Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.01.2003 – 24 W (pat) 8/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 12 701.4
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 9. November 2001 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
MetaServices
ist für Waren und Dienstleistungen
"Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbemittlung, Marketing,
Marktforschung und –analyse, Herstellung von Fotosatz- und
Druckvorlagen sowie Vervielfältigung von Dokumenten;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und
Zeitschriften, elektronische Publikationen im Internet oder auf
Datenträgern aller Art;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Veranstalten von Messen und Ausstellungen, Dienstleistungen eines Designers und Innenarchitekten, nämlich Entwicklung von Erscheinungsbildern (Corporate Design) für Dritte, Informationsdesign für
Dritte insbesondere für den öffentlichen Nahverkehr, Entwicklung
von Orientierungssystemen, Katalog- und Firmendrucksachen,
Gestaltung von Zeitschriften, Ausstellungen, Drucksachen, Geschäftsberichten, Broschüren, Entwicklung von Design-Konzepten, Informationsträgern wie Filmen, Videos und Computerprogrammen, Schildern, Beschilderungssystemen; Entwicklung von
internen und externen Kommunikationssystemen für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, strategische Klärungsprozesse und damit verbundene Beratungsleistungen sowie
Implementierung von Designleistungen in allen zur Verfügung
stehenden Medienformen, Gestaltung und redaktionelle Betreuung von Internet-Auftritten."
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Markenbestandteil "Meta" sei eine gängige Vorsilbe, welche in Bildungen mit Substantiven ausdrücke, daß sich etwas
auf einer höheren Stufe, Ebene befinde, darüber geordnet sei. Auch auf dem
EDV-Sektor drücke die Vorsilbe aus, daß der nachfolgende Begriff mehr als gewöhnlich umfasse. Der Bestandteil "Services" stelle die Pluralform des in der deutschen und der englischen Sprache verwendeten, allgemein bekannten Begriffs
"Service" dar. In der Gesamtheit habe die Marke damit den Sinngehalt von Services, welche auf höherer Stufe angeordnet seien und außergewöhnlich viel umfaßten. Die angemeldeten Dienstleistungen beschreibe die Marke daher im Sinn
einer Qualitätsangabe als Dienstleistungen auf höherer Stufe, die einen umfassenden Service auf hohem Niveau zur Verfügung stellten. An der Marke bestehe
ein Freihaltebedürfnis, zumal sie, jedenfalls im Singular, bereits Verwendung
finde, wie die dem Beschluß beigefügten Auszüge aus dem Internet belegten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung besteht die angemeldete Marke weder ausschließlich aus einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe noch ist sie nicht unterscheidungskräftig. Keine der angemeldeten Dienstleistungen sei mit dem Begriff unmittelbar zu beschreiben,
vielmehr werde der Begriff im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen als
phantasievolle Bezeichnung verstanden werden. Zugunsten der Anmelderin sei
die Marke 399 22 572.2 "Meta" für nahezu identische Dienstleistungen eingetragen worden. Wenn "Meta" schutzfähig sei, müsse dies erst recht für "MetaServices" gelten. Sie verweist außerdem auf weitere beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragene Marken
mit dem Bestandteil "Meta".
Im Beschwerdeverfahren beschränkt sie das Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen auf folgende Fassung:
"Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbemittlung, Marketing,
Marktforschung und –analyse, Herstellung von Fotosatz- und Druckvorlagen sowie Vervielfältigung von Dokumenten;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, elektronische Publikationen im Internet oder auf Datenträgern aller Art;
Veranstalten von Messen und Ausstellungen, Dienstleistungen eines
Designers und Innenarchitekten, nämlich Entwicklung von Erscheinungsbildern (Corporate Design) für Dritte, Gestaltung von Zeitschriften, Ausstellungen, Drucksachen, Geschäftsberichten, Broschüren, Entwicklung von Design-Konzepten, von Informationsträgern
nämlich Schildern und Beschilderungssystemen; strategische Klärungsprozesse sowie damit verbundene Beratungsleistungen."
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist in
bezug auf die nach der erfolgten Einschränkung verbleibenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Die Regelung verbietet die Versagung der Eintragung auch dann,
wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine
solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl ua EuGH, GRUR
1999, 723, 726 "Chiemsee"; BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere
Welt"). Eine in diesem Sinn beschreibende Angabe stellt die angemeldete Marke
für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen nach Auffassung des Senats
nicht dar, da der lexikalisch nicht belegten Wortzusammensetzung "MetaServices"
in konkretem Bezug zu den betroffenen Dienstleistungen kein eindeutiger im Vordergrund stehender unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
kann, sie insbesondere nicht notwendig in der in dem angefochtenen Beschluß
zugrundegelegten Bedeutung im Sinn von "auf höherer Stufe angeordneten, außergewöhnlich viel umfassenden Services" als allgemeinen Qualitätsangabe zu
verstehen ist.
