Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.01.2003 – 30 W (pat) 246/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 246/01 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die angegriffene Marke 398 28 817
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der i… GmbH wird als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Marke LAXO RAPID-STAR
ist unter der Nummer 398 28 817 am
26. Oktober 1998 für "Pharmazeutische Erzeugnisse" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am
26. November 1998. Im Markenregister eingetragene Inhaberin ist die O…
GmbH, die im amtlichen Vordruck zur Anmeldung einer Marke als
Anmelder angegeben war; in der Rubrik "Vertreter" ist im Anmeldeformular die
"i… GmbH" angegeben worden.
Widerspruch erhoben hat am 30. Januar 1999 die Inhaberin der am 29. April 1998
ua für "Pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen Marke 398 12 580 GLAXO.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat "in Sachen der ... unter der Nummer 398 28 817.8/5 eingetragenen Marke der O…
GmbH..." mit Beschluß vom 26. September 2001 die Eintragung
der Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke
gelöscht.
Gegen diesen Beschluß ist mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt worden; dieser Briefbogen enthält am oberen Rand in der Mitte groß vorgedruckt die Angabe "i… GmbH", ebenso wie kleingedruckt unten
in der Fußzeile; unterhalb der Anschrift des Empfängers – im sogenannten
"Betreff"-Bereich - ist unter der Angabe des Aktenzeichens des Deutschen Patentamts und des Zusatzes "Anmelder: O… in K…" ausgeführt:
"...gegen den Beschluß vom 26.09.2001 legen wir hiermit Beschwerde ein..."; unterschrieben hat Sch…, der am unteren rechten Rand des Schriftsatzes
rechts vorgedruckt bei den Angaben zu Sitz, Registergericht als Geschäftsführer
der i… GmbH genannt ist.
Die Widersprechende ist der Auffassung, daß mangels Beschwerdeberechtigung
der i… GmbH die Beschwerde unzulässig sei. Eine Erwiderung
hierzu ist nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die Beschwerde ist (als unzulässig) zu verwerfen.
Gemäß § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor
dem Patentamt Beteiligten zu; dies sind im vorliegenden Widerspruchsverfahren
nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses, der für die Frage der Stellung
als formell Beteiligter maßgeblich ist (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG § 66 Rdn 19),
nur die O… GmbH als Anmelderin/Inhaberin der angegriffenen
Marke und als Widersprechende die G….; die Beschwerde hat indes
sen die i… GmbH eingelegt, die nicht am Verfahren vor dem Pa
tentamt beteiligt war.
Daß die i… GmbH Beschwerde eingelegt hat ergibt, sich aus den
unmißverständlichen Angaben im allein innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegten
Schriftsatz vom 19. Oktober 2001, die eine andere Deutung nicht zulassen (vgl zur
Erkennbarkeit der Person des Rechtsmittelführers BGH BlPMZ 1977, 168, 169
- Abfangeinrichtung).
Die Beschwerdeschrift ist ausweislich der vorgedruckten Angaben ein Firmenbriefbogen der i… GmbH; unterschrieben hat "Sch…",
der ausweislich der weiteren Angaben auf diesem Briefbogen der Geschäftsführer
der i… GmbH ist. Damit ist die Formulierung "...gegen den Beschluß
vom 26.09.2001 legen wir hiermit Beschwerde ein..." nur dahingehend zu verstehen, daß Beschwerdeführerin die inmedan i… GmbH ist; es handelt sich zu
dem um die üblicherweise in Firmenschreiben von den Handelnden verwendete
Formulierungsweise. Daß im sogenannten "Betreff"-Feld als Anmelder "O…
in K…" genannt ist, führt zu keiner anderen Betrachtung: auch
diese genannte "O… in K…" ist keine am Verfahren vor dem Pa
tentamt Beteiligte; aber auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß die im
Register als Anmelderin eingetragene O… GmbH gemeint sein
sollte, läßt diese Angabe keine ernsthaften Zweifel an der Person der i…
GmbH als Beschwerdeführerin aufkommen. Daß die O…
GmbH nach dem Inhalt der Akte und des Registers Anmelderin ist, läßt je
denfalls nicht ohne weitere Hinweise den Schluß zu, daß ein in dem so eingeleiteten Verfahren später eingelegtes Rechtsmittel erkennbar nur durch diese eingelegt sein konnte und die Formulierung "legen wir hiermit Beschwerde ein..." damit nur auf die O… GmbH zu beziehen ist; denn es hätte eine
zwischenzeitliche Übertragung des Markenrechts stattgefunden haben können.
Eine Einlegung der Beschwerde durch die i… GmbH entsprach ins
besondere aber auch dem Willen des Unterzeichners Sch…; denn die
ser ist davon ausgegangen, daß Vertreter der Anmelderin die i…
GmbH ist, wie seine Angaben im von ihm unterschriebenen amtlichen Vordruck
zur Anmeldung einer Marke zeigen. Eine Vertretung durch eine juristische Person
ist indessen unzulässig (vgl zB Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 80 Rdn 5).
In dem Verfahren vor dem Deutschen Patentamt kann sich ein Beteiligter zwar in
jeder Lage des Verfahrens von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. (MarkenV §§ 76, 77). Der Bevollmächtigte kann aber nur prozessual wirksam handeln,
wenn er selbst die Prozeßhandlungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere
Haftung, nicht als solche Prozeßhandlungen vornehmen, insbesondere Prozesserklärungen abgeben. Prozeßhandlungen, die ein solcher Vertreter als Prozeßbevollmächtigter vornimmt, sind unwirksam (vgl Münchener Kommentar ZPO 2. Aufl
§ 79 Rdn 7).
Darauf, daß der Unterzeichner Kurt Schiffelbein als Geschäftsführer der i…
GmbH nicht nur zu ihrer Vertretung berechtigt, sondern auch von der
O… GmbH bevollmächtigt war, kommt es nicht an. Denn die
Bestimmtheit der Person des Beschwerdeführers ist eine formelle Voraussetzung;
bei der Auslegung eines Beschwerdeschriftsatzes hat deshalb außer Betracht zu
bleiben, ob die darin genannten Personen zur Einlegung der Beschwerde berechtigt sind (vgl BGH aaO, S 169 liSp unten - Abfangeinrichtung).
Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1
MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu