienstleistungen keine Marke mehr zu sehen. Da der Bezeichnung "FOOD-

WORKSHOP" auch wegen ihrer Kürze eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann, ist ihre Zurückweisung nicht gerechtfertigt.

Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Albert

Eder

Kraft

Bb