Zwar bestehen an dem beschreibenden Aussagegehalt des in der Marke enthaltenden Wortes "Services" keine Zweifel, welches im Zusammenhang mit Dienstleistungen nächstliegend in seiner englischen wie deutschen Bedeutung "Dienste,
Dienstleistungen" zu verstehen ist (vgl Langenscheidt Wörterbuch Englisch, 1999,
S 522; Naumann & Göbel, Neues Deutsches Wörterbuch, 1996, S 850).
Jedoch können dem Eingangswortbestandteil, der aus dem Griechischen stammenden Vorsilbe "Meta", (auch) in Verbindung mit Substantiven, neben der von
der Prüferin angenommenen Bedeutung "sich auf einer höheren Stufe, Ebene befindend, darüber angeordnet", noch weitere Bedeutungen innewohnen, nämlich
"zwischen, inmitten, nach, nachher, später, ver…(iS der Umwandlung, des Wechsels)", s Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 6,
S 2574). Vergleiche hierzu auch beispielhaft die folgenden, in Duden, aaO, S 2574
ff, aufgeführten Begriffe: "Metachronismus" (= irrtümliche Einordnung eines Ereignisses in eine zu späte Zeit); "Metadruck" (= Verfahren zur Herstellung von Abziehbildern); "Metageschäft" (= gemeinsames Waren- od Bankgeschäft zweier
Firmen mit gleichmäßiger Verteilung der Gewinne); "Metakritik" (= der Kritik folgende Kritik); "Metamorphose" (= Umgestaltung, Verwandlung); "Metasprache"
(= Sprache od Symbolsystem, das dazu dient, eine andere Sprache od Symbolsystem zu beschreiben od zu analysieren). Dabei finden sich insbesondere auch
einige (Fach-) Begriffe, die zum Teil die hier beanspruchten Dienstleistungsbereiche tangieren, in denen die Vorsilbe "Meta-" jeweils einen unterschiedlichen Sinn
aufweist (vgl "Metadruck", "Metageschäft", s oben; "Metamarketing" = Begriff zur
Beschreibung von Prozessen, die mit dem Versuch verbunden sind, Austauschbeziehungen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, die Produkte/Dienstleistungen, Organisationen, Personen, räumliche Einheiten oder soziale Aufgaben
zum Gegenstand haben",
vgl Wolfgang J. Koschnick Enzyklopädisches
Wörterbuch Marketing, Bd 1, Engl-Dt, 1994, S 1013). Ein dem entsprechendes,
vielfältiges Bedeutungsspektrum besitzt die Vorsilbe "meta" ebenso in der
englischen Sprache (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-
Sanders, Teil I, Engl-Dt, 2001, S 713 ff: meta- = Vorsilbe mit den Bedeutungen a)
mit, b) nach, c) höher, d) (med) hinten, e) (biol chem) Meta-…, meta…, f)
Verwandlungs…; sowie im folgenden englische Wortbeispiele mit der Vorsilbe
"meta"). Auch im Bereich der EDV- und Informationstechnologie wird die Vorsilbe
"Meta-" nicht einheitlich gebraucht. Soweit sie dabei zur Bezeichnung von etwas
darüber, höher Stehendem verwendet wird, geschieht dies nicht im Sinn einer
allgemeinen Qualitätsangabe, sondern in einem technischen Sinn als Hinweis
darauf, daß etwas andere Dinge mitumfaßt bzw enthält (vgl zB Microsoft Press,
Computer Lexikon, Ausg 2002, S 464: "Metabetriebssystem" = Ein Betriebssystem
unter dem verschiedene andere Betriebssysteme aktiv sind; "Metacompiler" = Ein
Compiler, der andere Compiler erzeugt; "Metadatei" = Datei, die andere Dateien
enthält oder definiert; sowie zum sonstigen Gebrauch der Vorsilbe: "Metadaten" =
Informationen zu Daten; "Metaflow" = Beim Metaflow werden Metadaten ausfindig
gemacht und verwaltet; "Metatag" = Ein nicht angezeigtes Tag in einem HTML- od
XML-Dokument, die einen Textblock od ein anderes Objekt kennzeichnet, die Anzeige dieses Objekts jedoch nicht beeinflußt).
