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BPatG Urteil vom 21.01.2003 – 3 Ni 51/01 (EU)

3. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 21. Januar 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 912 130

(DE 597 00 986)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Brandt,

Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Schmitz

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 912 130 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in folgendem Umfang teilweise für nichtig erklärt:

a) der Patentansprüche 1, 2 und 3

b) des Patentanspruchs 4, soweit dieser nicht auf Patentanspruch 2

zurückbezogen ist

c) der Patentansprüche 5 und 8, soweit diese auf gemäß a) und b)

für nichtig erklärte Patentansprüche zurückbezogen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel der Kosten des

Rechtsstreits.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. April 1997 angemeldeten und

ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europäischen Patents 0 912 130 (Streitpatent),

für das die Inhaberin die Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 20 947

vom 24. Mai 1996 in Anspruch genommen hat. Das Streitpatent betrifft ein motorangetriebenes Bürstengerät und umfasst in der erteilten Fassung 8 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 bis 5 und 8 lauten wie folgt:

"1. Motorangetriebenes Bürstengerät (1), mit auf einem eine Antriebswelle (8) führenden Aufnahmeteil (10) aufgestecktem Bürstenteil

(16), wobei das rotierbare Bürstenteil (16) in einem Vertikalschnitt

durch die Achse der Antriebswelle (8) innenseitig in Überdeckung zu

einem feststehenden Bodenblech (30) ist, dadurch gekennzeichnet,

dass weiter nach innen ein stufenartiger Rücksprung (28) an dem rotierbaren Bürstenteil (16) ausgebildet ist, welcher gleichfalls in einem

Vertikalschnitt durch die Achse der Antriebswelle (8) in Überdeckung

zu einem Festteil ist, wobei das Festteil als ein das innenseitige

Bürstenteilende (27) umgreifender Vorsprung (24) des Aufnahmeteils

(10) ausgebildet ist."

2. Motorangetriebenes Bürstengerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Festteil als ein das innenseitige Bürstenteilende (27) umgreifender Vorsprung (24) eines eine Antriebswelle (8)

aufnehmenden Getriebekastens (15) ausgebildet ist.

3. Motorangetriebenes Bürstengerät nach einem oder mehreren der

vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das innenseitige Bürstenteilende (27) im wesentlichen freifliegend in dem

Vorsprung (24) aufgenommen ist.

4. Motorangetriebenes Bürstengerät nach einem oder mehreren der

vorhergehenden Ansprüche 2 und 3, dadurch gekennzeichnet, dass

ein Zwischenraum (19) zwischen dem Getriebekasten (15) und ein

(lies: einem) diesen überdeckenden Zylinderkörper (17) des Bürstenteiles (16) sich von innen nach außen vergrößert.

5. Motorangetriebenes Bürstengerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Zwischenraum (19) in einem Querschnitt

beidseitig des Getriebekastens (15) sich keilförmig vergrößernd ausgebildet ist."

"8. Motorangetriebenes Bürstengerät nach einem oder mehreren der

vorhergehenden Ansprüche 2 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass

stirnseitig eines äußeren Endes (21) des Getriebekastens (15) ein

Freiraum (22) zu einer stirnseitig anschließenden Fläche (20) des

Bürstenteiles (16) ausgebildet ist, welcher Freiraum (22) in seiner

Breite (a) mindestens einem Abstand (b) zwischen dem Getriebekasten (15) und dem Zylinderkörper (17) des Bürstenteiles (16) in Radialrichtung entspricht."

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 5 und 8

sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

D1 DE 44 12 986 A1,

D2 US-PS 4 847 944,

D3 US-PS 5 435 038,

D4 Bilder der Bürstenwalze Elektrolux ZE 3 zum Nachweis einer offenkundigen

Vorbenutzung; Schnittzeichnung der Bürstenwalze Elektrolux ZE 3;

Preisliste der Firma E… vom 1. 12.1992

D5 DE 70 18 880 U1

D6 DE-PS 19 60 315

D7 DE 31 42 247 C2

D8 EP 0 526 694 A1

D9 GB 2 032 263 A

D10 US-PS 4 996 737

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 912 130 im Umfang der Patentansprüche 1

bis 5 und 8, soweit letzterer nicht auf die Patentansprüche 6 oder 7

zurückbezogen ist, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der

Fassung der Patentansprüche gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen I, Ia, II, III und IV in dieser Reihenfolge.

Entscheidungsgründe§

Die Klage erweist sich als teilweise begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur

teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang. Im Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet, denn nach

Auffassung des Senats ist der Gegenstand des Patents patentfähig, soweit dieser

über die sich aus der Urteilsformel ergebende Nichtigerklärung des Streitpatents

hinausgeht, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ, Art 52, 54 und

56 EPÜ.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein motorangetriebenes Bürstengerät mit einem rotierbaren Bürstenteil.

Nach den Angaben der Streitpatentschrift sind solche Bürstengeräte aus dem

Stand der Technik, zB aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 12 986, bekannt

(Streitpatentschrift Sp 1 Z 9 – 34) und werden insbesondere zur Reinigung von

Teppichböden verwendet. Die beim Betrieb des Bürstengerätes aufgenommenen

Teile wie Haare oder Fäden können zu Störungen im Bereich zwischen dem Aufnahmeteil, das die Antriebswelle führt, und den rotierenden Bürsten führen. Um

ein Eindringen dieser Teile zu verhindern, sind Ausbildungen bekannt, die ein

Überdecken des kritischen Bereiches durch ein feststehendes Bodenblech vorsehen. Das dadurch gebildete Labyrinth soll das Eindringen unerwünschter Teile

unterbinden.

2. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Streitpatents, ein motorangetriebenes Bürstengerät anzugeben, das sich durch eine hohe Funktionssicherheit auszeichnet (Streitpatentschrift Sp 1 Z 34 – 39).

3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1

ein motorangetriebenes Bürstengerät

1. mit einem Bürstenteil,

1.1. das auf einem Aufnahmeteil aufgesteckt ist,

1.1.1. welches eine Antriebswelle führt,

1.2.

das rotierbar ist,

1.3.

das in einem Vertikalschnitt durch die Achse der Antriebswelle

innenseitig

in Überdeckung zu einem feststehenden Bodenblech ist,

1.4.

an dem weiter nach innen ein stufenartiger Rücksprung ausgebildet

ist,

1.4.1. der gleichfalls in einem Vertikalschnitt durch die Achse der

Antriebswelle in Überdeckung zu einem Festteil ist,

1.4.1.1. das als Vorsprung des Aufnahmeteils ausgebildet ist,

1.4.1.1.1. der das innenseitige Bürstenteilende übergreift.

II.

1. Das motorangetriebene Bürstengerät nach Anspruch 1 des Streitpatents beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann – einen mit

der Entwicklung von Bodenstaubsaugern und Zubehör befassten Maschinenbauingenieur – am Prioritätstag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

ergab.

In der deutschen Offenlegungsschrift 44 12 986 (D1), die nach Angabe der Patentinhaberin den Stand der Technik offenbart, der als Ausgangspunkt der Lehre des

Streitpatents diente, ist ein motorangetriebenes Bürstengerät mit einem als Übersetzungsgehäuse (19) bezeichneten, eine Antriebswelle (17) führenden Aufnahmeteil beschrieben (Fig 3 iVm Sp 7 Z 13 bis 65), von dem zu beiden Seiten koaxial zu den Antriebswellen Zentrierhülsen (24) ausgehen, über die rotierbare

Saugbürsten (28) auf das Aufnahmeteil (mit den Zentrierhülsen) aufgesteckt sind.

Über einen Mitnehmer (21) der Antriebswelle (17) werden die Bürsten in Rotation

versetzt. Die innenseitige bzw aufnahmeteilseitige Stirnfläche des Bürstenteils bildet zumindest bei Rotation mit einer feststehenden Wandfläche des Aufnahmeteils

einen Spalt, der stets senkrecht zu einer zu reinigenden Bodenfläche verläuft.

Nach den Ausführungen im Streitpatent können in diesen Spalt gelangende Fäden

oder Haare, insbesondere bei Geräteteilen aus Kunststoff, aufgrund der bei Rotation der Bürsten entstehenden Reibungswärme zu Verschmelzungen und in Folge

sogar zu Zerstörungen des Gerätes führen (StrPS Sp 1 Z 15 bis 25). In D1 nicht

dargestellt ist das Merkmal des angefochtenen Anspruchs 1, wonach der Spaltbereich durch ein feststehendes Bodenblech des Bürstengerätes überdeckt wird.

Das Streitpatent setzt dies jedoch als der Fachwelt bekannt voraus (StrPS Sp 1

Z 28 bis 34), wie durch Aufnahme dieses Merkmals in den Oberbegriff des Anspruchs 1 zum Ausdruck kommt. Zwischen Bodenblech und Bürstenteil ist ein bodenparalleler Spalt gebildet, den die Fäden oder Haare erst ein Stück durchwandern müssen, bevor sie in den rechtwinklig dazu verlaufenden Spalt zwischen

Büstenteil und Aufnahmeteil eindringen können. Die Steitpatentschrift nennt diesen abgewinkelten Spaltverlauf ein erstes Labyrinth.

Hiervon ausgehend lehrt der Anspruch 1 im Kern, die Funktionssicherheit eines

derartigen Bürstengerätes durch eine weitere Umlenkung im gesamten Spaltverlauf zu verbessern. Konkret ist im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vorgeschlagen, an dem innenseitigen Bürstenteilende einen stufenartigen Rücksprung

auszubilden, der in Überdeckung zu einem das Bürstenteilende umgreifenden

Vorsprung (=Festteil) des Aufnahmeteils ist. Die Spaltstufung soll demgemäß derart gewählt werden, dass das Aufnahmeteil die radial äußere und das drehende

Bürstenteilende die radial innere Spaltbegrenzungsfläche am Rücksprung bilden.

Die Spaltumlenkung durch den stufenartigen Rücksprung bezeichnet die Streitpatentschrift als zweites Labyrinth, das gemeinsam mit dem ersten Labyrinth eine

erhöhte Funktionssicherheit für das Bürstengerät gewährleisten soll (StrPS Sp 1

Z 40 bis 53).

Es kann jedoch keine erfinderische Leistung begründen, eine bekannte Maßnahme zur Nutzung ihrer bekannten Wirkung, nämlich eine Umlenkung eines

Spaltes zur Erhöhung seines Durchdringungswiderstandes, mehrfach anzuwenden und – wie hier – einem ersten Labyrinth ein zweites folgen zu lassen. Die zusätzliche konstruktive Vorgabe im Anspruch 1, im Rücksprungbereich des Spalts

das Bürstenteilende vom Aufnahmeteil umgreifen zu lassen – statt der Umkehrung, die aber an dem umgelenkten Spaltverlauf nichts grundsätzlich ändert -,

trägt nicht erkennbar zur Erhöhung des Durchdringungswiderstandes des umgelenkten Spaltes bei, so dass dieses Merkmal keinen Beitrag zur Problemlösung

leistet und deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen kann. Zudem regt bereits die US-Patentschrift 5 435 038 (D3) dazu an, das Eindringen von Fäden in

die Lagerung von rotierbaren Bürstenteilen bei Staubsaugern durch mehrfache

Umlenkung bzw stufige Formung der zwischen rotierenden Bürstenteilen und feststehenden Lagergehäusewänden gebildeten Spalte zu erschweren. Wie beispielsweise der Figur 5 zu entnehmen ist, muss ein Faden, der in den senkrecht

zum Boden verlaufenden Spalt zwischen der Stirnfläche des Bürstenteils (120)

und der Gehäusewand (100) gerät, zwei in Richtung der Bürstendrehachse liegende, d.h. zwei in Reihe angeordnete Spalt-Rücksprünge zwischen einem das

Lager aufnehmenden, an der Gehäusewand (100) festgelegten Bauteil (end cap

190) und dem Bürstenteil (120) passieren, ehe er in das Lager (80 nach Fig 6)

selbst gelangt und dessen Funktion ggf beeinträchtigen kann. Die mehrstufige

Spaltgestaltung zum Schutz von Lagern oder vergleichbar gefährdeten Teilen wie

Antrieben in Bürstengeräten lag somit schon vor dem Prioritätstag des Streitpatents im Griffbereich des Fachmannes.

2. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 durch die Einfügung der Wortfolge „radial nach innen gebildeter,“ vor

dem Begriff „stufenartiger Rücksprung (28)“ (Streitpatentschrift Sp 8 Z 30) und

durch Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers in der letzten Zeile des Anspruchs. Das eingefügte Merkmal ändert nichts an dem Sachverhalt, den der

Fachmann dem erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung entnimmt. Die vorstehenden Ausführungen zum erteilten Anspruch 1 gelten daher in

gleicher Weise für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2, der somit ebenfalls nicht

patentfähig ist.

3. Der Anspruch 2, gemäß welchem das Festteil bzw der Vorsprung als Element

eines die Antriebswelle aufnehmenden Getriebekastens ausgebildet ist, beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da in D1 das Aufnahmeteil als

Übersetzungsgehäuse/Übertragungsgehäuse (19) bezeichnet ist (ua Sp 7 Z 5 u 6,

20) und der Fachmann darunter ebenfalls ein Getriebegehäuse versteht, führt dieses Merkmal nicht über das hinaus, was schon aus D1 bekannt ist.

4. Der Anspruch 3, der den Gegenständen nach den erteilten Ansprüchen 1 oder

2 das Merkmal hinzufügt, dass das Bürstenteilende im wesentlichen freifliegend in

dem Vorsprung des Aufnahmeteils aufgenommen ist, vermag ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Diesem Merkmal liegt der Gedanke

zugrunde, beim Rotieren der Bürsten eine offensichtlich nachteilige Kontaktreibung zwischen dem Bürstenteilende und dem es umgreifenden Vorsprung des

Aufnahmeteils zu vermeiden. Da bereits beim aus D1 bekannten Bürstengerät die

Bürstenenden innenseitig frei um die feststehenden Zentrierhülsen sowie stirnseitig frei am Übertragungsgehäuse rotierbar angeordnet sind, kann es keine erfinderische Leistung mehr begründen, einen an das Aufnahmeteil angefügten und das

Bürstenteilende umgreifenden Vorsprung ebenfalls ohne Reibkontakt zum Bürstenteil anzuordnen.

5. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß der Gegenstand des Anspruchs 4 nicht patentfähig ist, soweit er unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 2

rückbezogen ist.

Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 4 ist darauf gerichtet, einen Zwischenraum zwischen einem Getriebekasten und dem diesen überdeckenden Zylinderkörper des Bürstenteils auszubilden, der sich von innen nach außen vergrößert, mithin von der Labyrinthseite ausgehend in Richtung des freien Endes des

Getriebekastens bzw in Vordringrichtung der Fäden oder Haare zunimmt (StrPS

Sp 2 Z 26 bis 39). In diesem Zwischenraum sollen die durch beide Labyrinthe eingedrungenen Haare oder Fäden kontrolliert aufgenommen, beispielsweise innerhalb der Austauschzeit der Bürsten infolge Abnutzung gesammelt und dadurch

Störfälle innerhalb der Lebensdauer der Bürsten vermieden werden (StrPS Sp 2

Z 39 bis 53).

a) Die Kombination der Merkmale eines nicht die Merkmale des Anspruchs 2 einschließenden Anspruchs 4 lässt offen, in welchem Zusammenhang der Getriebekasten gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 4 mit den übrigen

Merkmalen steht. Sie ergibt somit keine nacharbeitbare Lehre zum technischen

Handeln und ist daher nicht schutzfähig. Erst der Anspruch 2 schließt die Vollständigkeitslücke, indem dort angegeben ist, daß der Vorsprung des Aufnahmeteils (Anspruch 1) als Vorsprung eines Getriebekastens ausgebildet ist.

b) Der Gegenstand des zumindest mittelbar auf Anspruch 2 rückbezogenen Anspruchs 4 ist neu.

Aus den zum Stand der Technik genannten Druckschriften und aus der geltend

gemachten offenkundigen Vorbenutzung geht kein Bürstengerät hervor, das neben den Merkmalen der zu berücksichtigenden Bezugsansprüche 2 bzw 2 und 3

gemeinsam, auch das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 4 des Streitpatents aufweist.

c) Der Senat konnte nicht feststellen, dass der zweifellos gewerblich anwendbare

Gegenstand des zumindest mittelbar auf Anspruch 2 rückbezogenen Anspruchs 4

gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Das Übersetzungsgehäuse bzw Übertragungsgehäuse (19) mit den beidseitig von

ihm ausgehenden Zentrierhülsen (24) und die auf letztere aufgesteckten rotierbaren Saugbürsten (28) bei dem Bürstengerät nach der nächstkommenden Entgegenhaltung D1 (Fig 3) bilden eine Anordnung, die insoweit vergleichbar ist mit der

nach Anspruch 4, als das Übersetzungsgehäuse und die mit ihm verbundenen

Zentrierhülsen dem streitgegenständlichen Getriebekasten entsprechen und zwischen der zylindrischen Innenwand der Bürsten und der zylindrischen Mantelfläche der Zentrierhülsen ein Zwischenraum existiert. Ein Anhaltspunkt für die Gestaltung des ringzylindrischen Zwischenraums mit in Richtung auf das Zentrierhülsenende hin zunehmendem Querschnitt ergibt sich aus D1 jedoch nicht.

In der US-Patentschrift 4 847 944 (D2) ist eine Schutzeinrichtung gegen das Eindringen von Fäden und sonstigen Schmutzteilen in die Lager von rotierbaren

Bürsten an Staubsaugern beschrieben. Sie besteht aus einem Fadenschutzteil

(thread guard 36), das kappenartig ein ein Gleitlager im Inneren aufnehmendes

Bürstenende von der Stirnseite her umgreift und am die Drehachse für die Bürste

bildenden Schaft (18) befestigt ist (Fig 2 iVm Sp 2 Z 49-64, Sp 3 Z 5-33). Das

Ende (44) des zylindrischen Mantels (skirt 43) des Fadenschutzteils ist nach innen

eingezogen und liegt unter Kontakthaltung (zero clearance fit) am Außenmantel

des Bürstenteils an, so dass ein Eindringen von die Lagerfunktion gefährdenden

Stoffen weitestgehend verhindert ist (Sp 3 Z 34-46). Gegebenenfalls dennoch zwischen Fadenschutz und Bürstenrolle eindringende Haare oder Fäden müssen

ebenfalls zwei Spaltumlenkungen überwinden (Fig 2), um anschließend unmittelbar vor das Lager in einen nur sehr kurzen Zwischenraum zu gelangen, der sich

zum einen in Vordringrichtung der Schmutzteile nicht vergrößert und zum anderen

wegen seiner Kürze und Nähe zum Lager nicht als Sammler für die Haare oder

Fäden geeignet ist. Die Entgegenhaltung liefert auch keine Hinweise in Richtung

auf die streitpatentgemäße Zwischenraumgestaltung.

Eine der D2 ähnliche kappenartige Fadenschutzeinrichtung für Lager an rotierbaren Bürsten von Staubsaugern offenbart auch die US-Patentschrift 5 435 038

(D3). Zwischen feststehenden Gehäuseteilen und den Enden rotierbarer Büstenteile sind mehrfach umgelenkte Spalte gebildet, die das Vordringen der Fäden

oder Haare in die Lager erschweren sollen (Fig 1 iVm Sp 5 Z 56 – Sp 6 Z 19, Fig 5

iVm Sp 9 Z 42-55). Zur weiteren Abdichtung des Lagers gegen Schmutzanfall ist

eine Filzscheibe (felt washer 60) zwischen schräg angefasten Flanschenenden

(94, 194) und dem stirnseitigen Ende des rotierbaren Bürstenteils vorgesehen

(Sp 4 Z 6-11, Sp 5 Z 65-68), die unter Belassung eines Spaltes allerdings entfallen

kann (Sp 5 Z 68 – Sp 6 Z 2). Für diesen Fall sieht die Klägerin auch hier eine Zwischenraumvergrößerung als verwirklicht an, wenn man die Fase am Ringflanschende berücksichtigt. Eine derartige Zwischenraumvergrößerung verliefe aber

quer zu der beim Streitpatent und würde daher eine vom Streitpatent abweichende

Lösung darstellen. Soweit es um das Sammeln von Haaren, Fäden und dgl geht,

zielt die D3 überdies in eine andere gedankliche Richtung. Das Sammeln der Fäden oder Haare erfolgt hier schon vor Eintritt in die stufenartigen Spaltbereiche,

indem die feststehende Endkappe (190) als Aufwickeleinrichtung für diese ausgebildet ist, nämlich mit einer zylindrischen Wickelfläche (spool portion 197) und einem seitlichen Kragen oder Flansch (198) im Eintrittsbereich des ersten Spaltabschnittes (Fig 5 u 6 iVm Sp 9 Z 43-55).

Das an Hand von Fotos (D4) und einer Skizze (D4 NK8) dokumentierte Büstengerät einer geltend gemachten Vorbenutzung lässt nur in der Skizze einen Zwischenraum zwischen einem drehbaren Bürstenteil (1) und einer Führungshülse (J) eines

Lagers erkennen. Diese Hülse ist am vordersten Ende eingezogen, vermutlich zur

leichteren Einführung in den Ringflansch des Bürstenteiles (Fig 4). Der Fachmann

konnte ohne Kenntnis der Erfindung aus den Unterlagen von D4 nicht die erfindungsgemäße Maßnahme herleiten, einen langgestreckten Zwischenraum zwischen einem Bürstenteil und einem von diesem umschlossenen Getriebekasten

gezielt von innen nach außen zu vergrößern, um darin ein Sammeln der Haare

und Fäden zu bewirken und gleichzeitig das Weiterwandern derselben in die

nachfolgenden und zu schützenden Antriebsteile zu unterbinden. Entgegenstehendes hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geltend

gemacht.

Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 7 018 880 beschreibt eine Teppichkehrmaschine mit einer über einen Riementrieb elektromotorisch angetriebenen Bürstenwalze (10) (S 1), die zweifach gelagert ist (Fig 6). Die Lager (30) sind in Platten

(31) am Gehäuse verstellbar gehalten (S 9 leAbs u Fig 6). Sie sind zwischen zwei,

durch einen im Lager drehbar aufgenommenen Schaft verbundenen Bürstenwalzenteilen angeordnet. Die durch die Lager gebildeten Radialspalte zwischen den

Stirnseiten der Walzenteile und den Lagerplatten (31) sind durch am Umfang der

Mantelfläche der Bürstenwalze verlaufende Ringflansche abgedeckt, so dass ein

gewisser Schutz gegen Eindringen von Schmutz in die Lager gewährleistet ist

(Fig 7). Der Fachmann erkennt aus der gezeigten Anordnung (Fig 7), dass von

den Bürsten aufgenommene Fäden oder Haare auch hier mehrere Spaltumlenkungen durchlaufen müssen, ehe sie in die Lager gelangen und Störungen verursachen können. Eine Zwischenraumgestaltung im Sinne der Lehre des Anspruchs 4 des Streitpatents kann er dieser Darstellung aber nicht entnehmen,

denn jeder Spaltabschnitt vor dem Lager besitzt entlang seiner Erstreckungs- bzw

Durchdringungsrichtung einen gleichbleibenden Querschnitt.

Die übrigen Entgegenhaltungen (D6 bis D10) kommen dem Gegenstand des Anspruchs 4 nach Streitpatent nicht näher als die vorstehend gewürdigten Entgegenhaltungen. Die Klägerin hatte sie auch nur zum Nachweis des Bekanntseins

von Spalte abdeckenden Bodenblechen bei Bodenpflegegeräten genannt.

Nachdem die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in Zusammenschau dem

Fachmann die Lehre des auf zumindest Anspruch 2 rückbezogenen Anspruchs 4

nach Streitpatent am Prioritätstag nahezulegen vermochten und diese Lehre sich

auch nicht ohne weiteres aus dem Fachwissen und routinemäßigen Könnens des

Fachmannes ergibt, ist sie als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten.

6. Die Patentansprüche 5 und 8, soweit angegriffen und auf den rechtsbeständigen Patentanspruch 4 direkt oder indirekt zurückbezogen, sind ebenfalls rechtsbeständig, da die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände von jener des Gegenstandes

des rechtsbeständigen Patentanspruchs 4 mitgetragen wird. Dagegen sind die

Gegenstände der Patentansprüche 5 und 8, soweit nicht zumindest mittelbar auf

Anspruch 2 rückbezogen, mangels Nacharbeitbarkeit ihrer Lehren nicht schutzfähig, wie unter 5.a) erläutert ist.

7. Die nach den Hilfsanträge Ia und II bis IV beanspruchten Gegenstände bleiben

hinsichtlich ihres Schutzumfanges hinter dem der patentfähigen Gegenstände

nach Hauptantrag zurück, so dass sich ein Eingehen auf sie erübrigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 PatG iVm § 709 Satz 1

und 2 ZPO.

Hellebrand

Dr. Pösentrup

Brandt

Frühauf

Schmitz

Pr