Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 17 W (pat) 5/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 41 500.0-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter der Bezeichnung:

"Verfahren zur Bilderzeugung bei einem medizintechnischen bildgebenden System“

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und

Markenamts durch Beschluss vom 23. Oktober 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das beanspruchte Verfahren gegenüber dem Gegenstand der

Patentschrift US 4 984 157 nicht neu sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung aufzuheben und ein Patent zu erteilen auf der Grundlage der geltenden

Unterlagen vom 3. Juli 1996.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Bilderzeugung bei einem bildgebenden System (1

bis 15) für die Untersuchung eines Objektes (4), bei dem ein dreidimensionaler Volumendatensatz gewonnen wird und bei dem

schritthaltend zur Messung und Rekonstruktion von Einzelschichtbildern (16) oder Teilvolumenbildern aus deren Bilddaten

ein Bilddatensatz gewonnen und an einem Sichtgerät (8) dargestellt wird, der ein zweidimensionales Schnittbild (17) darstellt,

welches eine beliebige Orientierung zu den parallelen Schichten

oder Teilvolumen hat und während der Messung und Berechnung

wächst."

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, wesentlich für die

vorliegende Anmeldung sei, dass das zweidimensionale Schnittbild beliebiger Orientierung nicht auf Basis von bereits vollständig vorhandenen dreidimensionalen

Volumendaten gewonnen werde, sondern schritthaltend mit der Gewinnung der

dreidimensionalen Volumendaten und auf einem Sichtbild dargestellt werde. Eine

derartige Vorgehensweise sei in der entgegengehaltenen Patentschrift an keiner

Stelle beschrieben.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht begründet, da das beanspruchte Verfahren nicht neu ist (§§ 1, 3 PatG).

Gemäß den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl S 1, Abs 3) liegt der

Patentanmeldung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Bilderzeugung bei einem bildgebenden System für die Untersuchung eines Objektes so auszubilden,

dass aus einem dreidimensionalen Volumendatensatz ein zweidimensionales

Schnittbild beliebiger Orientierung effizient und schnell berechnet wird.

Eine derartige Problemstellung liegt auch dem in der US 4 984 157 beschriebenen

Verfahren zugrunde. Dort sollen aus einem dreidimensionalen Array von physikalischen Werten zweidimensionale Schnittbilder mit frei wählbarer Orientierung erzeugt und dargestellt werden (vgl Sp 3, Z 46 – 49).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt die US 4 984 157 übereinstimmend mit

dem Gegenstand der Anmeldung vor, ausgehend von dem für die Untersuchung

eines Objekts gewonnenen dreidimensionalen Bilddatensatz ein zweidimensionales Schnittbild mit einer beliebigen Orientierung zu gewinnen und darzustellen.

Dabei werden die Werte der Bildpunkte des zweidimensionalen Schnittbildes

durch Interpolation aus den Werten des dreidimensionalen Arrays berechnet (vgl

Abstract und Patentanspruch 1 der US 4 984 157).

Die Anmelderin wendet hiergegen ein, dass sich das beanspruchte Verfahren von

dem aus der US 4 984 157 bekannten dadurch unterscheide, dass das zweidimensionale Schnittbild schritthaltend zur Messung und Rekonstruktion von Einzelschichtbildern oder Teilvolumenbildern gewonnen und dargestellt werde.

Ein solcher Unterschied kann nicht erkannt werden. Denn auch die entgegengehaltene Patentschrift stellt sich die Aufgabe, das zweidimensionale Schnittbild in

"real time", dh schritthaltend zur Messung und Konstruktion von Einzelschichtbildern oder Teilvolumenbildern darzustellen (vgl Sp 3, Z 54 – 57).

Daneben geht aus Sp 4, Z 28 – 33 zweifelsfrei hervor, dass die einzelnen Punkte

(pixel) der Bilddaten des Schnittbildes in der Reihenfolge der Rasterabtastung

(raster scan order) erzeugt und unmittelbar (immediately) nach ihrer Erzeugung

dargestellt werden.

Diese Textstelle versteht der Fachmann, bspw ein auf dem Gebiet der Bildverarbeitung tätiger Ingenieur oder Informatiker, so, dass das Schnittbild schritthaltend

mit der Abtastung und Rekonstruktion des dreidimensionalen Objekts erzeugt und

dargestellt wird.

Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist daher aus der vorveröffentlichten US 4 984 157 vorbekannt.

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts war daher

zurückzuweisen.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Hu