Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.01.2003 – 9 W (pat) 32/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 39 43 776
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-
Wissemann und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Auf die Beschwerden der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluss aufgehoben und das Patent widerrufen.
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung zweier Einsprüche das Patent mit der Bezeichnung
Einrichtung zur Beeinflussung der Fahrzeugbewegungscharakteristik für das Erreichen und Halten eines stabilen Bewegungszustands
durch Beschluss vom 12. April 2001 beschränkt aufrechterhalten, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem 12. Hilfsantrag gegenüber dem
Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und die zugeordneten Unteransprüche sinnvolle Weiterbildungen von dessen Gegenstand enthielten, die nicht
platt selbstverständlich seien. Das Patent ist durch Teilungserklärung vom
25. November 1995 aus dem unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der Voranmeldung US 206 735 vom 15. Juni 1988 am 13. Juni 1989 angemeldeten Patent 39 19 347 hervorgegangen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl die Patentinhaberin als auch die
Einsprechenden mit ihren Beschwerden. Die Einsprechenden beziehen sich dabei
zum Stand der Technik auf die DE 36 25 392 A1 und zusätzlich unter anderem
noch auf das Buch von Adam Zomotor, Fahrwerktechnik: Fahrverhalten, Vogel-
Buchverlag Würzburg, 1. Aufl, 1987, Seiten 99 bis 117 und 229.
Die Patentinhaberin meint, die Teilungserklärung sei wirksam und legt neue Patentansprüche vor. Die Merkmale der Gegenstände nach diesen Patentansprüchen seien sowohl in den ursprünglich eingereichten als auch in den der Patenterteilung zugrunde gelegten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart;
diese Gegenstände seien auch neu, gewerblich anwendbar und beruhten gegenüber dem insgesamt aufgedeckten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Einrichtung zur Beeinflussung der Führungseigenschaft eines Fahrzeugs für das Erreichen und Halten eines stabilen
Bewegungszustands mit einer Bremsanlage, welche Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) hat, die den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26) vorgeschaltet sind, für das Aufbringen eines Bremsdrucks an den
vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26) auch
ungeachtet einer Betätigung des Bremspedals (50) und für
das individuelle Modulieren des Bremsdrucks an den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22 oder 24, 26) nur einer ausgewählten Längsseite des Fahrzeugs, wobei die den
hinteren Fahrzeugrädern (22, 26) vorgeschalteten Druckmodulationseinrichtungen (54, 58) auch weggelassen werden
können und mit einem Steuergerät (4), welches Wirkungen
von auf das Fahrzeug einwirkenden Querkräften anzeigende
Messdaten von Fühleinrichtungen erhält und welches für den
Fall, dass das Vorhandensein von destabilisierenden Querkräften bestimmt wird, die Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) derart steuert, dass die vorderen und
hinteren Fahrzeugräder (20, 22 oder 24, 26) der einen ausgewählten Längsseite oder alleine das eine vordere Fahrzeugrad (20 oder 24) dieser Längsseite auch bei unbetätigtem Bremspedal (50) mit einem Bremsdruck beaufschlagbar
sind oder ist, der individuell auf einen Wert eingestellt wird,
um unabhängig von der aktuellen Fahrzeugbewegung eine
Führungseigenschaft
im stabilen Bewegungszustandsbereich zu erreichen.
Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag lautet:
Einrichtung zur Beeinflussung der Führungseigenschaft eines Fahrzeugs für das Erreichen und Halten eines stabilen
Bewegungszustands mit einer Bremsanlage, welche Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) hat, die den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26) vorgeschaltet sind, für das Aufbringen eines Bremsdrucks an den
vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26) auch
ungeachtet einer Betätigung des Bremspedals (50) und für
das individuelle Modulieren des Bremsdrucks an den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22 oder 24, 26) nur einer ausgewählten Längsseite des Fahrzeugs, wobei die den
hinteren Fahrzeugrädern (22, 26) vorgeschalteten Druckmodulationseinrichtungen (54, 58) auch weggelassen werden
können und mit einem Steuergerät (4), welches Wirkungen
von auf das Fahrzeug einwirkenden Querkräften anzeigende
Messdaten von Fühleinrichtungen erhält und welches für den
Fall, dass das Vorhandensein von destabilisierenden Querkräften bestimmt wird, die Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) derart steuert, dass die vorderen und
hinteren Fahrzeugräder (20, 22 oder 24, 26) der einen ausgewählten Längsseite oder alleine das eine vordere Fahrzeugrad (20 oder 24) dieser Längsseite auch bei unbetätigtem Bremspedal (50) mit einem Bremsdruck beaufschlagbar
sind oder ist, der individuell auf einen Wert eingestellt wird,
um unabhängig von der aktuellen Fahrzeugbewegung auch
bei Geradeausfahrt eine Führungseigenschaft im stabilen
Bewegungszustandsbereich zu erreichen.
Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lautet:
Einrichtung zur Beeinflussung der Führungseigenschaft eines Fahrzeugs für das Herbeiführen und Halten eines stabilen Bewegungszustands mit einer Bremsanlage, welche
Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) hat, die den
vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26) vorgeschaltet sind, für das Aufbringen eines Bremsdrucks an
den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26)
auch ungeachtet einer Betätigung des Bremspedals (50) und
für das individuelle Modulieren des Bremsdrucks an den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22 oder 24, 26) nur
einer ausgewählten Längsseite des Fahrzeugs und mit einem Steuergerät (4), welches Wirkungen von auf das Fahrzeug einwirkenden Querkräften anzeigende Messdaten von
Fühleinrichtungen erhält und welches für den Fall, dass das
Vorhandensein von Unter- und Übersteuerung auslösenden
Querkräften bestimmt wird, die Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) derart steuert, dass die vorderen und
hinteren Fahrzeugräder (20, 22 oder 24, 26) der einen ausgewählten Längsseite auch bei unbetätigtem Bremspedal (50) mit einem Bremsdruck beaufschlagbar sind, der individuell auf einen Wert eingestellt wird, um unabhängig von
der aktuellen Fahrzeugbewegung eine Führungseigenschaft
im stabilen Bewegungszustandsbereich herbeizuführen.
Diesen Patentansprüchen 1 schließen sich jeweils 6 Patentansprüche an, die auf
diese Patentansprüche 1 zumindest indirekt zurückbezogen sind.
Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag lautet:
Einrichtung zur Beeinflussung der Führungseigenschaft eines Fahrzeugs für das Erreichen und Halten eines stabilen
Bewegungszustands mit einer Bremsanlage, welche Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) hat, die den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26) vorgeschaltet sind, für das Aufbringen eines Bremsdrucks an den
vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22, 24, 26) auch
ungeachtet einer Betätigung des Bremspedals (50) und für
das individuelle Modulieren des Bremsdrucks an den vorderen und hinteren Fahrzeugrädern (20, 22 oder 24, 26) nur einer ausgewählten Längsseite des Fahrzeugs, wobei die den
hinteren Fahrzeugrädern (22, 26) vorgeschalteten Druckmodulationseinrichtungen (54, 58) auch weggelassen werden
können und mit einem Steuergerät (4), welches Wirkungen
von auf das Fahrzeug einwirkenden Querkräften anzeigende
Messdaten von Fühleinrichtungen erhält und welches für den
Fall, dass das Vorhandensein von destabilisierenden Querkräften bestimmt wird, die Druckmodulationseinrichtungen (52, 54, 56, 58) derart steuert, dass die vorderen und
hinteren Fahrzeugräder (20, 22 oder 24, 26) der einen ausgewählten Längsseite oder alleine das eine vordere Fahrzeugrad (20 oder 24) dieser Längsseite auch bei unbetätigtem Bremspedal (50) mit einem Bremsdruck beaufschlagbar
sind oder ist, der individuell auf einen Wert eingestellt wird,
um eine neutrale Führungseigenschaft und für den Fall eines
aktiven aktuelles Fahrmanövers wie beispielsweise eine Kurvenfahrt eine Führungseigenschaft im vernachlässigbaren
Untersteuerungsbereich zu erreichen.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich 5 Patentansprüche an, die auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
1. auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß
Hauptantrag vom 20. Januar 2003,
2. hilfsweise, auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7
gemäß 1. Hilfsantrag vom 20. Januar 2003,
3. weiter hilfsweise, auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 2. Hilfsantrag vom 20. Januar 2003,
4. ferner hilfsweise, auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß früherem 2. Hilfsantrag vom 20. Dezember 2002, der 3. Hilfsantrag wird,
beschränkt aufrechtzuerhalten sowie die Beschwerden der
Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
zu widerrufen sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Einsprechenden sind übereinstimmend der Auffassung, die Teilungserklärung
vom 29. November 1995 sei unwirksam, was vom Senat im Beschwerdeverfahren
zum Stammpatent durch Beschluss vom 25. Juli 2001 bereits festgestellt worden
sei. Bei unwirksamer Teilungserklärung komme der Trennanmeldung als Zeitrang
nicht mehr der Prioritätstag der Stammanmeldung sondern nur noch der Tag der
Einreichung der Trennanmeldung zu, so dass die vor diesem Zeitpunkt veröffentlichte Offenlegungsschrift der Stammanmeldung neuheitsschädlich entgegen
stehe. Die Patentansprüche seien auch unzulässig, weil sie sowohl gegenüber
den ursprünglich eingereichten als auch gegenüber den der Patenterteilung
zugrunde gelegten Unterlagen unzulässig erweitert seien. Schließlich seien die
Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gegenüber dem Stand der Technik
nach der DE 36 25 392 A1 nicht mehr neu, zumindest aber nicht mehr erfinderisch.
II
Die statthaften Beschwerden sind frist- und formgerecht eingelegt worden. In der
Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin im Gegensatz zu den Beschwerden der Einsprechenden keinen Erfolg.
1. Die Teilungserklärung vom 29. November 1995 ist wirksam.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH in Mitt 2002, 526 ff, X ZB 18/01 vom
30. September 2002 - Sammelhefter, muss nicht schon bei der Abgabe der Teilungserklärung der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten Patentschutzes feststehen. Der bis zur Patenterteilung vorläufige Charakter der in
der Anmeldung formulierten Patentansprüche schließt es aus, die Teilung von der
inhaltlichen Aufspaltung der beanspruchten Lehre nach Maßgabe der angemeldeten Ansprüche abhängig zu machen. Damit genügt die abgegebene Teilungserklärung den vom BGH neuerdings vorgegebenen Anforderungen.
Im übrigen gibt es für ein vom Deutschen Patent- und Markenamt trotz unwirksamer Teilungserklärung erteiltes Patent keinen Widerrufsgrund wegen unwirksamer
Teilung, da ein solcher nicht zu den in § 21 PatG abschließend angeführten Widerrufsgründen zählt, vgl "Sammelhefter" aaO.
An der Wirksamkeit der Teilungsverklärung vermag die im Beschluss vom
25. Juli 2001 getroffene Feststellung einer Unwirksamkeit der Teilungserklärung
nichts zu ändern, da diese Feststellung nur bindenden Charakter für das die beschränkte Aufrechterhaltung des Stammpatents betreffende Verfahren 9 W (pat)
30/99, nicht aber für das vorliegende Verfahren hat.
2. Das Patent betrifft eine Einrichtung zur Beeinflussung der Fahrzeugbewegungscharakteristik für das Erreichen und Halten eines stabilen Bewegungszustands mit
den Merkmalen nach Patentanspruch 1. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass während einer Fahrzeugbewegung, wie einer Kurvenfahrt, sowohl
Längskräfte als auch seitliche Kräfte das Verhalten des Fahrzeugs in der Seiten-
und Längsrichtung beeinflussen, wie es in dem Aufsatz "A Study on Vehicle Turning Behaviour in Acceleration and in Braking" von Masato Abe, SAE Technical
Paper Nr. 852 184, S. 75 bis 86 erläutert sei. Danach stünden komplizierte Bewegungsgleichungen bei der Erläuterung des kombinierten Seiten- und Längsverhaltens des Fahrzeugs miteinander in engem Zusammenhang, weil viele der stabilen
Gleichgewichtsbedingungen, die während eines Betriebs mit konstanter Geschwindigkeit bestünden, nicht während eines Bremsens oder einer Beschleunigung des Fahrzeugs vorlägen oder vorliegen könnten. Obgleich im Stand der
Technik erkannt worden sei, dass Längs- wie auch Querkräfte die Fahrzeugbewegung während einer Kurvenfahrt beeinflussen, so bestehe dennoch die Notwendigkeit, ein Regelsystem für eine Fahrzeugbewegung zu schaffen, das tatsächlich
einen Ausgleich für die Querkräfte herbeiführe, welche die Fahrstabilität im Verlauf
der Fahrzeugbewegung nachteilig beeinflussten.
Ein ausbrechempfindliches Steuersystem
für Kraftfahrzeuge nach der
DE 35 18 221 A1 zeige ein Bremssteuersystem, das den Bremsdruck an den Vorderrädern unterschiedlich zu dem Bremsdruck an den Hinterrädern derart regle,
dass der Bremsdruck an den Vorderrädern simultan verringert werde, falls das
System im Falle eines durch den Fahrer eingeleiteten Bremsvorgangs eine Zunahme der Untersteuerung feststelle und dass der Bremsdruck an den Hinterrädern simultan verringert werde, falls das System während des Bremsvorgangs
durch den Fahrer die Zunahme der Übersteuerung feststelle. Grundlage dieses
Systems bilde die Kenntnis, dass das Bremsen während einer Kurvenfahrt eine
Zunahme des Radrutschens bewirke, wodurch die Seitenführungskraft des Fahrzeugs in Kurvenfahrt verringert werde. Der Zweck dieses Systems bestehe demzufolge darin, diese Zunahme des Radrutschens bei gleichzeitiger Verringerung
der Seitenführungskraft, verursacht durch einen vom Fahrer eingeleiteten Bremsvorgang, zu eliminieren.
Vor diesem Hintergrund ist in der Patentschrift die Aufgabe formuliert, die Fahreigenschaften eines Kraftfahrzeugs zu verbessern, indem die Fahrzeugstabilität
über einen weiten Bereich aufrecht erhalten wird. Diese Aufgabe soll mit den
Merkmalen nach den verschiedenen Patentansprüchen 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen gelöst werden.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und
dem 1. und 2. Hilfsantrag zulässig sind, denn die Gegenstände nach diesen Patentansprüchen beruhen jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1. Zum Haupt- und 1. Hilfsantrag
Aus der DE 36 25 392 A1 ist ein Regelsystem zur Verhinderung von Schleuderbewegungen eines Fahrzeugs, insbesondere bestehend aus einer Regeleinheit bekannt, durch welche die Drehgeschwindigkeit von mindestens einem Rad unabhängig von der Drehgeschwindigkeit der übrigen Räder regelbar ist. Ein derartiges
Regelsystem ist nach Spalte 2, Zeilen 25 bis 30, z.B. in einem sogenannten Antiblockiersystem enthalten, durch welches bei einem Bremsvorgang ein Blockieren
der Räder eines Kraftfahrzeugs vermieden wird, so dass dieses lenkbar bleibt. Der
Bremsdruck an diesem mindestens einen Rad kann gegenüber den anderen Rädern individuell moduliert werden, wie es bei Antiblockiersystemen im allgemeinen
üblich ist. Ein derartiges Regelsystem hat nach Spalte 2, Zeilen 31 bis 36, den
Nachteil, dass insbesondere bei einer unvorhersehbaren Schleuderbewegung des
Kraftfahrzeugs immer noch ein hohes fahrerisches Können des Kraftfahrzeuglenkers erforderlich ist, um das Kraftfahrzeug wieder in einen leicht beherrschbaren
Fahrzustand zu bringen. Es soll deshalb die Aufgabe gelöst werden, ein Regelsystem anzugeben, mit dem ein Schleudern und/oder Driften eines Kraftfahrzeuges vermeidbar ist. Diese Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 dadurch gelöst
werden,
- dass die Regeleinheit mindestens einen Drehgeschwindigkeitssensor enthält,
welcher eine Ist–Drehgeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges um eine Achse detektiert, die im wesentlichen senkrecht auf der Fahrbahnebene steht,
- dass die Regeleinheit mindestens einen Geschwindigkeitssensor enthält, welcher
die Fahrgeschwindigkeit in der Längsrichtung des Kraftfahrzeuges detektiert,
- dass die Regeleinheit mindestens einen Winkelsensor enthält, welcher den
Lenkwinkel zumindest der lenkbaren Räder detektiert,
- dass in der Regeleinheit aus dem Lenkwinkel und der Fahrzeuggeschwindigkeit
eine Soll-Drehgeschwindigkeit bestimmbar ist,
- dass bei einer Abweichung der Ist-Drehgeschwindigkeit von der Soll-Drehgeschwindigkeit in der Regeleinheit ein Korrektursignal entsteht und
- dass die Regeleinheit in Abhängigkeit von dem Korrektursignal die Drehgeschwindigkeit und/oder den Lenkwinkel von mindestens einem Rad derart ändert,
dass Ist- und Soll-Drehgeschwindigkeit im wesentlichen gleich sind.
Durch diese Merkmale wird nur der Teil der Aufgabe gelöst, dass ein Schleudern
vermieden wird, da zum Vermeiden des Driftens auch noch ein Beschleunigungssensor erforderlich ist, der im Patentanspruch 3 erwähnt ist.
Das bekannte Regelsystem nach Patentanspruch 1 verhindert ganz allgemein
Schleuderbewegungen eines Kraftfahrzeuges, so dass es an sich alle Arten von
Schleuderbewegungen um eine im wesentlichen senkrecht auf der Fahrbahn stehende Achse umfasst. Einem Durchschnittsfachmann, einem Diplomingenieur der
Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau mit Erfahrung in der Entwicklung
von Fahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf stabiles Fahrverhalten, ist es geläufig, dass solche nachteiligen Schleuderbewegungen sowohl bei vom Fahrer
betätigten Bremspedal als auch bei ungebremster Kurven- oder Geradeausfahrt
auftreten können.
Die Patentinhaberin macht geltend, dass mit dem in Spalte 2, Zeilen 25 bis 30, nur
bspw erwähnten Antiblockiersystem ein Bremsdruck an zumindest einem Fahrzeugrad nur dann moduliert werden könnte, wenn der Fahrer das Bremspedal bei
Kurvenfahrt betätigt. Demgegenüber versteht es sich von selbst, dass im Sinne
eines stabilen Fahrverhaltens alle auftretenden Schleuderbewegungen sowohl bei
betätigtem als auch bei nicht betätigtem Bremspedal und sowohl bei Kurven- als
auch bei Geradeausfahrt vermieden werden sollten. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Stammpatent erkannt hat, versteht der Durchschnittsfachmann die Offenbarung der DE 36 25 391 A1 so, daß mit dem bekannten Regelsystem, wie bei den in Verbindung mit Antriebsschlupfregelungen bekannten Antiblockiersystemen, eine Bremskraft auch bei vom Fahrer unbetätigtem Bremspedal
an zumindest einem Fahrzeugrad moduliert werden kann, um sowohl bei betätigtem als auch bei unbetätigtem Bremspedal sowohl bei Kurven- als auch bei Geradeausfahrt die nachteiligen Schleuderbewegungen zu vermeiden, vgl. 9 W (pat)
30/00 vom 25.7.2001, insb S. 11 u. 12..
Wenn nach Anspruch 1 gemäß der DE 36 25 392 A1 in der Regeleinheit aus dem
Lenkwinkel und der Fahrgeschwindigkeit eine Soll-Drehgeschwindigkeit bestimmbar ist, weiß der Fachmann, dass diese auch Soll-Giergeschwindigkeit und von
der Patentinhaberin Soll-Giergrad bezeichnete Größe abhängig von einer Konstanten; dem sogenannten Eigenlenkverhalten ist, die in dem von den Einsprechenden genannten Buch von Adam Zomotor, Fahrwerktechnik: Fahrverhalten,
Seite 112 in der Gleichung 4.27 mit EG (Eigenlenk-Gradient) und in der entsprechenden Formel im Anspruch 7 von der Patentinhaberin mit kus bezeichnet ist. Die
Konstante EG bzw. kus hat für neutrales Fahrverhalten den Wert 0 und der
Wert kus soll für vernachlässigbare Untersteuerung bis 1° liegend gewählt werden.
Es ist in der DE 36 25 392 A1 nicht erläutert, ob die in der Regeleinheit bestimmte
Soll-Drehgeschwindigkeit für ein Fahrzeug mit neutraler, übersteuernder oder untersteuernder Fahrzeugcharakteristik bestimmt sein soll. Da Fahrzeuge mit
neutraler oder leicht untersteuernder Fahrzeugcharakteristik bekanntlich am einfachsten zu beherrschen sind, liegt es nahe, auch für ein Fahrzeug mit einem
Bremsregelsystem nach der DE 36 25 392 A1 eine solche neutrale Fahrzeugcharakteristik vorzugeben und den Wert EG bzw. kus für die Bestimmung der Soll-
Drehgeschwindigkeit bzw des Soll-Giergrades mit Null anzusetzen. Ein derart vorgegebener Wert führt dann, unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeugs,
auch wenn sich die Fahrzeugcharakteristik an sich bspw durch Beladung ändern
sollte, stets zur Vorgabe einer Soll-Drehgeschwindigkeit, die einem neutralen
Fahrverhalten entspricht, so dass die Ist-Drehgeschwindigkeit durch Abbremsen
des mindestens einen Fahrzeugrades solange verändert wird, bis die dem
neutralen Fahrverhalten entsprechende Soll-Drehgeschwindigkeit erreicht ist. Insofern handelt es sich auch hierbei um eine Einrichtung zur Beeinflussung der
Führungseigenschaft eines Fahrzeugs für das Erreichen eines stabilen Bewegungszustandes.
Der Sensor, mit dem die der Regeleinheit zum Vergleich mit der Soll-Drehgeschwindigkeit zugeführte Ist-Drehgeschwindigkeit gemessen wird, entspricht einer
Fühleinrichtung, welche Wirkungen von auf das Fahrzeug einwirkenden Querkräften anzeigende Messdaten abgibt, die die Regeleinheit bzw das Steuergerät erhält. Die Regeleinheit bzw. das Steuergerät bestimmt mit dem Soll-Istwert-Vergleich das Vorhandensein von destabilisierenden Querkräften und steuert die
Druckmodulationseinrichtungen derart, dass unabhängig von der Fahrzeugbewegung eine Führungseigenschaft im neutralen bzw. stabilen Bewegungszustand erreicht wird.
Da in der DE 36 25 392 A1 im Anspruch 1 herausgestellt ist, dass die Regeleinheit
in Abhängigkeit von dem bei einer Abweichung der Ist-Drehgeschwindigkeit von
der Soll-Drehgeschwindigkeit entstehenden Korrektursignal, also beim Vorhandensein von destabilisierenden Querkräften, die Drehgeschwindigkeit von mindestens einem Fahrzeugrad derart ändert, dass Ist- und Soll-Drehgeschwindigkeit
im wesentlichen gleich sind, ergibt sich daraus für den Fachmann, dass eine
Bremskraft an nur einer Längsseite des Fahrzeugs aufgebracht werden kann. Da
es darüber hinaus auf der Hand liegt, dass das mit einer solchen Bremskraft auf
das Fahrzeug aufgebrachte, einer Schleuderbewegung entgegenwirkende Moment nur durch eine Bremskraft verstärkt werden kann, die auf ein Fahrzeugrad
auf derselben Längsseite des Fahrzeuges wirkt, bietet sich ohne weiteres der Vorschlag an, gegebenenfalls an beiden Fahrzeugrädern einer Längsseite eines
Fahrzeugs einen Bremsdruck aufzubauen. Da bekanntlich auch an den Vorderrädern eines Fahrzeuges ein höherer Bremsdruck aufgebaut werden kann als an
den Hinterrädern und die Hinterräder abhängig von der Beladung des Kraftfahrzeuges bei unterschiedlichen Bremsdrücken in einen kritischen Bereich kommen
können, bietet es sich auch ohne weiteres an, am Vorderrad individuell einen anderen Bremsdruck aufzubauen als an dem Hinterrad und an dem Hinterrad abhängig vom Erreichen eines kritischen Zustands den Bremsdruck individuell so zu
steuern, dass auch bei unbetätigtem Bremspedal unabhängig von der Fahrzeugbewegung, also sowohl bei Kurven- als auch bei Geradeausfahrt, eine Führungseigenschaft im neutralen, also stabilen Bewegungszustandsbereich erreicht und
gehalten wird.
Da aufgrund derart einfacher Maßnahmen, mit denen nur die bekannten bzw.
ohne weiteres vorhersehbaren vorteilhaften Wirkungen ausgenützt werden, ohne
erfinderische Tätigkeit Einrichtungen nach den Patentansprüchen 1 gemäß Haupt-
und 1. Hilfsantrag erzielt werden, sind diese Patentansprüche nicht beständig.
3.2 Zum Hilfsantrag 2
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag zum einen dadurch, dass das alternative Merkmal "wobei die
den hinteren Fahrzeugrädern vorgeschalteten Druckmodulationseinrichtungen
auch weggelassen werden können" entfallen ist und zum anderen, dass das Merkmal "von destabilisierenden Querkräften" durch das Merkmal "von Unter- und
Übersteuerung auslösenden Querkräften" ersetzt ist.
Soweit die Merkmale der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
mit den Merkmalen der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Das Weglassen des alternativen Merkmals verändert die erste Alternative der Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht, zu der bereits vorstehend ausgeführt worden ist, dass sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Unter- und Übersteuerung auslösende Querkräfte als Kriterium dafür, dass
das Steuergerät die Druckmodulationseinrichtung ansteuern soll, um eine Führungseigenschaft im stabilen Bewegungszustandsbereich herbeizuführen, ergeben sich ganz von selbst, wenn in naheliegender Weise ein neutrales Fahrverhalten angestrebt werden soll. In diesem Fall stellt nämlich eine Unter- und Übersteuerung eine unerwünschte Führungseigenschaft dar, bei der Soll- und Ist-
Drehgeschwindigkeit nicht mehr gleich sind, so dass das Steuergerät die Druckmodulationseinrichtung bestimmungsgemäß ansteuern muss.
3.3 Zum 3. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag ist unzulässig.
In diesem Patentanspruch ist das Merkmal aufgenommen, "um eine neutrale Führungseigenschaft und für den Fall eines aktiven aktuellen Fahrmanövers wie bspw
eine Kurvenfahrt eine Führungseigenschaft im vernachlässigbaren Untersteuerungsbereich zu erreichen". Das entsprechende Merkmal ist in der Stammanmeldung aus Spalte 2 Zeile 67 bis Spalte 3 Zeile 6 hergeleitet. Danach hält die
Bremsregeleinrichtung auf der Grundlage des Ausgangssignals die Führungseigenschaft oder Handling-Charakteristik des Fahrzeugs neutral, d.h. sie verhindert
ein Über- oder Untersteuern, oder sie erlaubt im besten Fall lediglich ein vernachlässigbares Auftreten eines Fahrmanövers, wie einer Kurvenfahrt. Danach soll
also das Fahrverhalten einerseits neutral sein, während eines Fahrmanövers, wie
einer Kurvenfahrt, soll aber ein vernachlässigbares Auftreten eines Untersteuerns
erlaubt sein. Diese Passage findet sich in der zur Trennanmeldung gehörenden
Patentschrift nicht mehr.
Die Patentinhaberin meint, dieses Merkmal sei aus Spalte 3, Zeilen 28 bis 30 und
36 bis 46 sowie Spalte 5, Zeilen 43 bis 49, der zur Trennanmeldung gehörenden
Patentschrift herleitbar. In Spalte 3, Zeilen 28 bis 30, heißt es, dass unabhängig
vom aktuellen Fahrzustand die gewünschte Fahrzeugbewegungscharakteristik erreichbar ist. Welche Fahrzeugcharakteristik gewünscht wird, ist hier nicht angegeben. Nach Spalte 3, Zeilen 36 bis 46, kann bspw für eine bestimmte zu erreichende Fahrzeugbewegungscharakteristik der neutrale Fahrzustand erhalten werden, dh das Fahrzeug zeigt in diesem Fall neutrale Fahreigenschaften. Es kann
aber auch eine solche Fahrzeugbewegungscharakteristik gewünscht sein, die ein
Fahrzeugverhalten unterschiedlich zum neutralen Fahrzustand, bspw ein leichtes
Untersteuern bewirkt. Auf diese Weise ist es möglich, das Fahrzeug aktiv auf eine
bestimmte Bewegungscharakteristik einzustellen. Daraus lässt sich nur herleiten,
dass entweder für alle Fahrzeugbewegungen nur ein neutraler Fahrzustand oder
nur ein leichtes Untersteuern erreicht werden soll, keinesfalls aber, dass eine Führungseigenschaft neutral und nur während eines Fahrmanövers ein Auftreten eines vernachlässigbaren Untersteuerns erlaubt sein soll.
Nach Spalte 5, Zeilen 43 bis 49, soll, um die neutralen Führungseigenschaften des
Fahrzeugs aufrechtzuerhalten, dh einen Über- oder Untersteuerungszustand während einer Kurvenfahrt zu vermeiden oder zumindest die Führungseigenschaft auf
eine vernachlässigbare Untersteuerung zu begrenzen, kus als im Bereich von 0 bis
1° liegend gewählt werden. Auch hieraus ergibt sich nur, dass während einer Kurvenfahrt eine entsprechende Führungseigenschaft vorhanden sein soll, es findet
sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass bei fehlendem Fahrmanöver ein anderes
Fahrverhalten auftreten soll.
Somit findet dieses in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufgenommene
Merkmal keine Stütze in der Patentschrift.
4. Die auf die nicht bestandsfähigen Patentansprüche 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 bzw 2 bis 6 fallen mit den Patentansprüchen 1 schon aus formalen Gründen.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bb