Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.01.2003 – 32 W (pat) 4/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 4/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 80 436.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Knusper Allerlei
Die Anmeldung der Wortmarke
für die Waren
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Speiseeis; Gewürze
hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 13. November 2001 mangels Unterscheidungskraft hinsichtlich "Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis" zurückgewiesen, weil "Allerlei" auf eine bunte Mischung hinweise und "Knusper Allerlei" auf eine Mischung. Getreidepräparate
könnten aus knusprigen Körnern oder Flocken bestehen. Brot könne frisch gebacken und ebenso wie feine Back- und Konditorwaren als Mischung von Sorten angeboten werden. Eis könne durch die Zugabe von Nüssen, Krokant etc. knusprig
sein und werde in Sortenmischungen angeboten.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, "Knusper Allerlei" sei lexikalisch und im tatsächlichen Gebrauch nicht
nachweisbar. Auch "Knusper" allein sei kein deutsches Hauptwort; umgangssprachlich bedeute das Adjektiv "knusper" in Phasen, wie "nicht ganz knusper
sein", so viel wie "nicht alle Tassen im Schrank haben". Eine Mischung könne
auch nicht knusprig sein, sondern nur vielfältig etc.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. November 2001 aufzuheben soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft und das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugeben, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH
GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben,
wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht
um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der
Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH
GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test it;
2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung weist die angemeldete Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren
nicht auf.
"Knusperchen" bezeichnet laut Duden Gebäck. "Knusper" ist eine gebräuchliche
Voranstellung (Duden: Knusperhäuschen, -flocken), und "Allerlei" bezeichnet eine
Mischung. Die Getrenntschreibung in "Knusper Allerlei" führt von dem Gesamtbegriff "Knuspermischung" nicht weg. Die angemeldete Marke besagt daher, das
knusprige Waren in einer Zusammenstellung, Mischung angeboten werden. Nicht
die Mischung muss knusprig sein, sondern die in ihr enthaltenen Waren. Getreidepräparate, Back- und Konditorwaren umfassen vielfältige knusprige Lebensmittel,
wie Krokantgebäck, Kekse u.a., die auch jeweils in Mischungen angeboten werden.
Brot wird insbesondere, wenn es in Scheiben verpackt ist, in Zusammenstellungen
vertrieben, die unterschiedliche knusprige Sorten enthalten. Ebenso wird Eis in
Sortimentspackungen angeboten; knusprig ist Eis z.B. wenn es mit Nuss-, Krokant- oder Flocken überzogen ist.
Damit fällt die angemeldete Marke auch unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach
können nämlich Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen
(vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu/Ko