Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.01.2003 – 32 W (pat) 293/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 193.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 7. März 2001 und vom

18. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Internet-training-akademie

für ein umfangreiches Verzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 7. März 2001 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss

vom 18. Juni 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, "Internet-trainingakademie" gebe lediglich einen Hinweis auf Art und Ziel der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen. "Akademie" umfasse heutzutage alle Lehrgänge und sei besonders im IT-Bereich gebräuchlich. Im Rahmen von Lehrangeboten seien alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen für Trainingsmethoden geeignet. Fundstellen zu "Akademie" waren dem Erstbeschluss beigefügt.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Kombination "training-akademie" sei eine Verdoppelung. Keinesfalls

dürften alle Waren und Dienstleistungen gleich beurteilt werden.

Der Anmelder hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Waren

und Dienstleistungen beschränkt.

"elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Papier soweit in Klasse 16

enthalten; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Personal- und Stellenvermittlung; Telefonantwortdienste, Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung

von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl

über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung

von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Callcenters, nämlich Abwicklung von Verträgen über

den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb

einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere

mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der

Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung, Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich

die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen,

Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-

Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Unterhaltung; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich

Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen;

Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für

Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und

Chat-Freundschaften"

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und

Markenamts aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses in vollem Umfang Erfolg. Der begehrten Eintragung

in das Markenregister steht insoweit weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren

bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die

noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, weil sie insoweit die Waren bzw. den Gegenstand des jeweiligen Dienstleistungsangebots nicht beschreiben kann. Entweder haben die Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zum Internet (Papier, Schnitte, Bilder, Drucke, Finanzdienstleistungen, Urheberrechtsverwaltung, Design) oder sie dienen weder dem Betrieb einer Akademie noch erfolgen sie im Rahmen einer Dienstleistung, die - auch wenn man Übertreibungen

und Effekthascherei unterstellt - von einer mit "Akademie" bezeichneten Einrichtung erbracht oder angeboten werden (Geschäftsführung, Telephondienste). Andere Dienstleistungen fallen zum Teil ebenfalls hierunter, haben aber (zudem) keinen Trainingseffekt (Verlegertätigkeit, Marktforschung, Hotline, Nachrichten-

Dienste, Zugangsvermittlung zu Daten, Partnervermittlung, Werbung, Personalvermittlung, Auktionen, Tauschbörsen, Callcenter, Telekommunikation; Programmierarbeiten).

Die Übermittlung von Nachrichten ist ein technischer Sendevorgang, bei dem weder "Akademie" noch "Training" als Beschreibung taugen. Entsprechendes gilt für

die Dienstleistungen Softwareerstellung, Hard- und Software sowie Datenträger,

bei denen ebenfalls die Technik im Vordergrund steht.

Es ist auch nicht feststellbar, dass „Internet-training-akademie“ ein gebräuchlicher

Ausdruck der deutschen oder englischen Sprache ist, den der Verbraucher – etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - nie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH aaO – LOGO mwNachw).

Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließt nämlich nur Marken von der Eintragung aus, die allein aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen

Merkmale dienen können.

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-

und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu überprüfen.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Ko