Vor diesem lexikalischen allgemein- und fachsprachlichen Hintergrund ist die Vorsilbe "Meta" und damit die angemeldete Wortzusammensetzung "MetaServices"
einer bestimmten Begriffsdeutung im Sinn von hochstehenden, umfassenden
Diensten nicht zugänglich.
Des weiteren vermochte der Senat nicht festzustellen, daß die Begriffsbildung
"Metaservice(s)", zumindest in dem fraglichen Sinn, bereits im Geschäftsverkehr
Verwendung findet. Soweit sich ein Gebrauch der Wortzusammensetzung "Meta-
Service" bzw "Metaservice" im Internet recherchieren läßt, wird damit ganz überwiegend ein Service zur Einrichtung und Optimierung sog Meta-Tags (s oben) bezeichnet (vgl zB http://www.myboom.de/HTML/PRODUKTE/TOPLISTING/top info.
php3: "…Meta-Service Wir erstellen ihren persönlichen META-Code für Ihre Webseite …"; http://www.ileven.de/angebot/promotion.html: "…Wenn Sie wollen, daß
wir für Sie die Meta-Tags Ihrer Webseite anpassen, so bieten wir Ihnen unseren
"META-Service"). In diesem Sinn wird der Begriff "Metaservice" ganz offensichtlich
auch in einem, dem angefochtenen Beschluß angefügten Internetausdruck
"Newsletter 1/98" gebraucht, wenn es dort unter der Zwischenüberschrift "Metaservice!" heißt: "wie! Deine Seite auf Platz 569 in Yahoo, … Ist ein noch viel besserer Service! Hier wird Dein Platz genau angezeigt …". Zum Teil werden mit
"Meta-Service" auch Suchdienste (Metasuchen) besonders von Metasuchmaschinen (= Suchmaschinen, die sich bei der Suche der Informationen mehrerer Suchmaschinen/Suchkataloge bedienen) bezeichnet. So ist beispielsweise der Begriff
"Metaservice" in einem, dem angefochtenen Beschluß angefügten Internetausdruck "HBO-Abhandlung: Internet und bildungsgeschichtliche Forschung von…"
zu verstehen, wenn dort ausgeführt ist: "Als Zielsetzung wird ein Metaservice für
die komfortable Suche nach bildungsrelevanten WWW-Inhalten (…) angestrebt."
Die weiteren vom Senat wie auch von der Prüferin recherchierten vereinzelten
Treffer zu "Meta Service" lassen keinen beschreibenden Gebrauch der Begriffszusammenstellung in einem bestimmten Sinn, vor allem nicht im Sinn eines auf höherer Stufe stehenden, einen umfassenden Service auf hohem Niveau bietenden
Dienstes erkennen. Angesichts des mehrdeutigen Begriffsinhaltes der Vorsilbe
"Meta" vermögen sie jedenfalls keinen hinreichenden tatsächlichen Anhalt für die
Annahme zu bieten, daß sich die Begriffsbildung "MetaServices" in absehbarer
Zukunft zu einer Angabe entwickeln werde, die im Verkehr als allgemeine Qualitätsbezeichnung für übergeordnete umfassende Dienstleistungen dienen könnte.
Dies um so weniger, als auch kein Werbesprachgebrauch feststellbar ist, wonach
die Vorsilbe "Meta", etwa ähnlich wie die Wörter "Mega", "Super" oder "Ultra", allein oder in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung von außergewöhnlich hochstehenden, in ihrem Leistungsspektrum umfassenden Produkten
oder Diensten eingesetzt würde.
Schließlich kann die angemeldete Marke auch in den oben genannten Bedeutungen von Diensten zur Einrichtung/Optimierung von Meta-Tags oder von Meta-
Suchdiensten, in denen sich ein signifikanter tatsächlicher Gebrauch der Begriffsbildung "Meta-Service" im Internet belegen läßt, nicht zur Beschreibung der konkret noch angemeldeten Dienstleistungen dienen, nachdem die Anmelderin auf
diejenigen Dienstleistungen verzichtet hat, die insofern einen beschreibenden Bezug aufweisen können.
Eine Versagung der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG scheidet demnach
aus.
Da die Wortzusammensetzung "MetaServices" aus den dargelegten Gründen für
die verbleibenden Dienstleistungen weder eine eindeutige im Vordergrund stehende sachlich beschreibende noch eine werblich anpreisende Aussage besitzt,
fehlt ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb