Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.01.2003 – 32 W (pat) 264/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 05 110.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Ur-Salz
für die Ware "Kochsalz" hat die Markenstelle für Klasse 30 zurückgewiesen, weil
die Vorsilbe "Ur-" lediglich auf Echtheit, Unverfälschtheit hinweise. "Salz" beschreibe die Ware. Im Zusammenhang damit deute "Ur-" auf die Ursprünglichkeit
und Naturbelassenheit eines Naturprodukts hin.
Die Markenstelle fügte dem Beschluss Internetfundstellen bei, die Himalaja-Ursalz
und Ursalz aus dem Urmeer - im Gegensatz zu heute gewonnenem Meersalz zeigen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, die Vorsilbe "Ur-" sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig, wie sich
aus den verschiedenen Wörtern Uradel, Ur (= Auerochse), uralt, Urangst, Uraufführung, urgemütlich, Urgewalt, urkomisch etc. ergäbe. Der Vergleich zum heutigen Meersalz stamme aus der Werbung der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke
zu verfügen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und
das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH
GRUR 2002, 261, 262 – AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben,
wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht
um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der
Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH
GRUR 2000, 722 – LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 – Test it;
2002, 261, 262 – AC; 2002, 816 - BONUS II). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung weist die angemeldete Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren
nicht auf.
Ur- drückt in Bildungen mit Adjektiven eine Verstärkung aus (uralt, urgemütlich,
urgesund) oder dass etwas von Grund auf, durch und durch eine Eigenschaft aufweist (uramerikanisch, urgesund). Es kennzeichnet in Bildungen mit Substantiven
den Ausgangspunkt, etwa als weit zurück, am Anfang liegend (Urerlebnis, Urchristen), oder das Erste (Uraufführung, Urdruck). In Verwandtschaftsbezeichnungen (Urenkel, Ururoma) bezeichnet es die Zugehörigkeit zu einer früheren vorherigen Generation (Duden - Deutsches Universalwörterbuch. 4. Aufl. Mannheim
2001).
Im Zusammenhang mit dem Naturprodukt Salz ist "Ur-Salz" beschreibend im
Sinne von Salz, das vor langer Zeit gebildet worden ist. Dass "Ur" je nach Kontext
verschiedene Eigenschaften beschreibt, ist deshalb keine Mehrdeutigkeit, die
Unterscheidungskraft verleihen könnte. Insofern unterscheidet sich "Ur" von Begriffen oder Aussagen, die sich in Folge ihrer Mehrdeutigkeit in keinem Zusammenhang zur Beschreibung eignen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
Ur-Salz ist eine sprachüblich gebildete, leicht verständliche Wortschöpfung. Ihr
Sinngehalt erschließt sich den hier angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres. Im Zusammenhang mit Kochsalz werden die angesprochenen Verkehrskreise
das angemeldete Zeichen in dem genannten Sinn verstehen und somit als reine
Beschaffenheitsangabe.
Damit fällt die angemeldete Marke auch unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach
können nämlich solche Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Zeit der Herstellung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu